Mobilitätsdaten für durchgängige Reiseinformationsdienste

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Zum 1. Dezember 2019 sind Verkehrsbehörden, Verkehrs- betreiber, Infrastrukturbetreiber und Anbieter nachfrage- orientierter Verkehrsangebote verpflichtet, Reise- und Verkehrsdaten über einen Nationalen Zugangspunkt (National Access Point – NAP) zugänglich zu machen. Ziel der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 ist die grenzüberschreitende EU-weite Versorgung Reisender mit multimodalen, hochwertigen und durchgängigen Reiseinformationen vor und während der kompletten Reise. Zu Umfang und Reichweite dieser Lieferpflicht finden Sie im Folgenden weitere Informationen.

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