Neuregelungen in der Corona-Krise
Was ist derzeit beim Einkauf oder beim Besuch von Einrichtungen zu beachten? Wie sieht es mit dem Kündigungsschutz von Mieterinnen und Mietern aus? Und warum wurden für das Strafverfahren besondere Regelungen getroffen? Antworten auf wichtige Fragen.
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Nutzung von Geschäften und Dienstleistungen
Bundesweit gilt in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Schutzmasken (OP-Masken) oder FFP-Masken (Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2). Die einzelnen Regelungen finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes.
Zudem gewähren viele Supermärkte den Zutritt nur mit einem Einkaufswagen oder -korb. So lässt sich zum einen eine Übersicht darüber behalten, wie viele Kunden im Laden sind, zum anderen wird damit der Sicherheitsabstand gewährleistet. Hier lesen Sie, was Sie rund um den Einkauf wissen sollten. Weiterhin gilt: Abstand halten und Hygieneregeln einhalten.
Supermärkte und Geschäfte versuchen, das Infektionsrisiko für Kunden und Mitarbeiter zu minimieren. Abstandsmarkierungen, Einlasskontrollen und Glaswände sollen die Virenübertragung verhindern. Eine weitere Maßnahme, die Virenübertragung zu reduzieren, ist das Bezahlen der Einkäufe mittels EC-Karte und dem sogenannten kontaktlosen Bezahlen. Ob Ihre Karte dafür gerüstet ist, erkennen Sie an dem Wellensymbol auf der Karte.
Das kontaktlose Bezahlen funktioniert ebenso mit modernen Smartphones samt installierter App. Der entscheidende Vorteil: in den meisten Fällen müssen weder Kunden noch Kassierer ein Gerät anfassen, vor allem aber nicht einander berühren. Bei Beträgen bis zu 25 Euro (bzw. 50 Euro) ist zudem keine PIN nötig. Es ist nicht nur die "virenärmste" Weise, die Einkäufe zu bezahlen, sondern auch technisch ist die Methode sehr sicher. Wie sie im Einzelnen funktioniert, lesen Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Lieferdienste können eine Möglichkeit zum Einkauf sein. Ein Recht auf Belieferung besteht nicht - auch dann nicht, wenn sich Verbraucher in Quarantäne befinden und selbst nicht einkaufen gehen dürfen. Klären Sie bei Bestellung, ob vorab online bezahlt werden kann (ohne Bargeld). Nehmen Sie die Lieferung entsprechend der geltenden hygienischen Bestimmungen (Mund-Nasen-Schutz) und möglichst ohne Körperkontakt entgegen. Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten der Verbraucherzentrale.
Atemschutzmasken, Desinfektionsmittel und andere Artikel werden zum Teil zu völlig überzogenen Preisen im Internet angeboten. Die Unerfahrenheit und Ansteckungsangst von Verbraucherinnen und Verbrauchern werden zum Teil bewusst ausgenutzt. Dann ist das Geschäft in der Regel sittenwidrig und der Vertrag unwirksam. Auch Fake-Ware wird verkauft: Seien Sie wachsam bei Antikörpertests, Desinfektionsmitteln, Atemschutzmasken und weiteren Gesundheitsprodukten. Auf der Webseite der Verbraucherzentrale Niedersachsen wird gezeigt, wie Sie Fake-Shops enttarnen können. Hier finden Sie eine Checkliste und auf weitere Alltagsfragen finden Sie eine Antwort auf den Seiten der Verbraucherzentrale.
Achtung, die Corona-Epidemie wird von Cyberkriminellen genutzt. So werden etwa gefälschte E-Mails einer Sparkasse versendet, worin Kunden zur Eingabe ihrer persönlichen Daten aufgefordert werden. Die E-Mail gibt vor, die Übermittlung persönlicher Daten an die Sparkasse sei notwendig, um per Chat mit der Bank in Verbindung bleiben zu können. Vorsicht: Über einen Link wird man auf eine authentisch aussehende Eingabemaske geleitet, die die Daten nach der Eingabe direkt an Betrüger sendet. Hinterfragen Sie deshalb grundsätzlich jede E-Mail kritisch.
Umfangreiche Informationen finden Sie dazu beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und auf dem Phishing-Radar der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Kultureinrichtungen und Veranstaltungen
Die genauen Bestimmungen über Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, regeln die Länder. Details zu den jeweiligen Regelungen finden Sie auf den Seiten Ihres Bundeslandes.
Die genauen Bestimmungen regeln die Länder. Details zu den jeweiligen Regelungen finden Sie auf den Seiten Ihres Bundeslandes.
Werden Veranstaltungen wegen des Coronavirus abgesagt und Sie haben dafür Eintrittskarten nach dem 8. März 2020 erworben, erhalten Sie grundsätzlich Ihr Geld zurück. Überlegen Sie jedoch, ob Sie stattdessen Terminverschiebungen oder Gutscheine akzeptieren können. Denn gerade kleine Firmen und Kulturschaffende können sonst schnell in wirtschaftliche Not geraten. Im Fall von Eintrittskarten, die vor dem 8. März 2020 erworben worden sind, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber der Eintrittskarte anstelle von Geld einen Gutschein von entsprechendem Wert zu übergeben. Lesen Sie auch Weiteres zur "Unterstützung für die Kultur- und Freizeitbranche".
