Fragen und Antworten zum Handels- und Kooperationsabkommen

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In knapp einjährigen intensiven Verhandlungen ist es gelungen, das zukünftige Verhältnis zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich umfassend neu zu gestalten.

Der zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelte Partnerschaftsvertrag trat am 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft, nachdem alle 27 Mitgliedstaaten dem Abkommen und seiner vorläufigen Anwendung ihre Zustimmung erteilt hatten. Am 27. April 2021 gab auch das Europäische Parlament seine Zustimmung, so dass das Abkommen am 1. Mai 2021 endgültig in Kraft treten konnte.

Das Handels- und Kooperationsabkommen stellt die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf eine neue Grundlage. Dies ist ein großer Erfolg. Nie zuvor wurde ein derart umfassendes Abkommen der EU mit einem Drittstaat vereinbart, und dazu noch in Rekordzeit.

Von der erreichten Einigung profitieren beide Seiten, die EU und das Vereinigte Königreich. Intensive Kooperationen und enge freundschaftliche Beziehungen sowohl der Europäischen Union als auch Deutschlands zum Vereinigten Königreich sind unerlässlich, wie auch der Bundestag in seiner Stellungnahme vom 21. April 2021 hervorhebt.

Das Handels- und Kooperationsabkommen bildet hierfür eine solide Grundlage. Auch der Bundesrat betont in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2021, dass mit dem Abkommen nunmehr ein auf Dauer angelegter Rechtsrahmen vorliegt, der Planungssicherheit für alle vom Brexit Betroffenen schafft.

Welche Regelungen wurden jetzt vereinbart?

Das Handels- und Kooperationsabkommen begründet unter anderem eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft. Diese beruht im Kern auf einem Freihandelsabkommen, das weder Zölle noch Quoten vorsieht und damit bedeutende Handelshemmnisse abwendet. Eine solche Partnerschaft braucht aber auch gerechte Rahmenbedingungen. Deshalb haben beide Seiten weitreichende Regelungen vereinbart, um fairen Wettbewerb zu garantieren. Dies betrifft den Bereich der staatlichen Beihilfen ebenso wie Standards im Verbraucherschutz, Arbeitnehmerschutz, Umwelt- und Klimabereich. 

Von einer echten Wirtschaftspartnerschaft könnte aber nicht die Rede sein, wenn die zukünftigen Beziehungen nicht auch über Handelsfragen hinausgingen. Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich haben sich deshalb auch in vielen anderen Feldern über den Rahmen der künftigen Kooperation geeinigt: Hierbei geht es um Dienstleistungen, Berufsqualifikationen, öffentliche Beschaffung, Umwelt- und Energiefragen, Luft-, See- und Schienengüterverkehr sowie Regelungen zu Sozialversicherung oder Forschung und Entwicklung. Im Rahmen des Abkommens wird sich das Vereinigte Königreich auch in Zukunft an einer Reihe von EU-Programmen beteiligen.

Um der engen Verflechtung und geographischen Nähe von Europäischer Union und Vereinigtem Königreich Rechnung zu tragen, begründet das Abkommen darüber hinaus auch eine enge Sicherheitspartnerschaft. Diese ermöglicht die zukünftige Kooperation bei Justiz und Inneres-Themen. Konkret heißt das, dass beide Seiten weiterhin etwa im Rahmen von Europol eng bei der Verbrechensbekämpfung zusammenarbeiten und sich gemeinsam in der Bekämpfung von Geldwäsche, transnationalem Verbrechen und Terrorismus abstimmen. Zudem regelt das Abkommen den gegenseitigen Datenaustausch, so zum Beispiel von Fluggastdaten oder Strafregistereinträgen. All dies wird im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und einem mit EU-Standards vergleichbaren Datenschutzniveau geschehen.

Auf welcher Basis hat die Europäische Kommission all das verhandelt?

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zum 1. Februar 2020 trat das bereits zuvor zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich verhandelte Austrittsabkommen in Kraft. Das Austrittsabkommen regelt bereits wichtige Fragen wie etwa die Rechte der Bürgerinnen und Bürger. 

