Wegerechte für Energienetze zeitlich begrenzen

In Kraft getreten Wegerechte für Energienetze zeitlich begrenzen

Wege für Strom- und Gasleitungen sollen wettbewerblich genutzt werden. Das Energiewirtschaftsgesetz stärkt die Position der Kommunen bei der Vergabe von Nutzungsrechten und kann auch den Endverbrauchern zu Gute kommen. Notwendige Gesetzesänderungen hierzu sind am 3. Februar in Kraft getreten.

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ein Strommast

Das Energiewirtschaftsgesetz sorgt mehr Transparenz bei der Vergabe der Strom- und Gasnetze.

Foto: Burkard Peter

Das Energiewirtschaftsgesetz regelt unter anderem, wie öffentliche Straßen und Fußwege für Verlegung und Betrieb von Strom- und Gasleitungen genutzt werden können, wenn sie zu einem Energienetz der allgemeinen Versorgung gehören. Meist bekommt ein einziger Energieversorger das Recht, die Wege für sein Netz zu nutzen. Er schließt darüber mit der Gemeinde einen Vertrag ab. Solche Verträge haben eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren.

Transparente wettbewerbliche Verfahren 

Um fairen Wettbewerb um die Netze zu ermöglichen, werden bisherige Vergabeverfahren von Grund auf geändert. Wettbewerber sollen sich diskriminierungsfrei beteiligen können. Nur so kann dasjenige Unternehmen zum Zug kommen, welches die Aufgabe des Netzbetriebes zum Wohle der Allgemeinheit voraussichtlich am besten wahrnehmen wird. 

Dafür werden einerseits Gemeinden in die Lage versetzt, eine in diesem Sinne sachgerechte Entscheidung zu treffen. Andererseits müssen aktuelle Inhaber von Wegenutzungsrechten Informationen zur Verfügung stellen, damit Wettbewerber mit dem gleichen Informationsstand ausgestattet sind.

Da in den nächsten Jahren eine Reihe der Verträge auslaufen, wurde im Koalitionsvertrag vereinbart, eine Neuvergabe der Verteilnetze nunmehr wettbewerblich zu regeln: Die Nutzungsrechte sollen zwischen verschiedenen Energieversorgungsunternehmen wechseln können. Interessierte Unternehmen sollen in die Lage versetzt werden, eine faire Chance zu erhalten, sich am Wettbewerb "um die Netzte" beteiligen zu können.

Wirtschaftlich angemessener Preis

Die neue Regelung sieht vor, den Preis auf eine "wirtschaftlich angemessene Vergütung" zu begrenzen. So wird verhindert, dass ein Wechsel des Inhabers von Wegenutzungsrechten wegen eines überhöhten Preises scheitert.

Immer wieder haben Kommunen bei Vergabeverfahren örtliche Belange vorgetragen. Sie sprachen sich zumeist auch dafür aus, den bisherigen Rechteinhaber beizubehalten. Kommunen können örtliche Belange bei der Vergabe auch künftig berücksichtigen. Aber: Sie dürfen nicht zu Lasten der energiewirtschaftlichen Belange, insbesondere der Kosteneffizienz gehen.

Das ist vor allem wichtig mit Blick auf die Preisgestaltung der Endprodukte. Schlagen sich niedrigere Wegenutzungspreise dann im Preis für Strom und Gas nieder, kommt das wettbewerbliche Verfahren schließlich auch den Endverbrauchern zu Gute.