Strenge Regeln für Drohnenflug

Flugsicherheit Strenge Regeln für Drohnenflug

Zahlreiche Zwischenfälle mit Drohnen im vergangenen Jahr zeigen: Die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen und anderen Unfällen ist hoch. Für die Nutzung von Flugdrohnen gibt es deshalb klare Regeln. Rund um Flughäfen zum Beispiel dürfen Drohnen nur aufsteigen, wenn sie den Luftverkehr nicht behindern.

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Ein Quadrocopter fliegt in Berlin.

Drohnenflüge dürfen die öffentliche Sicherheit nicht gefährden. Das regelt seit 2017 eine Verordnung.

Foto: picture alliance / dpa

Damit Drohnen nicht abstürzen, den Flugverkehr stören oder in die Privatsphäre von Bürgern eingreifen, hat die Bundesregierung 2017 strenge Regeln beschlossen. Darin enthalten: Flugverbote für sensible Bereiche, Kennzeichnungspflichten und zusätzliche Anforderungen für die Nutzer der unbemannten Fluggeräte.

Flugdrohnen sind ferngesteuerte Luftfahrzeuge. Eine Drohne kann im Sinne des Luftverkehrsrechts ein Flugmodell oder unbemanntes Luftfahrtsystem sein. Die Abgrenzung ergibt sich aus der Verwendung: Erfolgt der Einsatz des Geräts ausschließlich zur privaten Freizeitgestaltung oder als Sport, handelt es sich um ein Flugmodell. Bei sonstigen – insbesondere gewerblichen – Verwendungen ist das Gerät ein "unbemanntes Luftfahrtsystem".

Welche Regeln gelten?

Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme mit mehr als 250 Gramm Gewicht müssen künftig mit einer Plakette gekennzeichnet sein. Damit bei Schäden schnell der Besitzer festgestellt werden kann, müssen darauf Name und Adresse stehen.

Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab fünf Kilogramm Gewicht ist künftig eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den zuständigen Landesbehörden erteilt. Verlangt wird außerdem eine Art Führerschein.

Kenntnisnachweis: Um diesen "Drohnen-Führerschein" zu erhalten, müssen Nutzer eine Prüfung bei einer anerkannten Stelle ablegen - dies soll auch online möglich sein. Vorgesehen ist ein Mindestalter von 16 Jahren. Die Bescheinigung soll zehn Jahre gelten.

Betriebsverbot: Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme unter fünf Kilo dürfen nicht außer Sichtweite geraten. Tabu sind zudem Flüge über sensiblen Bereichen wie Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, rund um Flughäfen, in Naturschutzgebieten und über Menschenansammlungen.

Die Verordnung für mehr Sicherheit im Flugverkehr ist am 7. April 2017 in Kraft getreten. Die Regeln zur Kennzeichnungspflicht und zum Kenntnisnachweis gelten seit dem 1. Oktober 2017.

Ausnahmen möglich

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dürfen die Drohnen nicht betrieben werden. Ausnahmen vom Betriebsverbot sollen aber möglich sein. So können die Behörden Flüge zulassen, wenn sie keine Gefahr für Luftverkehr und öffentliche Sicherheit darstellen. "Angemessen berücksichtigt" werden müssen dabei auch Datenschutz, Naturschutz und der Schutz vor Fluglärm.

Die Nutzung von Fluggeräten ist im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) geregelt. Danach handelt es sich bei Drohnen um unbemannte Luftfahrtsysteme, sofern sie "nicht ausschließlich zur Sport- oder Freizeitgestaltung betrieben, sondern zu einem gewerblichen Zwecke genutzt werden". Bei reiner Freizeitnutzung gelten sie dagegen als Flugmodelle.