Wichtiger Impuls für neues Wachstum

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Zukunftsfinanzierungsgesetz Wichtiger Impuls für neues Wachstum

Mehr privates Kapital für Investitionen in Klimaschutz und Digitalisierung – das soll das Zukunftsfinanzierungsgesetz möglich machen. Bundestag und Bundesrat haben dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt.

1 Min. Lesedauer

Symbolfoto Startups

Deutsche Start-Ups sollen es im internationalen Wettbewerb um Talente leichter haben.

Foto: Getty Images/iStockphoto

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wird es für Start-Ups und Wachstumsunternehmen künftig leichter, privates Kapital für Investitionen zu mobilisieren und innovative Entwicklungen voranzutreiben. Start-Ups und Wachstumsunternehmen können einfacher an die Börse gehen und haben besseren Zugang zu Eigenkapital: Die Summe des Mindestmarktkapitals für einen Börsengang wird von 1,24 Millionen Euro auf 1 Million Euro gesenkt – um auch kleineren Unternehmen den Weg an den Kapitalmarkt zu öffnen. 

Das Bundeskabinett beschloss dazu den „Gesetzentwurf zur Finanzierung zukunftssichernder Investitionen“. Bundestag und Bundesrat haben zugestimmt.

Vermögensbildung wird besser gefördert

Um den Start-up-Standort Deutschland im internationalen Vergleich besser zu positionieren, wird der steuerfreie Höchstbetrag für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung von 1.440 Euro auf 2.000 Euro pro Jahr angehoben.

Beim Beteiligungssparen werden die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage verdoppelt: bei Ledigen bis zu einer Einkommensgrenze von 40.000, bei Zusammenveranlagungen von Lebensgemeinschaften bis zu 80.000 Euro. Diese Erweiterung gilt auch für das Bausparen.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist in Deutschland eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer. Sie ist eine staatliche Subvention für vermögenswirksame Leistungen, also Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Auch vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt:
- für Beteiligungen am Produktivkapital 20 Prozent der so angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 400 Euro jährlich nicht überschreiten
- für die Anlage in Bausparverträgen und bei wohnungswirtschaftlichen Verwendungen neun Prozent der so angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 470 Euro jährlich nicht überschreiten.

E-Aktie wird eingeführt

Zur Vereinfachung der Kommunikation mit den Aufsichtsbehörden wird die elektronische Aktie eingeführt. Die Verschwiegenheitspflichten in den Finanzaufsichtsgesetzen werden angepasst. So wird die Zusammenarbeit zwischen Finanzaufsicht und Steuerbehörden verbessert.

Weitere Informationen zum Zukunftsfinanzirungsgesetz finden Sie hier beim  Bundesfinanzministerium .