Telefonische Krankschreibung 

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Bei leichten Erkrankungen Telefonische Krankschreibung 

Wer leicht erkrankt ist, kann sich telefonisch krankschreiben lassen. Für ihre erkrankten Kinder können Eltern ebenfalls eine ärztliche Bescheinigung per Telefon erhalten. Das senkt die Gefahr, sich im Wartezimmer mit Infekten anzustecken, entlastet Praxen und Erkrankte.

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Die telefonische Krankschreibung hat sich während der Corona-Krise bewährt. Seit Anfang Dezember ist sie nun wieder möglich.

Die telefonische Krankschreibung hat sich während der Corona-Krise bewährt.

Foto: picture alliance/Frank May

Die Koalitionsfraktionen haben sich darauf verständigt , die telefonische Krankschreibung abzuschaffen und eine verpflichtende Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung einzuführen. Bis zur Umsetzung dieser Maßnahmen bleiben die bisherigen Regelungen bestehen.

Bei Erkrankungen wie leichten grippalen Infekten ist es möglich, sich telefonisch krankschreiben zu lassen. Voraussetzung ist, dass man in der Praxis bekannt ist. Eltern können eine ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung ihres Kindes ebenfalls per Telefon erhalten. Die Bescheinigung ist Voraussetzung dafür, dass berufstätige Eltern Krankengeld erhalten, wenn sie ihr krankes Kind betreuen. 

Telefonische Krankschreibung telefonisch nicht verlängerbar

Versicherte, die aufgrund einer leichten Erkrankung arbeitsunfähig sind, können bis zu fünf Kalendertage telefonisch krankgeschrieben werden. Ärztinnen und Ärzte stellen hierfür am Telefon Fragen zu den Beschwerden. Sie entscheiden dann, ob die Krankschreibung telefonisch erfolgen kann oder doch eine Untersuchung in der Praxis nötig ist.

Wer eine Folgebescheinigung benötigt, muss die Praxis aufsuchen. Die Krankschreibung kann telefonisch nicht verlängert werden, es sei denn, die erstmalige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde während eines Praxisbesuchs ausgestellt. Dann kann diese Krankschreibung per Telefon verlängert werden. Wer seine Versichertenkarte in der Praxis zuvor im entsprechenden Quartal noch nicht eingelesen hat, muss dies nach der Erkrankung nachholen.

Krankschreibung für Kinder möglich

Eltern können für bis zu fünf Werktage eine Bescheinigung über die Erkrankung eines Kindes bekommen. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie bei der Krankschreibung für Erwachsene: Die Patientin oder der Patient muss in der Praxis bekannt sein, die Erkrankung darf nicht schwer sein und der Arzt oder die Ärztin entscheidet, ob der telefonische Kontakt ausreicht.

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Kinderkrankengeld , wenn sie ihr erkranktes Kind betreuen. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Für die Jahre 2024 und 2025 wurden die Kinderkrankentage von 10 auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil im Jahr erhöht.

Weniger Papier für Praxen und Patienten

Die Krankschreibung auf Papier – den „Gelben Zettel“ – gibt es nicht mehr. Die Arztpraxis übermittelt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) automatisch an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber kann sie dort elektronisch abrufen. Achtung: Der Beschäftigte muss seinen Arbeitgeber weiterhin über seine Krankschreibung informieren.

Seit Januar 2024 erhalten gesetzlich Versicherte zudem für verschreibungspflichtige Arzneimittel das sogenannte E-Rezept. Das elektronische Rezept hat das rosafarbene Papierrezept abgelöst. Die Praxis hinterlegt die Informationen zu den verschriebenen Medikamenten auf der Versichertenkarte, in der Apotheke werden die Daten ausgelesen.

Telefonische Krankschreibung entlastet Arztpraxen

Der Bundestag hatte den Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken aufgefordert, eine dauerhafte Regelung zur telefonischen Krankschreibung vorzulegen. Diese Möglichkeit entlaste Arztpraxen und reduziere für Patientinnen und Patienten die Gefahr, sich in vollen Wartezimmern anzustecken. Im Dezember 2023 veröffentlichte der G-BA die neuen Regelungen .

Die Krankschreibung per Telefon hatte sich während der Corona-Pandemie bewährt. Die Regelung hatte dazu beigetragen, die Verbreitung des Virus einzudämmen. Nach mehrmaliger Verlängerung war sie am 31. März 2023 ausgelaufen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Die grundsätzlichen Entscheidungen zum Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten trifft in Deutschland der Gesetzgeber. Er hat den G-BA mit der Aufgabe betraut den sogenannten Leistungskatalog der Krankenkassen zu konkretisieren.