Die Nutzung digitaler Produkte wie Software, Apps und Streamingdienste ist aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Mit einem neuen Gesetz, das 2022 in Kraft tritt, erhalten die Verbraucher nun umfassende Gewährleistungsrechte. Auch eine Update-Pflicht für die Unternehmen wird eingeführt. Hier alle wichtigen Fragen und Antworten dazu.
Gut für Verbraucher: Sicherheitsupdates werden jetzt Pflicht.
Foto: imago images / Westend61
Die neuen Regelungen gelten für alle Verbraucherverträge – also Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern – unabhängig von der Vertragsart. Sie beziehen sich auf die Bereitstellung
Im Kern der Neuregelung wird insbesondere die Pflicht des Unternehmens zur mangelfreien Leistung geregelt. Verbraucher erhalten künftig umfassende Gewährleistungsrechte, wie sie das deutsche Recht bislang nur etwa bei Kauf-, Werk- und Mietverträgen kennt.
Der Verbraucher hat im Falle eines Mangels des digitalen Produkts neben dem Anspruch auf Nacherfüllung (das heißt Beseitigung des Mangels zum Beispiel durch Nachbesserung des digitalen Produkts oder dessen erneute Bereitstellung) sowohl das Recht auf Vertragsbeendigung als auch das Recht zur Minderung. Außerdem kann er Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche geltend machen. Als Gewährleistungsfrist ist eine Mindestfrist von zwei Jahren vorgesehen.
Neu ist auch die Pflicht, dass Aktualisierungen – also funktionserhaltende Updates und Sicherheitsupdates – vom Unternehmen bereitzustellen sind, damit die digitalen Produkte durch laufende Updates funktionsfähig bleiben und Sicherheitslücken geschlossen werden.
Die Regelungen sind sowohl anzuwenden, wenn die Verbraucher für digitale Produkte einen Preis zahlen, als auch, wenn sie neben oder an Stelle der Zahlung personenbezogene Daten bereitstellen.
Die Neuregelungen finden Anwendung insbesondere bei
Die neuen Vorschriften gelten auch für sogenannte Paketverträge, die neben der Bereitstellung von digitalen Produkten weitere Vertragsinhalte, etwa die Erbringung nichtdigitaler Dienstleistungen, zum Gegenstand haben. In der Regel gelten die neuen Vorschriften dann jedoch nur für den digitalen Teil des Vertrags.
Die neuen Vorschriften gelten nicht für
Die Nutzung digitaler Inhalte und Dienstleistungen nimmt stetig zu. Ein Trend, der durch die Pandemie noch verstärkt wird. Zugleich enthält das deutsche Vertragsrecht bislang jedoch keine speziellen Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte. Nach dem Erlass erster Vorschriften in einigen EU-Mitgliedstaaten zeigte sich die Notwendigkeit, eine Harmonisierung der wesentlichen vertragsrechtlichen Vorschriften herbeizuführen, um EU-weit einheitlich hohe Verbraucherschutzniveaus zu erreichen.
Zu diesem Zweck wurde die Richtlinie des EU-Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über "bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen" (Richtlinie über digitale Inhalte) erlassen. Sie verpflichtete die Mitgliedstaaten bis zum 1. Juli 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen. Die Vorschriften sind ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
Die Richtlinie sieht eine Vollharmonisierung vor. Das heißt, die Mitgliedstaaten dürfen demnach weder strengere noch weniger strenge Vorschriften aufrechterhalten oder einführen, sofern dies nicht ausdrücklich durch die betreffende Richtlinie gestattet wird.
Schwerpunkt des Gesetzes ist ein neuer Titel im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Ferner werden auch einzelne Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf, zur Schenkung, zur Miete sowie zum Werklieferungsvertrag im BGB geändert. Daneben gibt es einzelne Änderungen im Einführungsgesetz zum BGB sowie im Unterlassungsklagengesetz.
Ein weiteres Gesetz zielt auf mehr Verbraucherschutz auf Online-Marktplätzen, wie Amazon oder ebay. So werden zum Beispiel neue Informationspflichten für die Betreiber eingeführt.