Können Sie Gutscheine, die Sie vor der Corona-Pandemie erworben haben, wegen Schließungen aufgrund des Coronavirus bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer nicht einlösen, sollten Sie prüfen, ob die Befristung zu kurz ist (zum Beispiel ein Jahr). Dies wäre unzulässig. Sie können den Gutschein dann noch bis zu drei Jahre nach Erwerb einlösen. Endet eine gültige Befristung während der Schließungszeit, sollten Sie nachfragen, ob der Gutschein um die Schließungszeit verlängert wird. Weigert sich der Händler, einen Gutschein einzulösen, haben Sie das Recht, den Wert des Gutscheins erstattet zu bekommen. Für weitere Fälle finden Sie Informationen bei der Verbraucherzentrale.
Wenn für die Absage eine behördliche Anordnung vorliegt, ist es nach Ansicht der Verbraucherzentrale unmöglich, die Leistung bereitzustellen. Verbraucher schulden dann weder die Miete für die Räume noch müssen sie für weitere Dienstleistungen bezahlen, zum Beispiel Catering, Bedienung, Musik oder Fotos. Sie sollten sich aber mit den Dienstleistern wie Fotografen oder Event-Agenturen um eine einvernehmliche Lösung, wie etwa einen Ersatztermin, bemühen. Weiterführende Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Verbraucherzentrale.
Regelungen zu Miete, Pacht und Wohneigentum
Das Recht, Miet- und Pachtverhältnisse über Räume oder über Grundstücke wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wurde für Fälle eingeschränkt, in denen die rückständigen Miet- und Pachtzahlungen auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhten und in dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 fällig wurden.
Das Auslaufen des besonderen Kündigungsschutzes zum 30. Juni 2020 bedeutet, dass Mieterinnen und Mietern wegen Zahlungsrückständen, aus dem Zeitraum ab dem 1. Juli 2020 - auch in Kombination mit eventuellen früheren Zahlungsrückständen aus der Zeit vor April 2020 - gekündigt werden kann, wenn sie insgesamt mit mehr als einer Monatsmiete in Verzug geraten.
Mieterinnen und Mieter sollten zudem beachten, dass ausgefallene Mietzahlungen für den Zeitraum 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden müssen, da ihnen ansonsten für diesen Zeitraum gekündigt werden kann.
Weiterführende Informationen finden sie auf der Website des Bundesjustizministeriums.
Aufgrund der Corona-Pandemie sind Eigentümerversammlungen vielfach nicht möglich. Daher mussten die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaften auch weiterhin handlungsfähig bleiben.
Diese im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 enthaltenen Regelungen waren zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Durch Art. 16 des Aufbauhilfegesetzes 2021 wurden sie bis zum 31. August 2022 verlängert. Weiterführende Informationen finden sie auf der Website des Bundesjustizministeriums.
Die vom Deutschen Bundestag beschlossene gesetzliche Regelung, nach der strafgerichtliche Hauptverhandlungen während der Corona-Krise für längere Zeit unterbrochen werden können, ist am 28. März 2020 in Kraft getreten. Die gesetzliche Regelung gilt noch bis zum 26. März 2022. Damit können Gerichte Hauptverhandlungen für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrechen, wenn sie aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus nicht durchgeführt werden können. Bislang dürfen Hauptverhandlungen nur für drei Wochen, und wenn sie länger als zehn Verhandlungstage angedauert haben, für einen Monat unterbrochen werden. Weiterführende Informationen des Bundesjustizministeriums sowie Fragen und Antworten finden Sie hier.
Lebensmittelversorgung und Umgang mit Lebensmitteln
Nein! Das Bundesernährungsministerium warnt ausdrücklich vor Nahrungsergänzungsmitteln mit irreführenden Angaben. Immer mehr Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln suggerieren und werben damit, dass mit einer Einnahme ihrer Mittel eine Infektion mit COVID-19 (Coronavirus) vorgebeugt werden könne. Nähere Infomationen finden Sie in der Pressemitteilung vom 20. März 2020.
Das Leitungswasser in Deutschland ist sehr gut gegen alle Viren, also auch gegen das neuartige Coronavirus, geschützt und kann laut Umweltbundesamt bedenkenlos getrunken werden. Eine Virusübertragung über die öffentliche Trinkwasserversorgung gelte nach derzeitigem Kenntnisstand als höchst unwahrscheinlich. Trinkwasser gehört hierzulande zu den am besten überwachten Lebensmitteln. Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten des Umweltbundesamtes.
Für alle privaten Haushalte in Deutschland gilt grundsätzlich weiterhin uneingeschränkt das Gebot der Abfalltrennung. Ausnahmen zum Schutz anderer Personen gelten für Haushalte, in denen infizierte Personen oder begründete Verdachtsfälle in häuslicher Quarantäne leben. Das Bundesumweltministerium informiert über die Ausnahmeregelungen.
Zum Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Zur Corona-Themenseite des Bundesjustizministeriums
Zur Corona-Themenseite des Bundeslandwirtschaftsministeriums
Fragen und Antworten der Vebraucherzentrale zur Corona-Krise
Informieren Sie sich jederzeit zum aktuellen Stand der Corona-Schutzimpfungen über das Impf-Dashboard der Bundesregierung.