Telefonieren, surfen, chatten - das ist aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Doch es lauern Probleme: Mal sind Verträge unverständlich oder die Netzgeschwindigkeit ist geringer als versprochen. Mit etlichen gesetzlichen Neuregelungen hat die Bundesregierung Verbraucher hier gestärkt.
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Öffentliches WLAN zu nutzen, um im Café oder am Bahnhof zu telefonieren – das ist bequem und kostensparend. Um die Verbreitung offener WLAN-Hotspots zu fördern, hat die Bundesregierung das Telemediengesetz überarbeitet: Zum 13. Oktober 2017 ist die Störerhaftung weggefallen.
Für Verbraucher heißt das: Sie kommen an viel mehr Orten unkompliziert ins Internet, etwa an Flughäfen, in Hotels, Bürgerämtern oder Bibliotheken. Und WLAN-Betreiber gehen kein Risiko mehr ein, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, falls Nutzer illegale Inhalte aus dem Internet abrufen. Dabei muss der Betreiber weder sein WLAN verschlüsseln noch eine Vorschaltseite einrichten oder die Identität der Nutzer überprüfen.
Mancher Verbraucher wundert sich: Die Video-Telefonie klappt nicht wie versprochen, oder Downloads dauern länger als erwartet. Im Juli dieses Jahres stellte die Bundesnetzagentur klar: Viele Internetanbieter liefern nicht, was sie versprochen haben.
Mit neuen Kriterien regelte die Behörde, ab wann Internetanbieter ihren vertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Download nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit erreicht werden.
Allerdings müssen Kunden Abweichungen nachweisen. Dies erfordert umfangreiche Messungen, die sie aber jederzeit kostenlos unter breitbandmessung.de durchführen können. Für mobile Anschlüsse ist eine Messung mit der kostenfreien Breitbandmessung-App möglich.
Rund 13 Prozent aller Handynutzer in Deutschland haben damit schon schlechte Erfahrungen gemacht: Über WAP-Billing stellen windige Geschäftemacher Geldforderungen, die nie wirksam entstanden sind. Häufig werden solche Abrechnungen dadurch ausgelöst, dass Verbraucher Werbebanner anklicken, die Drittanbieter oder Werbenetzwerke schalten.
Um diesen Missbrauch zu verhindern, haben Mobilfunkanbieter ein sogenanntes Redirect-Verfahren entwickelt: Dabei werden Nutzer vor einem etwaigen Vertragsabschluss auf eine Webseite ihres Mobilfunkanbieters umgeleitet. Nur wenn der Kunde den Kauf dort bestätigt, wird der Preis über die Handyrechnung abgebucht. Mit der Änderung des Telekommunikationsgesetzes wurde die Bundesnetzagentur im Juli ermächtigt, dieses Verfahren für sämtliche Telekommunikationsanbieter verbindlich festzulegen.
Von dieser Regelung haben bereits viele Verbraucherinnen und Verbraucher während ihres Sommerurlaubs profitiert: Im Juni sind die Roaming-Gebühren weggefallen. Reisende in den 28 EU-Mitgliedsländern sowie Norwegen, Liechtenstein und Island können ohne zusätzliche Kosten telefonieren, surfen und Kurznachrichten verschicken. Sie können ihre Mobiltelefone in diesen Ländern nutzen wie zu Hause - ohne Extra-Gebühren.
Die entsprechende EU-Verordnung legte auch Obergrenzen für die Beträge fest, die Mobilfunkunternehmen sich gegenseitig für die Nutzung ihrer Netze in Rechnung stellen dürfen.
Ebenfalls seit Juni müssen Telefon- und Internet-Anbieter ihre Kunden verständlicher und übersichtlicher über ihre Leistungen informieren – und zwar vor Vertragsabschluss. Dies regelt die Telekommunikation-Transparenzverordnung. Durch die Einführung von "Produktinformationsblättern" sollen wichtige Vertragsklauseln nicht mehr im "Kleingedruckten" versteckt werden können.
Die Informationen umfassen die Vertragslaufzeit und die monatlichen Kosten, aber auch wie der Vertrag verlängert oder gekündigt werden kann. Ebenso muss die vertraglich verfügbare Datenübertragungsrate ersichtlich sein und angegeben werden, ab welchem Verbrauch das Monatsvolumen beschränkt wird. Die Anbieter sind auch verpflichtet mitzuteilen, wie Verbraucher die Geschwindigkeit ihres Anschlusses überprüfen können.
Ab Dezember diesen Jahres müssen Anbieter von Telefonie- und Internetverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat ihre Bestandskunden auf der monatlichen Rechnung über die jeweilige Kündigungsfrist informieren. Dabei müssen sie ausdrücklich den letzten Kalendertag angeben, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern.
Haben Verbraucherinnen und Verbraucher Fragen zu Breitband, Datenschutz oder Frequenzen – dann sind sie bei der Bundesnetzagentur richtig. Auf ihrer Webseite finden sie Informationen über Kundenrechte und Unternehmenspflichten. Neben dem Wechsel des Telefonanbieters, Preise und Rechnungsgestaltung informiert die Behörde über Möglichkeiten, Rufnummernmissbrauch, unerlaubte Telefonwerbung sowie Funkstörungen zu melden.
Bei Problemen mit dem Telekommunikationsanbieter können sich Verbraucher bei der Bundesnetzagentur beschweren. Sie geht diesen nach und kann Bußgelder verhängen.
Kommt es zum Streit zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter, bietet die Bundesnetzagentur zudem die Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Die Verbraucherschlichtungsstelle Telekom ist bei der Behörde angesiedelt und vermittelt in Konflikten.
Auch die Verbraucherzentralen stellen umfangreiche Informationen rund um das Telefonieren bereit, beispielsweise zu Anbieterwechsel, Call-by-Call-Telefonaten, Warteschleifen bei Hotlines sowie den Mobilfunk. Verbraucherprobleme nimmt der Marktwächter Digitale Welt auf, wertet diese aus und kann den Gesetzgeber auf Handlungsbedarf hinweisen.