Die Löhne und Gehälter in Deutschland sind im vergangenen Jahr wieder gestiegen. Deshalb ändern sich 2014 die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung. Die entsprechende Verordnung passierte jetzt den Bundesrat.
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Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich
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Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 5.800 Euro/Monat (2013) auf 5.950 Euro/Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt 2014 auf 5.000 Euro/Monat (2013: 4.900 Euro/Monat).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende neue monatliche Beträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West): 7.300 Euro/Monat, Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 6.150 Euro/Monat.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2014 bundeseinheitlich auf 34.857 Euro/Jahr festgesetzt.
Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2013 (52.200 Euro) auf 53.550 Euro jährlich in 2014.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze 48.600 Euro für das Jahr 2014 betragen (2013: 47.250 Euro).
Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht der Jahresarbeitsentgeltgrenze (48.600 Euro/Jahr beziehungsweise 4.050 Euro/Monat).
Die Bezugsgröße hat für viele Werte der Sozialversicherung Bedeutung. Sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ist sie die Grundlage der Beitragsberechnung.
Die Bezugsgröße 2014 beträgt 2.765 Euro in den alten Bundesländern (2013: 2.695 Euro/Monat). In den neuen Bundesländern beträgt sie 2.345 Euro (2013: 2.275 Euro/Monat).
Rechengrößen in der Sozialversicherung: Es handelt sich um Werte, die jährlich neu ermittelt und festgesetzt werden. Sie beeinflussen unter anderem die Beiträge, welche zur Sozialversicherung bezahlt werden müssen. Das betrifft die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn- oder -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Für 2014 wird der Wert so ermittelt: Das Durchschnittsentgelt 2012 wird um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht, um den sich das Durchschnittsentgelt 2011 zum Jahr 2012 erhöht hat.
Bezugsgröße: Sie hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbstständige oder Pflegepersonen zahlen müssen.
Beitragsbemessungsgrenze: Sie markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.
Versicherungspflichtgrenze: Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Rechengröße | West | Ost |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2014 - allgemeine Rentenversicherung | 34.857 €/Jahr | 34.857 €/Jahr |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 2.765 €/Monat | 2.345 €/Monat |
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung | 5.950 €/Monat | 5.000 €/Monat |
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung | 7.300 €/Monat | 6.150 €/Monat |
Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung (GKV) | 4.050 €/Monat | 4.050 €/Monat |