Kinderpornografie
Sexueller Missbrauch und Kinderpornografie müssen konsequent bekämpft werden. Behörden wird es künftig ermöglicht, im Einzelfall flexibel zu handeln und sich so auf die schweren Fälle zu fokussieren. Das Gesetz ist nun in Kraft getreten.
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Die Mindeststrafen für Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte werden angepasst. Ein enprechendes Gesetz auf Initiative der Bundesregeirung ist nun in Kraft getreten.
Hintergrund des Vorhabens ist eine Gesetzesänderung, die am 1. Juli 2021 erfolgte. Damals wurde der besagte Tatbestand neu gefasst und zum Verbrechen heraufgestuft. Diese Änderung soll nun rückgängig gemacht werden. Die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte müssen im Einzelfall flexibel handeln können, um schwere Fälle vorrangig behandeln zu können. Diese Möglichkeit soll ihnen durch das Gesetz wieder eröffnet werden.
Im Einzelfall angemessen reagieren
In der Praxis haben sich zahlreiche Fälle ergeben, für die die aktuelle gesetzliche Regelung keine sachgerechte Lösung bietet. So machte sich beispielsweise ein Lehrer strafbar, weil er gefundenes kinderpornografisches Material weitergeleitet hatte, um auf einen Missstand hinzuweisen.
Weitere denkbare Fälle wären, dass jemand ungewollt Besitz von kinderpornografischem Material erlangt. Das ist bei einem unbeabsichtigten automatischen Download auf ein Handy der Fall, der aus Nachlässigkeit nicht gelöscht wurde. Auch Jugendliche könnten sich strafbar machen, weil sie unbedarft oder neugierig sind oder anderen imponieren wollen.
Solche Verfahren konnten nach der alten Rechtslage nicht einfach eingestellt werden. Die Behörden mussten den Vorwürfen nachgehen und hatten dadurch weniger Zeit, sich um die wichtigen Fälle zu kümmern. Daher sei es in wenigen Fällen besser, das Verfahren einzustellen oder mit einem Strafbefehl zu erledigen.
Härte bei schweren Taten bleibt
Wichtig ist, dass nicht alle Verschärfungen zurückgenommen wurden. Die Herstellung von Darstellungen sexueller Gewalt an Kindern bleibt weiterhin eine schwere Straftat. Sie kann auch künftig eine Freiheitsstrafe von bis zu fünfzehn Jahren zur Folge haben. Schwere Straftaten werden auch nach der Gesetzesänderung weiterhin mit der notwendigen Härte geahndet.