Neue Regelungen zur Corona-Pandemie
Bis zum 15. März müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen. Dies haben Bundestag und Bundesrat beschlossen. Außerdem dürfen auch Apothekerinnen, Tier- oder Zahnärzte impfen. Die Länder bekommen mehr Möglichkeiten für regionale Maßnahmen gegen die Pandemie.
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Der Bundestag hat die sogenannte „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht beschlossen, die für Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten und ähnlichen Einrichtungen gilt und im Infektionsschutzgesetz geregelt ist. Der Bundesrat hat dem zugestimmt.
Ziel dieser neuen Regelung ist es, ältere und vorerkrankte Menschen besser vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Vor allem in Pflegeheimen kam es in der Vergangenheit immer wieder zu COVID-19-Ausbrüchen.
Bis zum 15. März: Impfnachweis dem Arbeitgeber vorlegen
Die Impfpflicht gilt für Menschen, die zum Beispiel in Krankenhäusern, in Pflegeheimen, in Einrichtungen für behinderte Menschen, in Arztpraxen, bei Rettungsdiensten oder in Entbindungseinrichtungen arbeiten.
Sie müssen spätestens bis zum 15. März ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine Impfung oder Genesung vorlegen. Alternativ können sie auch ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
Damit sollen Arbeitgeber den Impf- oder Genesenenstatus ihrer Beschäftigten prüfen und die Nachweise auf Verlangen auch dem Gesundheitsamt vorlegen können. Eine Missachtung wird als Ordnungswidrigkeit behandelt, die mit Bußgeldern geahndet wird.
Vorübergehend Impfungen in Apotheken, Tierarzt- und Zahnarztpraxen möglich
Um die Impfkampagne zu beschleunigen, sollen vorübergehend auch Apothekerinnen und Apotheker sowie Zahn- und Tierärztinnen und -ärzte impfen dürfen. Voraussetzung ist u.a., dass sie entsprechend geschult sind.
Weitere Fragen zur Corona-Schutzimpfung? In unseren FAQ finden Sie Informationen zur Corona-Schutzimpfung und Auffrischungsimpfung.
Länder bekommen mehr Möglichkeiten für regionale Pandemie-Maßnahmen
Darüber hinaus bekommen die Bundesländer nun die Möglichkeit, weitergehende Maßnahmen als bisher regional zu beschließen. Die Länder hatten den Bundesgesetzgeber gebeten, die notwendigen gesetzlichen Regelungen zu schaffen, um angemessen auf regionale Pandemielagen reagieren zu können:
- Der Bundestag hat über eine Änderung der sogenannten COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung abgestimmt. Jetzt wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet, die Personenanzahl bei privaten Zusammenkünften oder sozialen Kontakten nicht nur für Ungeimpfte, sondern auch, wenn es erforderlich ist, für Geimpfte und Genesene zu begrenzen.
- Länder können bei kritischer Pandemielage z.B. wieder vorübergehend Restaurants, Clubs, Diskotheken, Messen und Kongresse schließen.
- Einzelne Länder hatten kurz vor Ende der "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" am 25. November noch auf dieser alten Rechtsgrundlage umfassendere härtere Maßnahmen beschlossen. Diese konnten bisher bis 15. Dezember in Kraft bleiben. Die Frist wird nun bis zum 19. März verlängert.
Heute wurden außerdem Regelungen zum Kurzarbeitergeld beschlossen, das weiterhin aufgestockt wird.