Ehemündig ab 18 Jahren

Gesetz gegen Kinderehe Ehemündig ab 18 Jahren

Die Bundesregierung geht entschieden gegen Kinderehen vor. Künftig ist eine Eheschließung nur noch möglich, wenn beide Heiratswillige volljährig sind. Zudem gibt es klarere Regeln für den Umgang mit Ehen, die von Minderjährigen nach ausländischem Recht geschlossen wurden. Das entsprechende Gesetz ist am 22. Juli 2017 in Kraft getreten.

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Minderjährige in Deutschland sollen vor zu früher Heirat geschützt werden. Außerdem gelten nun klarere Regeln für den Umgang mit Ehen, die von Minderjährigen nach ausländischem Recht geschlossen wurden.

Das Alter der sogenannten Ehemündigkeit wird im Interesse des Kindeswohls auf 18 Jahre festgelegt. Eheschließungen sind also nur noch möglich, wenn beide Heiratswillige volljährig sind. Bisher konnte das Familiengericht Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Alterserfordernis der Ehemündigkeit befreien. Diese Möglichkeit entfällt.

Neue Regelungen für verheiratete Minderjährige

Eine Ehe, die unter Verstoß der neuen Ehemündigkeitsbestimmung im Alter zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurde, soll künftig in der Regel durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. In besonderen Härtefällen kann allerdings von einer Aufhebung abgesehen werden. Das gilt auch dann, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt.

Grafik: Neue gesetzliche Regelung zum Verbot von Kinderehen im Kabinett beschlossen.

Keine Kinderehen! - Eheschließungen sind künftig nur noch möglich, wenn beide Partner volljährig sind.

Foto: Bundesregierung

Hatte einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Ehe nach dem Gesetz automatisch unwirksam. Sie braucht nicht erst in einem gerichtlichen Verfahren aufgehoben werden. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Ehen nach ausländischem Recht wirksam geschlossen wurden. Für Altfälle gibt es Übergangsvorschriften.

Praxis der Jugendämter bestätigt

Nach dem Gesetz müssen die Jugendämter minderjährige unbegleitete Flüchtlinge in Obhut nehmen, auch wenn diese verheiratet sind. Damit wird die bereits verbreitete Praxis der Jugendämter bestätigt und gestärkt. Das Jugendamt prüft nach der Inobhutnahme, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind - insbesondere, ob der Minderjährige von seinem Ehegatten getrennt werden muss.

Wer als Minderjähriger geheiratet hat, soll infolge der Unwirksamkeit oder Aufhebung der Ehe keine asyl- und aufenthaltsrechtliche Vor- oder Nachteile haben. Zu diesem Zweck regelt das Gesetz entsprechende Änderungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht.