Gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2025 auf 12,82 brutto in der Stunde gestiegen. Damit liegt die unterste Lohngrenze um 41 Cent höher als im Jahr 2024. Gleichzeitig erhöhte sich die Minijob-Grenze auf 556 Euro brutto im Monat.
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Seit 1. Januar 2025 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12,82 Euro brutto pro Stunde – 2024 waren es 12,41 Euro. Im Juni 2025 wird die unabhängigen Mindestlohnkommission ihre Vorschläge für die nächste Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorlegen.
Bundesregierung erwartet keine negativen Auswirkungen
Die Bundesregierung erwartet auch von der aktuellen Lohnanpassung keine negativen Beschäftigungseffekte. Laut Mindestlohnkommission ist es den Unternehmen nach den Anhebungen der vergangenen Jahre überwiegend gut gelungen, sich an das steigende Lohnkostenniveau anzupassen.
Die Kommission ermittelt laufend, wie sich der Mindestlohn auf den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auswirkt. Dabei orientiert sie sich nachlaufend an der Tarifentwicklung.
Die Mindestlohnkommission ist ein unabhängiges Gremium, das aus einem Vorsitz und je drei Mitgliedern von Arbeitgebern und Gewerkschaften sowie zwei beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft ohne Stimmrecht besteht. Alle zwei Jahre schlägt die Kommission der Bundesregierung die Anpassung der Lohnuntergrenze vor – zuletzt im Juni 2023. Die Bundesregierung muss den Vorschlag per Verordnung beschließen. So ist es im Mindestlohngesetz vorgesehen.
Minijob-Grenze steigt ebenfalls
Auch die Minijob-Grenze ist zum 1. Januar 2025 gestiegen. Sie erhöhte sich von 538 Euro auf 556 Euro brutto. Denn der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobberinnen und Minijobber. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Grenze für geringfügige Beschäftigungen mit jeder Mindestlohnerhöhung. So wird sichergestellt, dass bei einem höheren Stundenlohn die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss.
Die unterste Midijob-Grenze liegt in diesem Jahr bei 556,01 Euro. Die oberste Grenze im so genannten Übergangsbereich bleibt hingegen bei 2.000 Euro brutto im Monat. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherungen.
Den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland seit 2015. Diese Lohnuntergrenze gilt grundsätzlich für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel für Auszubildende, Selbstständige oder Ehrenamtliche.
Weitere Informationen rund um die Arbeits- und Sozialpolitik der Bundesregierung finden Sie auf der Website des Bundesarbeitsministeriums. In unserem FAQ „Wer profitiert vom gestiegenen Mindestlohn?” beantworten wir viele Fragen zum gesetzlichen Mindestlohn. Mit dem Mindestlohnrechner können Sie berechnen, wie sich der Mindestlohn auf Ihr Gehalt auswirkt.