Produktion und Arbeitsplätze sichern

Produktion und Arbeitsplätze sichern

Die Strom- und Gaspreisbremsen begrenzen die hohen Energiepreise auch kleiner und mittlerer Unternehmen sowie vieler Industrieunternehmen. Es gilt, Produktion und Arbeitsplätze zu sichern. Der Spitzenausgleich für das energieintensive Produzierende Gewerbe wird verlängert. Die Maßnahmen für Unternehmen im Überblick.

Grafik trägt die Überschrift "Schutz für Unternehmen"

Foto: Bundesregierung

Gelten die Gas- und Strompreisbremsen auch für Unternehmen?

Ja, denn die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme sind die Kernelemente des 200-Milliarden Euro-Abwehrschirms der Bundesregierung, um die schwersten Folgen des russischen Angriffskrieges für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen abzufedern. Die Preisbremsen sollen Produktion und Arbeitsplätze in den ebenfalls von den hohen Energiepreisen stark betroffenen Unternehmen sichern.

Die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme gelten seit dem 1. März 2023 auch für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie für etwa 25.000 Industrieunternehmen und rund 1.900 Krankenhäuser sowie für Pflege-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen.

Für kleine und mittlere Unternehmen gelten dabei dieselben Preisbremsen wie für Privathaushalte. Für die energieintensive Industrie sowie für Krankenhäuser gelten gesonderte Regelungen.

Für den Übergang hatte die Bundesregieung die bestehenden Hilfsprogramme bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, etwa die KfW-Kredithilfen und das Energiekostendämpfungsprogramm. Damit konnten Unternehmen Liquidität sichern, um nicht aufgrund der hohen Energiekosten in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten. 

Zahlt der Staat auch für Unternehmen den Gas-Abschlag für Dezember?

Für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) Jahresverbrauch  hat der Bund die Gas-Abschlagszahlung für den Dezember 2022 übernommen – genauso wie für die privaten Haushalte.

Wie funktioniert die Gaspreisbremse für KMU?

Für KMU weniger als 1,5 Millionen kWh Jahresverbrauch wird der Gaspreispreis auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Der niedrigere Preis gilt für 80 Prozent des im September prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch muss der Marktpreis gezahlt werden.Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin.

Diese Regelung gilt auch für Pflege-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen und für Vereine.

Ab wann gilt die Gaspreisbremse für private Haushalte und KMU?

Die Gaspreisbremse für private Haushalte und KMU gilt seit dem 1. März 2023 und umfasst ebenfalls rückwirkend die Monate Januar und Februar.

Wie funktioniert die Gaspreisbremse für Industrieunternehmen?

Für die rund 25.000 energieintensiven Industrieunternehmen mit mehr als 1,5 Millionen kWh Jahresverbrauch wird der Netto-Arbeitspreis pro Kilowattstunde auf 7 Cent gedeckelt. Hier gilt der Rabatt für 70 Prozent ihres Gas-Verbrauchs im Jahr 2021. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Die Industrie-Gaspreisbremse gilt seit dem 1. Januar 2023.

Gilt die Industrie-Gaspreisbremse auch für Krankenhäuser?

Ja, die Industrie-Gaspreisbremse gilt ebenfalls für bundesweit rund 1.900 Krankenhäuser. Die Preisbremse soll auf die energetische und die stoffliche Nutzung des Gases angewendet werden, also unabhängig davon, ob das Gas zum Heizen oder für industrielle Prozesse verwendet wird. Krankenhäuser werden zusätzlich durch einen Hilfsfonds unterstützt.

Wie funktioniert die Strompreisbremse für Unternehmen?

Mit der Strompreisbremse wird der Strompreis auch für KMU auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden, wenn diese weniger als 30.000 kWh im Jahr verbrauchen. Der niedrigere Preis gilt dann für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch muss der Marktpreis gezahlt werden.

Für energieintensive Unternehmen und Industriekunden, die mehr als 30.000 kWh im Jahr verbrauchen, wird der Strompreis auf 13 Cent des Netto-Arbeitspreises gedeckelt. Das gilt für 70 Prozent ihres vorherigen Verbrauchs. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch müssen sie den Marktpreis bezahlen.

Stromerzeugungskraftwerke sind von dieser Regelung ausgeschlossen, um die Gasverstromung nicht zu subventionieren.

Ab wann gilt die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse gilt für alle Stromverbraucherinnen und -verbraucher seit Januar 2023 und wird ab März 2023 rückwirkend ausgezahlt. Sie ist bis zum 30. April 2024 befristet.

Gibt es Härtefallregelungen, wenn die Preisbremsen nicht in allen Fällen ausreichen?

