Mehr Rechtsklarheit durch Vereinheitlichung

Private Stiftungen Mehr Rechtsklarheit durch Vereinheitlichung

Das Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht hat Stiftungen bisher ihre Arbeit erschwert. Daher wurden einheitliche Regelungen für das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) entwickelt, die bundesweit gelten. Das Gesetz zu den Änderungen im Stiftungsrecht wurde in 2021 vom Bundestag beschlossen und ist jetzt – größtenteils – in Kraft getreten. Zum 01.01.2026 kommt das elektronische Stiftungsregister. 

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Schriftzug "Stiftung" an einer Hausfassade

Kernstück des Gesetzes ist die Neufassung des Stiftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Foto: picture alliance/dpa/Inga Kjer

Kernstück der jetzt in Kraft getretenen Regelungen ist die Neufassung des Stiftungsrechts im BGB. Bisher fanden sich Normen zum Stiftungszivilrecht sowohl im BGB als auch in den Stiftungsgesetzen der Bundesländer. Die Ländervorschriften ähnelten sich zwar in weiten Teilen, wiesen aber durchaus auch bei zentralen Normen größere Unterschiede auf. Dies betraf zum Beispiel die Regelungen über die Auflösung oder Satzungsänderungen einer Stiftung.

Diese gesetzgeberische Vielschichtigkeit konnte zu Rechtsunsicherheit führen und erschwerte den Stiftungen ihre Arbeit. Damit private Stiftungen sich in Zukunft besser auf ihre eigentlichen Zwecke konzentrieren können, ist das Stiftungszivilrecht von nun an bundesweit einheitlich und abschließend im BGB geregelt.

Bundesweit einheitliches Stiftungsregister  

Außerdem wird es ab 2026 für die rechtsfähigen privatrechtlichen Stiftungen ein bundesweit zentrales, elektronisches Register mit Publizitätswirkung geben.
Publizität meint die Offenlegung wichtiger Tatsachen. Im Bereich der Stiftungen geht es etwa um die Frage, wer rechtswirksam für die Stiftung handeln kann. Ein Register mit Publizitätswirkung erleichtert es Stiftungen, die Vertretungsmacht ihrer Vorstandsmitglieder nachzuweisen. Dadurch können sie wie Vereine und Gesellschaften, die im Vereins- oder Handelsregister eingetragen sind, am Rechtsverkehr teilnehmen.
Die bisher bestehenden Stiftungsverzeichnisse der Länder haben keine Publizitätswirkung, sodass Stiftungen immer wieder neu aktuelle behördliche Vertretungsbescheinigungen beantragen müssen.
Das elektronische Stiftungsregister wird durch das Bundesamt für Justiz geführt und schafft eine ähnliche Transparenz, wie sie etwa für Kaufleute durch das Handelsregister gewährleistet ist.