Wichtige Fragen und Antworten zum Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro steigen. Ein Jahr später auf 12,82 Euro. Von der Erhöhung profitieren Millionen Menschen in Deutschland. Doch: Wer hat Anspruch auf Mindestlohn? Was ist eine Mindestlohnkommission? Und wer kontrolliert, ob er gezahlt wird?
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Der Mindestlohn wird in den kommenden beiden Jahren über die Grenze von 12 Euro pro Stunde steigen.
Foto: Bundesregierung
Wie hoch ist der Mindestlohn derzeit?
Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit 1. Oktober 2022 bei 12 Euro brutto in der Stunde. Die Bundesregierung hatte ihn einmalig per Gesetz erhöht und damit eines ihrer wichtigsten Vorhaben umgesetzt.
Wer zuvor nach Mindestlohn bezahlt wurde, erhielt bei einer 40-Stunden-Woche etwa 1.800 Euro brutto. Aktuell sind es etwa 2.080 Euro. Der Mindestlohn-Rechner des Bundesarbeitsministeriums hilft herauszufinden, ob und wieweit ein Gehalt dem Mindestlohn entspricht, darüber oder darunterliegt und wie hoch der Stundenlohn ist.
Wann wurde ein gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland eingeführt?
Einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland seit dem 1. Januar 2015. Damit wurde eine Lohnuntergrenze eingeführt, die nicht unterschritten werden darf. Sie schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen und trägt damit zu einem fairen und funktionierenden Wettbewerb bei. Gleichzeitig sorgt der Mindestlohn für mehr Stabilität in den sozialen Sicherungssystemen.
Wer profitiert besonders von der Erhöhung des Mindestlohns?
Die Bundesregierung war davon ausgegangen, dass von der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro in der Stunde rund sechs Millionen Menschen in Deutschland profitieren würden. Vor allem Frauen und Menschen in Ostdeutschland, die häufig im Niedriglohnsektor beschäftigt und darüber hinaus Beschäftigte in Mini- und Teilzeitjobs sowie Neueinsteiger.
Betrachtet man die Nominallöhne im Verlauf diesen Jahres – also die Beträge, die auf dem Lohnzettel erscheinen – zeigt sich, dass dieses Ziel erreicht wurde: Laut Destatis sind die Löhne von Geringverdienenden besonders stark gestiegen, seit die Bundesregierung den Mindestlohn erhöht und die Entgeltgrenzen für Mini- und Midijobs ausgeweitet hat.
Trotz höherer Löhne hat die Kaufkraft vieler Menschen jedoch nachgelassen. Grund ist die hohe Inflation - ausgelöst durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine. Ohne die Maßnahmen der Bundesregierung wäre der Verlust jedoch wesentlich deutlicher ausgefallen.
Laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betrifft die Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro pro Arbeitsstunde rund 22 Prozent aller Beschäftigungsverhältnisse. Das sind etwa doppelt so viele wie bei der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015.
Für wen gilt der allgemeine Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn.
Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sind unter anderen:
- zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
- ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
- Selbstständige,
- Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt,
- Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten.
Auf Branchenmindestlöhne haben ehemals Langzeitarbeitslose sofort Anspruch, denn diese Löhne sind tariflich vereinbart.
Was gilt für Personen mit einem Minijob?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung – und damit auch für Minijobberinnen und Minijobber. Er ist ein Bruttostundenlohn. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt mit der Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 die Minijob-Grenze auf 520 Euro. Sie wird künftig jeweils an die Entwicklung des Mindestlohns angepasst. Zuvor lag die Minijob-Grenze bei 450 Euro.
Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Er ist verpflichtet, die Arbeitszeiten von Minijobbern aufzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufbewahren, um sie bei einer Prüfung durch den Zoll vorlegen zu können.
Ausführliche Auskünfte erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale.
Wann unterliegen Arbeitgeber einer Dokumentationspflicht?
Eine Dokumentationspflicht der Arbeitgeber gilt generell für geringfügig Beschäftigte und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche Dazu zählen etwa das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, der Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen.
Die Schwellenwerte der Mindestlohn-Dokumentationspflicht werden künftig entsprechend der Entwicklung der Mindestlohnhöhe angepasst.
Haftet ein Auftraggeber, wenn sich ein Subunternehmer nicht an das Mindestlohngesetz hält?
Ein Auftraggeber haftet für die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, wenn er einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt. Diese sogenannte Auftraggeberhaftung gilt im Arbeitnehmer-Entsendegesetz bereits seit vielen Jahren. Das Mindestlohngesetz greift auf diese bestehende Regel zurück, da sie sich bewährt hat.
Wer entscheidet über eine Anpassung des Mindestlohns?
Eine unabhängige Kommission der Tarifpartner, die Mindestlohnkommission, schlägt der Bundesregierung alle zwei Jahre vor, in welcher Höhe der Mindestlohn angepasst werden sollte. Die Kommission prüft, welche Mindestlohnhöhe einen angemessenen Mindestschutz für die Beschäftigten bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung nicht gefährdet. Sie orientiert sich bei ihrer Entscheidung an der Entwicklung der Tariflöhne in Deutschland.
Die Mindestlohnkommission evaluiert zudem laufend die Auswirkungen des Mindestlohns und stellt ihre Erkenntnisse der Bundesregierung alle zwei Jahre in einem Bericht zur Verfügung.
Im Koalitionsvertrag ist festgelegt, dass die Bundesregierung den gesetzlichen Mindestlohn in einer einmaligen Anpassung auf zwölf Euro pro Stunde erhöht. Dieses Vorhaben hat sie umgesetzt. Zukünftige Anpassungen des Mindestlohns erfolgen weiterhin auf Vorschlag der Mindestlohnkommission, erstmals wieder zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
Wie setzt sich die Mindestlohnkommission zusammen?
Die Mindestlohnkommission besteht aus einem oder einer Vorsitzenden und sechs stimmberechtigten sowie zwei beratenden Mitgliedern. Alle fünf Jahre schlagen die Spitzenverbände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je drei Vertreterinnen und Vertreter für die Kommission vor.
Die zwei beratenden Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und sollen ihren wissenschaftlichen Sachverstand einbringen. Die Mitglieder werden von den Tarifpartnern benannt und dann von der Bundesregierung berufen.
Wer kontrolliert, dass der Mindestlohn auch gezahlt wird? Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
Die Kontrolle der Einhaltung der Mindestlohnzahlung liegt, wie bisher bereits bei den Branchenmindestlöhnen, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung.
Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro sanktioniert werden. Verstöße gegen Verpflichtungen wie zum Beispiel die Dokumentation der Arbeitszeit können mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Außerdem kann das Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
Wohin können sich Beschäftigte mit Fragen zum Mindestlohn wenden?
Die Mindestlohn-Hotline nimmt Beschwerden und Meldungen von Verstößen entgegen und beantwortet alle Fragen rund um den Mindestlohn. Sie ist montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr unter der Rufnummer 030 60 28 00 28 zu erreichen.
Zuständig für die Verfolgung von Rechtsverstößen ist der Zoll. Zudem gibt es die Möglichkeit, seinen Mindestlohnanspruch beim zuständigen Arbeitsgericht einzuklagen.