Fragen und Antworten zum Bürgergeld

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Sozialreform Fragen und Antworten zum Bürgergeld

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Bürgergeld-Gesetz in Kraft. Was genau ist das Bürgergeld? Wer bekommt es? Welche Änderungen bringt es mit sich? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

5 Min. Lesedauer

Stempel mit Aufschrift "Bürgergeld" lauf Antragsformularen

Mit dem Bürgergeld wurde die Grundsicherung für Arbeitsuchende erneuert.

Foto: IMAGO/Lobeca

Was ist das Bürgergeld?

Das Bürgergeld ist eine Leistung des Sozialstaats. Sie soll denjenigen ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können. Das kann verschiedene Gründe haben: Jemand verliert seine Arbeit, muss sein Geschäft schließen oder kann aufgrund einer chronischen Krankheit nicht arbeiten. Wie schnell Menschen unverschuldet in Not geraten können, hat die Corona-Pandemie gezeigt.

Wer bekommt Bürgergeld?

Bürgergeld erhält, wer erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken kann. Zudem reichen andere vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag nicht aus. Wer bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatte, hat nun Anspruch auf Bürgergeld.

Wie hoch ist das Bürgergeld?

Um eine existenzsichernde Höhe der Regelbedarfe sicherzustellen, wurde vor dem Hintergrund der aktuellen Lage die Berechnung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2023 geändert: Bei der Fortschreibung der Regelbedarfe wird neben der Preis- und Lohnentwicklung jetzt zusätzlich die aktuelle Inflation stärker berücksichtigt. Anfang 2023 stieg das Bürgergeld demzufolge für einen alleinstehenden Erwachsenen um 53 Euro auf 502 Euro. Zum 1. Januar 2024 stieg es erneut: Ein alleinstehender Erwachsener erhält jetzt 563 Euro im Monat, 61 Euro mehr als bisher.

Die Regelbedarfe im Einzelnen:

seit 1.1.2023
seit 1.1.2024
Alleinstehende/Alleinerziehende
(Regelbedarfstufe 1)
502 Euro (+53 Euro)
563 Euro (+61 Euro)
Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften
(Regelbedarfstufe 2)
451 Euro (+47 Euro)
506 Euro (+55 Euro)
Volljährige in Einrichtungen
(Regelbedarfstufe 3)
402 Euro (+42 Euro)
451 Euro (+49 Euro)
Jugendliche von 14-17 Jahre
(Regelbedarfstufe 4)
420 Euro (+44 Euro)
471 Euro (+51 Euro)
Kind von 6-13 Jahre
(Regelbedarfstufe 5)
348 Euro (+37 Euro)
390 Euro (+42 Euro)
Kind von 0-5 Jahre
(Regelbedarfstufe 6)
318 Euro (+33 Euro)
357 Euro(+39 Euro)

Kinder und Jugendliche der Regelbedarfsstufe 3 bis 6 erhalten zusätzlich neben dem Regelbedarf auch einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung.

Was ändert sich bei Vermögen und Wohnung?

Wer auf Bürgergeld angewiesen ist, darf seit 1. Januar im ersten Jahr des Leistungsbezugs, der sogenannten Karenzzeit, das Ersparte behalten. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 Euro ist. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft bleiben jeweils weitere 15.000 Euro geschützt. 

Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung werden in der Karenzzeit übernommen. Die Heizkosten werden allerdings im angemessenen Umfang gewährt, um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken. Diese Regelungen lehnen sich an das an, was bereits seit Beginn der Corona-Pandemie galt und sich bewährt hat: Gerade in der ersten Zeit des Leistungsbezugs sind die Chancen besonders hoch, den Weg in Arbeit zu finden. Mit diesen Regelungen sollen die Menschen den Kopf frei haben für die Suche nach einem Job anstatt sich um einen Umzug in eine günstigere Wohnung bemühen zu müssen.

Was sind die zentralen Fortschritte bei den Freibeträgen?

Wer mehr arbeitet, darf seit 1. Juli 2023 mehr davon behalten: Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro dürfen 30 Prozent davon behalten werden. Das bedeutet bis zu 90 Euro mehr im Geldbeutel als bisher. Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs sowie das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.

Was ändert sich bei Qualifizierung und Weiterbildung?

Mit dem Bürgergeld wird die berufliche Weiterbildung stärker gefördert. Es gilt der Grundsatz „Ausbildung vor Aushilfsjob“. Wer einen Berufsabschluss nachholen will, bekommt seit 1. Juli 2023 für die Ausbildungszeit eine unverkürzte Förderung  – etwa für drei statt für zwei Jahre. Wer zunächst seine Grundkompetenzen wie Lese-, Mathe- oder -IT-Fertigkeiten erweitern muss, kann hierfür eine Förderung erhalten. Zusätzlich wird ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150 Euro für die Teilnahme an abschlussbezogenen Weiterbildungen gezahlt. 

Zum 1. Juli 2023 wurde auch ein monatlicher Bürgergeldbonus von 75 Euro eingeführt – für Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss abzielten. Dieser wurde mit Inkrafttreten des Haushaltsfinanzierungsgesetzes  am 28. März 2024 wieder abgeschafft. 

Wie ändert sich die Zusammenarbeit von Leistungsberechtigten und Integrationsfachkräften?

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung im SGB II wurde zum 1. Juli abgelöst durch einen sogenannten Kooperationsplan, den Leistungsberechtigte und Integrationsfachkräfte gemeinsam erarbeiten. Dieser enthält keine Rechtsfolgenbelehrung und dokumentiert in verständlicher Sprache die Eingliederungsstrategie. Er dient als Leitfaden im Eingliederungsprozess und ist ein Kernelement des Bürgergeld-Gesetzes. Ziel ist eine noch vertrauensvollere Zusammenarbeit. 

Darüber hinaus gilt: Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich. Kommt es zu Problemen oder Konflikten im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Fortschreibung des Kooperationsplans, greift ein Schlichtungsmechanismus.

Welche Folgen hat es, wenn Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld die Zusammenarbeit verweigern?

Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich. Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert. Bei der ersten Pflichtverletzung, etwa der Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebotes, wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert. Bei einer zweiten Pflichtverletzung sind es 20 Prozent für zwei Monate und in der dritten Stufe 30 Prozent für drei Monate.

Überzogene Leistungsminderungen wird es nicht mehr geben. Es wird immer genau geprüft, in welchem Fall eine Leistungsminderung gerechtfertigt ist, besondere Härten müssen berücksichtigt werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung bleiben geschützt. Junge Menschen erhalten im Falle einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot und müssen nicht mehr mit höheren Leistungsminderungen rechnen. Damit werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich umgesetzt. 

Mit Inkrafttreten des Haushaltsfinanzierungsgesetzes am 28. März gilt eine weitere Sanktionsregelung: Jobcenter können nun Betroffenen das Bürgergeld für maximal zwei Monate komplett streichen, wenn sie die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit beharrlich verweigern. 

Weitere Informationen und Antworten auf Fragen zum Bürgergeld finden Sie auf der Webseite des Bundesarbeitsministeriums .