Europawahl 2014

Europawahl 2014

Die nächste Wahl des Europäischen Parlaments findet vom 22. bis 25. Mai 2014 statt. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben traditionell unterschiedliche Wahltage. Während in einigen Staaten immer an einem Werktag gewählt wird, ist in Deutschland am Sonntag, 25. Mai 2014, Wahltag.

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Die Flaggen der 25 Mitgliedsländer der Europäischen Union wehen vor dem Europa-Parlament in Straßburg im Wind.

Wahl zum Europäischen Parlament: 22. bis 25. Mai

Foto: picture-alliance / dpa

Seit 1979 wird das Europäische Parlament (EP) alle fünf Jahre direkt gewählt. Die EU-Bürgerinnen und Bürger können in dem Staat zur Wahl gehen, in dem sie wohnen. Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon besteht das Europäische Parlament aus 751 Abgeordneten. Nach Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag) hat es 750 Sitze plus Präsident.

Ab 2014: 96 Abgeordnete aus Deutschland

Die kleinsten Mitgliedstaaten wie Malta und Luxemburg entsenden sechs Abgeordnete nach Straßburg. Deutschland hat als größter Mitgliedstaat 96 Abgeordnete. Die Europawahlen 2009 wurden vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon abgehalten. Daher sind bis zur kommenden Wahl 99 deutsche Abgeordnete im Europäischen Parlament vertreten.

Die Europawahl wird nach den Grundsätzen freier, allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Wahl durchgeführt. Welches Wahlsystem im eigenen Land zur Anwendung kommt, entscheiden die Mitgliedstaaten. Trotz langjähriger Bemühungen und mehrerer Anläufe des EP konnte bislang kein einheitliches Europawahlrecht geschaffen werden.

Unterschiedliches Wahlrecht

In Deutschland und vielen anderen Mitgliedstaaten wird nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Anders als bei der Bundestagswahl gibt es keine Wahlkreise. Stattdessen stellen die Parteien Bundes- oder Landeslisten auf. Daher hat jeder Wähler nur eine Stimme.

Bei der Europawahl gelten in Deutschland – anders als in den meisten anderen EU-Mitgliedstaaten – keine Sperrklauseln mehr. Das hat das Bundesverfassungsgericht nach einer Klage von kleineren Parteien entschieden.

Spitzenkandidaten der Parteien

Nach den Bestimmungen des EU-Vertrags (Artikel 17 Absatz 7) muss in Zukunft bei der Wahl des Präsidenten der Europäischen Kommission das Wahlergebnis der EP-Wahl berücksichtigt werden. Daher werden bei dieser Wahl die Parteien erstmals europaweit Spitzenkandidaten benennen, die für das Amt des Kommissionspräsidenten kandidieren wollen. Damit haben Wählerinnen und Wähler die Möglichkeit, Einfluss auf die Besetzung dieses Spitzenamtes zu nehmen. Die Staats- und Regierungschefs der 28 Mitgliedstaaten, die dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für dieses Amt machen dürfen, müssen das Wählervotum berücksichtigen. Das Europäischen Parlament kann einen vorgeschlagenen Kandidaten ablehnen und einen neuen Vorschlag verlangen.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Angehörigen eines Mitgliedstaats der EU, die mindestens 18 Jahre alt sind. Jede Bürgerin und jeder Bürger der EU kann wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt werden (passives Wahlrecht). Dieses doppelte Wahlrecht ist Teil der Unionsbürgerschaft, die in Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU festgelegt ist.