Ansprüche leichter durchsetzen

Musterfeststellungsklage Ansprüche leichter durchsetzen

Verbraucher können sich bald leichter zusammenschließen, um Ansprüche gegen Produkthersteller oder Dienstleister geltend zu machen. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf zur Einführung einer Musterfeststellungsklage zugestimmt.

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Sind in einem Fall viele Verbraucherinnen und Verbraucher betroffen, so können bestimmte Verbände für sie künftig in einem Musterverfahren Grundsatzfragen gerichtlich verbindlich und gebündelt klären lassen. Das ist vor allem bei sogenannten Massengeschäften der Fall – wie Preiserhöhungen von Banken oder Energielieferanten, aber auch unfairen Vertragsklauseln von Reiseveranstaltern oder Fluggesellschaften. Hier sind die Schäden im Einzelfall häufig relativ gering – Verbraucher schrecken vielfach davor zurück, ihre Ansprüche einzuklagen.

Verbände sind klagebefugt

Nur anerkannte und besonders qualifizierte Verbände können künftig stellvertretend für Verbraucher gegen ein Unternehmen in einem Musterverfahren klagen. Betroffene müssen sich dafür in einem Klageregister anmelden. Dafür ist kein Anwalt erforderlich.

Das bringt allen Beteiligten Vorteile: Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre Rechte einfacher durchsetzen. Unternehmen erhalten Rechtssicherheit. Die strengen Vorgaben bei der Klagebefugnis gewährleisten, dass unseriöse Verbände aus dem In- und Ausland Unternehmen nicht missbräuchlich verklagen können.

Das Gesetz soll am 1. November 2018 in Kraft treten.

Geringer Aufwand für Verbraucher

Eine sogenannte Musterfeststellungsklage (MFK) ist zulässig, wenn der klagende Verband glaubhaft macht, dass mindestens zehn Verbraucher betroffen sind. Zudem müssen sich zwei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung der MFK mindestens 50 Verbraucher in einem vom Bundesamt für Justiz geführten Klageregister angemeldet haben. Die Anmeldung ist kostenfrei, es ist kein Anwalt erforderlich. Zudem wirkt die Anmeldung zum Klageregister verjährungshemmend. Sie ist bis zum ersten Verhandlungstermin möglich.

Im Vergleich zu einer Klage ist der Aufwand eines Betroffenen bei der Anmeldung deutlich geringer und kann auch elektronisch erfolgen. Die Zuständigkeit für eine MFK wird unabhängig vom Streitwert erstinstanzlich bei den Oberlandesgerichten angesiedelt.

Kleine und mittlere Unternehmen können sich, da sie nicht Verbraucher sind, nicht direkt an dem Verfahren beteiligen. Hat jedoch beispielsweise ein Handwerksbetrieb selbst bereits gegen ein Unternehmen geklagt, kann dieser beantragen, das Verfahren mit Verweis auf die Musterfeststellungsklage gegen das Unternehmen auszusetzen. So kann der Handwerksbetrieb die Entscheidung aus dem Sammelverfahren abwarten.

Individuelle Rechtsdurchsetzung vereinfacht

Das Musterfeststellungsverfahren kann durch Vergleich oder Urteil beendet werden. Verbraucher tragen keinerlei Verfahrenskosten. Ein rechtskräftiges Musterfeststellungsurteil ist grundsätzlich bindend für zwischen dem im Klageregister angemeldeten Verbraucher und dem beklagten Unternehmen.

Anders als bei Sammelklagen nach US-Muster halten die Verbraucher bei der MFK am Ende jedoch kein Urteil in den Händen, das ihnen einen Ersatzanspruch bescheinigt. Vielmehr handelt es sich um die Klärung einer zentralen Streitfrage. Ist diese zugunsten der Verbraucher geklärt, erleichtert dies die individuelle Rechtsdurchsetzung erheblich. Ihre individuellen Ansprüche müssen Verbraucher gegebenenfalls in einem weiteren Gerichtsverfahren durchsetzen.