Geschenkgutschein - immer passend?

Verbraucherrecht Geschenkgutschein - immer passend?

Gutscheine erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Der Schenker geht kein Risiko ein, etwas Falsches zu schenken. Und der Beschenkte muss keine falsche Freude über etwas Unpassendes mimen. Doch auch hierbei gibt es Tücken.

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Bei Gutscheinen, die vielfach auch zu Weihnachten unterm Baum zu finden sind, handelt es sich zumeist um sogenannte entgeltliche Gutscheine. Im Gegensatz zu persönlichen Gutscheinen wurden sie von einem Unternehmen gegen Geld erworben. Damit kann ein Gutscheininhaber vom ausstellenden Unternehmen die darauf vermerkte Ware oder Dienstleistung verlangen. So gesehen ist ein Gutschein quasi so wertvoll wie Bargeld. Man ist gut beraten, einen Gutschein entsprechend zu verwahren.

Gültigkeit beschränkbar?

Wer einen Gutschein allerdings in irgendeine Schublade legt, dürfte ihn eher schnell vergessen. So kann die Einlösefrist verstreichen. Ist diese in den AGB des ausstellenden Unternehmens nicht geregelt, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Sie beträgt drei Jahre. Immer wieder gibt es jedoch Gutscheine, auf denen eine kürzere Einlösefrist vermerkt ist.

Grundsätzlich ist zwar eine Beschränkung erlaubt (§ 796 BGB). Betroffene dürfen dadurch allerdings nicht unangemessen benachteiligt werden (§ 307 Absatz 1 Satz 1 BGB).

Auf die Verjährungsfrist bezogen bedeutet das: Es muss genügend Zeit zum Einlösen geben. Das ist im Zweifel mit der gesetzlichen Verjährungsfrist gegeben. Entscheidend ist dabei das Ausstellungsdatum.

Gutscheininhaber sind gut beraten, Gutscheine immer so bald wie möglich einzulösen. Denn wenn das Unternehmen in Konkurs geht, ist es so gut wie ausgeschlossen, den Gutschein einlösen zu können. Der Inhaber trägt nämlich allein das Risiko, dass das Unternehmen noch existiert, wenn er den Gutschein einlösen will.

Der vermerkte Name auf dem Gutschein

Inhaber des Gutscheins ist meist der Beschenkte. Dessen Name kann auf dem Gutschein vermerkt sein. Das dokumentiert aber lediglich die persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem.

Einem Unternehmen ist es in der Regel hingegen egal, wer den Gutschein einlöst. Es ist nicht verpflichtet, ausschließlich der im Gutschein namentlich verzeichneten Person die vermerkte Ware oder Dienstleistung zukommen zu lassen. Gelegentlich ist das nicht egal. So etwa, wenn jemand von dem Erhalt der Ware oder Dienstleistung ausgeschlossen wurde.

Ist ein Gutschein auszahlbar?

Wenn der Gutschein so wertvoll wie Bargeld ist, kann man ihn sich auszahlen lassen? Grundsätzlich nicht. Denn der Gutschein ist eigentlich zum Umlauf bestimmt. Aber: Kann ein Aussteller des Gutscheins die Ware oder Dienstleistung nicht mehr liefern, ist es möglich, statt dessen den Gutschein auszahlen zu lassen.

Ebenso verhält es sich nach Ablauf der Einlösefrist. Denn anderenfalls hätte sich das Unternehmen ungerechtfertigt bereichert. Im Falle einer Auszahlung kann ein Unternehmen allerdings den sonst erzielten Gewinn abziehen. Denn der ist ihm damit entgangen.

Der persönliche Gutschein

"Ein nettes Essen mit mir" - vom Schenker ausgestellt und zu bezahlen, vom Beschenktem mit Leben zu füllen. Das ist vielleicht eine echte Alternative. So kann ein Beschenkter mitentscheiden, wie das Geschenk aussehen soll und vielleicht sogar den Anbieter seiner Wahl nehmen.