Recht auf Information

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Das Grundgesetz als Taschenbuch

Grundgesetz: Basis für die Arbeit des Bundespresseamtes

Foto: Bundesregierung/Stutterheim

Die Artikel 5 und 20 des Grundgesetzes legen das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit sowie das Demokratieprinzip fest. Sie sind die wichtigsten verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Arbeit des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung.

Demokratische Entscheidungen – vor allem Wahlen – setzen informierte Staatsbürgerinnen und -bürger voraus. Jede Bundesbürgerin und jeder Bundesbürger hat das Recht, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren.

Politik erläutern und Hintergründe vermitteln

Alle staatlichen Organe müssen ihren Beitrag durch umfassende Informationsarbeit leisten. Das gilt in besonderem Maße für die Bundesregierung. Dieser Informationspflicht kommt die Bundesregierung durch die Arbeit des Presse- und Informationsamtes nach. Es bietet der Bevölkerung ein breites Spektrum an Dokumentationen und Broschüren über die Politik der Bundesregierung an.

Am 2. März 1977 unterstrich das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung staatlicher Öffentlichkeitsarbeit: Sie muss die Bürgerinnen und Bürger über entscheidende Sachfragen umfassend informieren. Nur so kann jede Einzelne und jeder Einzelne die getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschläge richtig beurteilen, sie billigen oder verwerfen (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 44, 125 (164)).