Neuer Rechtsrahmen für Corona-Schutzmaßnahmen

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COVID-19-Schutzgesetz Neuer Rechtsrahmen für Corona-Schutzmaßnahmen

Da wichtige Regelungen für die Pandemiebekämpfung am 23. September auslaufen, braucht es für Herbst und Winter einen neuen Rechtsrahmen für zentrale Corona-Schutzmaßnahmen. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat dem sogenannten COVID-19-Schutzgesetz zugestimmt. 

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Test

Bundesweit soll ab Oktober eine Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen gelten.

Foto: picture alliance/AP Photo/Michael Probst

Das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 – das sogenannte COVID-19-Schutzgesetz – beinhaltet vor allem Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das Bundeskabinett hatte am 24. August für das Gesetz eine Formulierungshilfe beschlossen, die der Bundesgesundheits- und der Bundesjustizminister zuvor vorgelegt hatten. Nach den parlamentarischen Beratungen und der Abstimmung im Bundestag hat nun auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.

Steigende Infektionen im Herbst

Ausgangspunkt der neuen Regelungen sind die wissenschaftlichen Prognosen für Herbst und Winter. Besonders die Berichte des Corona-ExpertInnenrats der Bundesregierung  und des Sachverständigenausschusses  zur Evaluation der Pandemiepolitik in Deutschland kommen zu dem Schluss, dass die Zahl der Infektionen aus saisonalen Gründen wieder steigen wird. Auch die Erfahrungen der beiden Vorjahre legen dies nahe.

Da die Immunität aktuell bereits hoch ist, geht es vor allem darum, vulnerable Gruppen zu schützen, schwere Erkrankungen abzumildern und Todesfälle zu vermeiden. Darüber hinaus soll besonders die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der kritischen Infrastruktur gewährleistet werden.

Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen 

Die bisherigen Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz für Schutzmaßnahmen sind bis 23. September befristet. Damit keine Lücke entsteht, werden die bisherigen Regeln bis zum 30. September verlängert. Die neuen Anschlussregelungen gelten dann von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023. Die Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen sollen es ermöglichen, auf den zu erwartenden Anstieg der Corona-Fälle im Herbst und Winter entsprechend reagieren zu können.

Was ab Oktober 2022 gilt

In bestimmten Bereichen gelten spezifische Schutzmaßnahmen bundesweit – die Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr oder eine bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Auch in Arztpraxen gilt für Patientinnen und Patienten eine Maskenpflicht.

Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Für den öffentlichen Personennahverkehr und in öffentlich zugänglichen Innenräumen können sie etwa eine Maskenpflicht vorschreiben. Dies gilt auch für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie in Restaurants. Wer hier über einen Testnachweis verfügt, soll von der Maskenpflicht ausgenommen sein. Die Länder sollen die Möglichkeit haben, diese Ausnahme auf Personen auszuweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind. Ebenso können die Länder eine Testpflicht in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie eine Maskenpflicht in Schulen ab dem fünften Schuljahr vorschreiben.

Wenn ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur feststellt, können die Länder zudem weitergehende Maßnahmen festlegen. Dazu zählen etwa Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann oder Personenobergrenzen für Veranstaltungen.

Weitere Regelungen werden verlängert

Neben den Corona-Schutzmaßnahmen werden eine ganze Reihe weiterer Regelungen bis zum 7. April 2023 verlängert: 

  • die Ermächtigungsgrundlagen für die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, 
  • die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) 
  • die Coronavirus-Testverordnung (TestV) sowie 
  • die Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung 
  • die Regelungen zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld im Falle von Betreuungsbedarf auch bei nichterkrankten Kindern