Unter erschwerten Bedingungen angesichts der COVID-19-Pandemie haben die EU und das Vereinigte Königreich von März bis Dezember 2020 fortlaufend verhandelt. Dabei stimmte sich die Europäische Kommission immer wieder sehr eng sowohl mit den 27 EU-Mitgliedstaaten als auch mit dem Europäischen Parlament ab. Zuletzt hatten beide Seiten die Verhandlungen noch einmal intensiviert, sodass am 24. Dezember 2020 eine Einigung erzielt wurde.

Was passierte am Ende der Übergangsphase? Welche Vorbereitungen wurden getroffen?

Zwischen dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zum 1. Februar 2020 und dem 31. Dezember 2020 galt die im Austrittsabkommen festgelegte Übergangsphase. Sie hat Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung Zeit gegeben, sich auf das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus dem EU-Binnenmarkt und der EU-Zollunion vorzubereiten.

Seit dem 01. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich nun  nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion. Damit hat sich das Verhältnis der EU zum Vereinigten Königreich grundlegend gewandelt– auch unabhängig vom neuen Handels- und Kooperationsabkommen.

Auf diese bereits vor dem Ende der Übergangsphase absehbaren, von den Verhandlungen über das zukünftige Verhältnis unabhängigen Änderungen, hatte sich die Bundesregierung rechtzeitig umfassend vorbereitet. Die Bundesregierung stand seit Beginn der Verhandlungen innerhalb der EU mit der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten und auf nationaler Ebene mit den Bundesländern und allen Stakeholdern (Wirtschaft, Verbände, Bürgerinnen und Bürgern) in sehr engem Kontakt. Diesen führt sie weiterhin fort.

Eine Übersicht über die – unabhängig von den Vertragsverhandlungen – eintretenden Änderungen hatte die Europäische Kommission am 9. Juli 2020 in einer Mitteilung ("readiness communication ") veröffentlicht. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Veränderungen (zum Beispiel Reisen, Zollregelungen, Datenschutzrecht, Industrieprodukte, Chemikalien) können den fast 100 sektorspezifischen Vorbereitungsmitteilungen an Interessenträger entnommen werden und sollen die öffentliche Verwaltung, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger dabei unterstützen, sich auf die Veränderungen einzustellen.

Welche Rolle spielt das Austrittsabkommen?

Das Austrittsabkommens schützt die Rechte der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die im Vereinigten Königreich bis zum 31. Dezember 2020  wohnten, sowie die Rechte der Britinnen und Briten, die bis zum 31. Dezember 2020 in der EU wohnten, auf Lebenszeit. Sie können weiterhin im Vereinigten Königreich bzw. der EU leben, arbeiten, studieren und soziale Sicherheit genießen.

Diese Rechte ergeben sich aus dem Austrittsabkommen; die sich daraus ergebenden Regelungsaufträge werden durch nationale Gesetzgebung und Maßnahmen umgesetzt. In Deutschland ist am 24. November 2020 das Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht in Kraft getreten, welches die Statusrechte von Britinnen und Briten und ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen nach dem Austrittsabkommen berücksichtigt. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums des Innern und Heimat .

In den EU-Institutionen hat das Vereinigte Königreich bereits seit dem Austritt am 1. Februar 2020 kein Mitspracherecht mehr. Auch die britischen Bürgerinnen und Bürger sind seither von der Teilnahme an Europäischen Bürgerinitiativen ausgeschlossen und haben auch kein aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament mehr.

Einigung „Rahmenabkommen von Windsor“

Mit dem "Rahmenabkommen von Windsor" haben sich die EU- Kommission und die britische Regierung auf einen Kompromiss geeinigt: Er soll den Frieden auf der irischen Insel garantieren und zugleich für einen leichteren Warenverkehr sorgen. Der Warenverkehr von und nach Nordirland aus Großbritannien soll vereinfacht werden. Mit einem Paket gemeinsamer Lösungen sollen vor allem die praktischen Herausforderungen der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in Nordirland angegangen werden.  Weiter umfassen die gemeinsamen Lösungen unter anderem neue Regelungen in den Bereichen Zoll, Agrarlebensmittel, Arzneimittel, Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der europäischen Kommission