Asylbewerberleistungen
Geflüchtete sollen Leistungen über eine sogenannte Bezahlkarte erhalten. Statt mit Bargeld können sie nun mit dieser Karte zahlen. Eine entsprechende Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes ist am 16. Mai 2024 in Kraft getreten.
2 Min. Lesedauer
Wer als Geflüchteter in Deutschland Schutz sucht und sich seinen Lebensunterhalt nicht selbst sichern kann, hat Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das kann in Form von Sachleistungen, Bargeld oder Wertgutscheinen geschehen. Nun gibt es noch eine weitere Möglichkeit: die Bezahlkarte. Auf sie kann die Geldsumme, die Geflüchteten nach dem Gesetz zusteht, als Guthaben gebucht werden.
Damit es in Deutschland einheitliche Rahmenbedingungen gibt, um eine solche Bezahlkarte einzuführen, hatte die Bundesregierung am 1. März 2024 eine Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes beschlossen. Nachdem der Bundestag das Gesetz nach ausführlichen Beratungen am 12. April 2024 verabschiedet hat, stimmte abschließend am 26. April 2024 der Bundesrat zu. Am 16. Mai ist das Gesetz in Kraft getreten.
Bezahlkarte als weitere Möglichkeit
Was sich im Asylbewerberleistungsgesetz geändert hat: Die Bezahlkarte wurde ausdrücklich als Leistungsform aufgenommen. Gleichzeitig wurde ihre Einsatzmöglichkeit erweitert. Das heißt, nun können alle Geflüchteten – egal wie sie untergebracht sind – die ihnen zustehenden Leistungen per Bezahlkarte erhalten.
Bislang sollten Geflüchtete, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, vorrangig Sachleistungen erhalten. Menschen, die außerhalb von Gemeinschaftseinrichtungen leben, wiederrum vorrangig Bargeld. Vorrangig bedeutet, dass diese Art der Unterstützung zwar die erste Wahl ist, aber auch andere Leistungsformen möglich sind. Das sollte sich durch die Gesetzesreform ändern. Dadurch erhalten die Länder und Kommunen mehr Möglichkeiten, wie sie die Leistungen erbringen können.
Mit der vorgeschlagenen Änderung im Asylbewerberleistungsgesetz hat die Bundesregierung den Beschluss aus der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 6. November 2023 umgesetzt. Die Länder hatten sich eine Änderung gewünscht, um so eine sichere rechtliche Grundlage für die Einführung der Bezahlkarte zu haben.
Nutzungsweise der Karte ist Ländersache
Die konkrete Ausgestaltung der Bezahlkarte obliegt den Ländern. Diese haben sich bereits auf Mindeststandards verständigt und ein Ausschreibungsverfahren zur Einführung der Bezahlkarte gestartet.
Wieviel Geld in einem bestimmten Zeitraum mit der Bezahlkarte abgehoben werden kann, ist der Behörde überlassen, die für die Unterstützung der Geflüchteten zuständig ist. So kann den individuellen Bedürfnissen und Umständen vor Ort Rechnung getragen werden.
Außerdem können diese Behörden selbst entscheiden, wann der Einsatz einer Bezahlkarte nicht zweckmäßig erscheint. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Asylbewerberinnen und Asylbewerber Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Ausbildungsvergütung oder BAföG auf ein eigenes Girokonto erhalten. In diesem Fall ist es sinnvoller, die aufstockenden Asylbewerberleistungen auf dieses Konto zu überweisen anstatt auf die Bezahlkarte.
Vorteile der Bezahlkarte
Der Vorteil von Bezahlkarten ist, dass die dort zur Verfügung gestellte Summe nur im Inland ausgegeben werden kann. Dafür also, wozu die Leistungen gedacht sind: für das Leben der Geflüchteten hier. Gelder für Schlepper oder Überweisungen in das Herkunftsland zu nutzen, ist so nicht möglich.
Zudem versprechen sich die Städte und Gemeinden durch die Bezahlkarte weniger Verwaltungsaufwand: Statt Bargeld auszuhändigen, müssen sie nur die Beträge auf die Karten buchen.
Weitere Informationen rund um die Migrationspolitik der Bundesregierung finden Sie auf der Themenseite Migration und Integration.