Wirtschaft und Gesellschaft sind so komplex, dass auch bei noch so sorgfältiger Planung dennoch Situationen entstehen können, in denen die hohen Energiepreise nicht tragbar sind. Deshalb kommen Härtefallregelungen hinzu.

Die Härtefallregelungen sollen vor allem Krankenhäuser, Universitätskliniken und Pflegeeinrichtungen unterstützen. Denn diese sind besonders stark belastet und können selten Energiekosten durch weniger Energieverbrauch oder mehr Energieeffizienz schnell reduzieren.

Der Bund stellt für Härtefälle insgesamt 12 Milliarden Euro zur Verfügung. Davon sind für Krankenhäuser sechs Milliarden Euro und für Pflegeeinrichtungen zwei Milliarden Euro vorgesehen. Die Länder wollen ebenfalls zusätzliche Mittel bereitstellen.

Wohnungsunternehmen können Härtefallhilfe bei der KfW beantragen, um Liquiditätslücken wegen Energiekosten-Vorauszahlungen bis zur Betriebskostenabrechnung zu schließen.

Welche Härtefallregelungen gibt es für KMU?

Bund und Länder haben am 8. Dezember 2022 Härtefallregelungen für KMU auf den Weg gebracht. Damit soll Betrieben im Einzelfall geholfen werden, die trotz der Dezember-Soforthilfe und der Strom- und Gaspreisbremsen von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Strom und Gas betroffen sind. Der Bund wird den Ländern hierfür eine Milliarde Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung stellen.
Die genauen Regelungen treffen die Länder. Die Härtefallhilfen sind startklar. In sieben Ländern können die Hilfen beantragt werden, in den übrigen gehen sie in den nächsten Wochen an den Start.

Gibt es Sonderregelungen für Unternehmen mit erheblich niedrigem Energieverbrauch wegen der Corona-Schließungen oder der Hochwasserkatastrophen in 2021?

Eine zusätzliche Entlastungsregelung wird eingeführt für Unternehmen, die 2021 wegen staatlicher Corona-Maßnahmen oder wegen der Flutkatastrophen mindestens 50 Prozent weniger Energie verbraucht haben. Hier kann es zu Härtefällen kommen, wenn Unternehmen z.B. aufgrund staatlicher Betriebsschließungen 2021 weniger Verbräuche hatten und dadurch ihr Entlastungskontingent bei den Preisbremsen erheblich reduziert sein könnte. Für solche Härtefälle wird ein Korrekturmechanismus in den Preisbremsen eingeführt. Dabei sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten. Das Bundeskabinett hat die zusätzlichen Entlastungen mit der Anpassungsnovelle zu den Energiepreisbremsen am 05. April 2023 beschlossen.

Wie wird verhindert, dass gesunde Unternehmen nicht wegen schwer kalkulierbarer Preise Insolvenz anmelden müssen?

Die Erleichterungen im Insolvenzrecht sorgen dafür, dass im Grunde gesunde Unternehmen wegen schwer kalkulierbarer Preise nicht in die Insolvenz gedrängt werden. Die Erleichterungen gelten bis zum 31. Dezember 2023.

Beispielsweise gilt ein kürzerer Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung von vier statt 12 Monaten. Damit müssen Unternehmen keinen Insolvenzantrag stellen, wenn ihr Bestehen zumindest für vier Monate hinreichend gesichert ist.

Gibt es weiterhin den Spitzenausgleich für das energieintensive Produzierende Gewerbe?

Ja, für rund 9.000 energieintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UPG) wurde der Spitzenausgleich bei der Energie- und Stromsteuer um ein weiteres Jahr bis Ende 2023 verlängert. Die Regelung trägt dazu bei, die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen zu erhalten.

Die Unternehmen, die vom Spitzenausgleich profitieren, sollen Maßnahmen zur Reduzierung ihres Energieverbrauchs ergreifen. So tragen sie selbst dazu bei, Kosten zu sparen und die Verantwortung für die Situation wird fair verteilt.

Gilt für die Gastronomie weiterhin die niedrigere Umsatzsteuer für Speisen?

Ja, für die Gastronomie gilt bis zum 31.12.2023 eine niedrigere Umsatzsteuer auf Speisen von sieben Prozent. Zie list es die Branche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern. Die Regelung galt ursprünglich befristet bis zum 31. Dezember 2022, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen zu mildern und die Gastronomie in der Zeit der Wiedereröffnung zu unterstützen.

Wir entlasten Deutschland
Gas- und Strompreisbremse, Einmalzahlungen und Inflationsausgleich: Die Bundesregierung hat umfangreiche Entlastungspakete geschnürt – gemeinsam umfassen sie fast 300 Milliarden Euro. Das Ziel: Bürgerinnen und Bürger sollen unterstützt und Arbeitsplätze gesichert werden. Hier finden Sie die Maßnahmen im Überblick.