Ein Plus für Umwelt und Gesundheit

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StVO-Novelle Ein Plus für Umwelt und Gesundheit

Die Bundesregierung gibt Ländern und Kommunen mehr Spielraum für die Verkehrsplanung. Der Schutz von Umwelt, Klima und Gesundheit sowie Vorteile für den Städtebau sollen stärker berücksichtigt werden. Diese und weitere Änderungen im Verkehrsrecht hat die Bundesregierung auf den Weg gebracht – eine Übersicht.  

3 Min. Lesedauer

Fahrradfahrer nutzen auf der Straße den ausgezeichneten Bereich für Fahrräder.

Den Kommunen soll es unter anderem erleichtert werden, angemessene Flächen für den Fahrrad- und Fußverkehr bereitzustellen.

Foto: imago images/teamwork

Er soll sicher sein und er soll fließen – das sind bisher die wichtigsten Leitplanken zur Regelung des Straßenverkehrs. Die Bundesregierung will erreichen, dass sich die Planung künftig an weiteren Zielen ausrichtet: Der Schutz von Klima, Umwelt und Gesundheit sowie die städtebauliche Entwicklung sollen im Verkehrsrecht stärker zur Geltung kommen. Davon profitieren Verkehrsteilnehmer, Anwohner und Kommunen.

Mehr Flexibilität für Länder und Kommunen

Mit der am 12. Oktober 2023 vom Kabinett beschlossenen Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften will die Bundesregierung insbesondere neue Handlungsspielräume für Länder und Kommunen eröffnen. Der Bundesrat stimmte dem am 5. Juli 2024 zu. Lokale Entscheidungsträger erhalten damit mehr Möglichkeiten, um Tempo 30, Bewohnerparken und Sonderfahrspuren anzuordnen oder um Flächen für den Rad- und Fußverkehr bereitzustellen. Die Sicherheit des Verkehrs darf dabei nicht beeinträchtigt werden, die Leichtigkeit des Verkehrs muss berücksichtigt werden – das haben Bundestag und Bundesrat im Vermittlungsausschuss klargestellt und am 14. Juni 2024 beschlossen.

Die Regelungen im Einzelnen:

Einheitliches Verkehrszeichen „Ladezone“

Daneben soll künftig ein einheitliches Verkehrszeichen für Ladezonen eingeführt werden. Die derzeit bestehenden unterschiedlichen Möglichkeiten zur Ausweisung von Zonen zum Be- und Entladen von Fahrzeugen haben sich in der Praxis nicht in vollem Umfang bewährt. Klar gekennzeichnete, gesonderte Parkflächen für das Be- und Entladen sollen Abhilfe schaffen und gerade das Halten und Parken in zweiter Reihe eindämmen.

Abschaltverbot von Notbremsassistenten

Die Verordnung führt zudem ein Abschaltverbot von Notbremsassistenten für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen ab einer Geschwindigkeit von über 30 Kilometer pro Stunde ein. Mit dieser technischen Hilfe kann die Anzahl und Schwere von Auffahrunfällen deutlich verringert werden. Das Ausschalten des Systems birgt eine hohe Gefahr für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.