vertrag ueber die abschliessende regelung in bezug auf deutschland

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die bundesrepublik deutschland, die deutsche
demokratische republik, die franzoesische republik, das
vereinigte koenigreich grossbritannien und nordirland,
die union der sozialistischen sowjetrepubliken und die
vereinigten staaten von amerika -

in dem bewusstsein, dass ihre voelker seit 1945
miteinander in frieden leben,

eingedenk der juengsten historischen veraenderungen in
europa, die es ermoeglichen, die spaltung des kontinents
zu ueberwinden,

unter beruecksichtigung der rechte und
verantwortlichkeiten der vier maechte in bezug auf berlin und
deutschland als ganzes und der entsprechenden
vereinbarungen und beschluesse der vier maechte aus der
kriegs- und nachkriegszeit,

entschlossen, in uebereinstimmung mit ihren
verpflichtungen aus der charta der vereinten nationen
freundschaftliche, auf der achtung vor dem grundsatz
der gleichberechtigung und selbstbestimmung der
voelker beruhende beziehungen zwischen den nationen zu
entwickeln und andere geeignete massnahmen zur
festigung des weltfriedens zu treffen,

eingedenk der prinzipien der in helsinki
unterzeichneten schlussakte der konferenz ueber sicherheit
und zusammenarbeit in europa,

in anerkennung, dass diese prinzipien feste
grundlagen fuer den aufbau einer gerechten und dauerhaften
friedensordnung in europa geschaffen haben,

entschlossen, die sicherheitsinteressen eines jeden
zu beruecksichtigen,

ueberzeugt von der notwendigkeit, gegensaetze
endgueltig zu ueberwinden und die zusammenarbeit in europa
fortzuentwickeln,

in bekraeftigung ihrer bereitschaft, die sicherheit zu
staerken, insbesondere durch wirksame massnahmen zur
ruestungskontrolle, abruestung und vertrauensbildung,
ihrer bereitschaft, sich gegenseitig nicht als gegner zu
betrachten, sondern auf ein verhaeltnis des vertrauens
und der zusammenarbeit hinzuarbeiten, sowie
dementsprechend ihrer bereitschaft, die schaffung geeigneter
institutioneller vorkehrungen im rahmen der konferenz
ueber sicherheit und zusammenarbeit in europa positiv in
betracht zu ziehen,

in wuerdigung dessen, dass das deutsche volk in
freier ausuebung des selbstbestimmungsrechts seinen
willen bekundet hat, die staatliche einheit deutschlands
herzustellen, um als gleichberechtigtes und souveraenes
glied in einem vereinten europa dem frieden der welt
zu dienen,

in der ueberzeugung, dass die vereinigung
deutschlands als staat mit endgueltigen grenzen ein
bedeutsamer beitrag zu frieden und stabilitaet in europa ist,

mit dem ziel, die abschliessende regelung in bezug auf
deutschland zu vereinbaren,

in anerkennung dessen, dass dadurch und mit der
vereinigung deutschlands als einem demokratischen
und friedlichen staat die rechte und verantwortlichkeiten
der vier maechte in bezug auf berlin und deutschland
als ganzes ihre bedeutung verlieren,

vertreten durch ihre aussenminister, die
entsprechend der erklaerung von ottawa vom 13. februar 1990
am 5. mai 1990 in bonn, am 22. juni 1990 in berlin,
am 17. juli 1990 in paris unter beteiligung des
aussenministers der republik polen und am 12. september
1990 in moskau zusammengetroffen sind -
sind wie folgt uebereingekommen:

artikel 1
(1) das vereinte deutschland wird die gebiete der
bundesrepublik deutschland, der deutschen
demokratischen republik und ganz berlins umfassen. seine
aussengrenzen werden die grenzen der deutschen
demokratischen republik und der bundesrepublik
deutschland sein und werden am tage des inkrafttretens
dieses vertrags endgueltig sein. die bestaetigung des
endgueltigen charakters der grenzen des vereinten
deutschland ist ein wesentlicher bestandteil der
friedensordnung in europa.
(2) das vereinte deutschland und die republik polen
bestaetigen die zwischen ihnen bestehende grenze in
einem voelkerrechtlich verbindlichen vertrag.
(3) das vereinte deutschland hat keinerlei
gebietsansprueche gegen andere staaten und wird solche
auch nicht in zukunft erheben.
(4) die regierungen der bundesrepublik deutschland
und der deutschen demokratischen republik werden
sicherstellen, dass die verfassung des vereinten
deutschland keinerlei bestimmungen enthalten wird, die mit
diesen prinzipien unvereinbar sind. dies gilt dementsprechend
fuer die bestimmungen, die in der praeambel und in
den artikeln 23 satz 2 und 146 des grundgesetzes fuer
die bundesrepublik deutschland niedergelegt sind.
(5) die regierungen der franzoesischen republik, des
vereinigten koenigreichs grossbritannien und nordirland,
der union der sozialistischen sowjetrepubliken und der
vereinigten staaten von amerika nehmen die
entsprechenden verpflichtungen und erklaerungen der
regierungen der bundesrepublik deutschland und der deutschen
demokratischen republik foermlich entgegen und
erklaeren, dass mit deren verwirklichung der endgueltige
charakter der grenzen des vereinten deutschland bestaetigt
wird.

artikel 2
die regierungen der bundesrepublik deutschland und
der deutschen demokratischen republik bekraeftigen
ihre erklaerungen, dass von deutschem boden nur frieden
ausgehen wird. nach der verfassung des vereinten
deutschland sind handlungen, die geeignet sind und
in der absicht vorgenommen werden, das friedliche
zusammenleben der voelker zu stoeren, insbesondere die
fuehrung eines angriffskrieges vorzubereiten,
verfassungswidrig und strafbar. die regierungen der
bundesrepublik deutschland und der deutschen demokratischen
republik erklaeren, dass das vereinte deutschland
keine seiner waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in
uebereinstimmung mit seiner verfassung und der charta
der vereinten nationen.

artikel 3
(1) die regierungen der bundesrepublik deutschland
und der deutschen demokratischen republik
bekraeftigen ihren verzicht auf herstellung und besitz von
und auf verfuegungsgewalt ueber atomare, biologische und
chemische waffen. sie erklaeren, dass auch das vereinte
deutschland sich an diese verpflichtungen halten wird.
insbesondere gelten die rechte und verpflichtungen aus
dem vertrag ueber die nichtverbreitung von kernwaffen
vom 1. juli 1968 fuer das vereinte deutschland fort.
(2) die regierung der bundesrepublik deutschland hat
in vollem einvernehmen mit der regierung der
deutschen demokratischen republik am 30. august 1990 in
wien bei den verhandlungen ueber konventionelle
streitkraefte in europa folgende erklaerung abgegeben:
"die regierung der bundesrepublik deutschland
verpflichtet sich, die streitkraefte des vereinten
deutschland innerhalb von drei bis vier jahren auf eine
personalstaerke von 370000 mann (land-, luft- und
seestreitkraefte) zu reduzieren. diese reduzierung soll mit
dem inkrafttreten des ersten kse-vertrags beginnen.
im rahmen dieser gesamtobergrenze werden nicht
mehr als 345000 mann den land- und luftstreitkraeften
angehoeren, die gemaess vereinbartem mandat allein
gegenstand der verhandlungen ueber konventionelle
streitkraefte in europa sind. die bundesregierung sieht
in ihrer verpflichtung zur reduzierung von land- und
luftstreitkraeften einen bedeutsamen deutschen
beitrag zur reduzierung der konventionellen streitkraefte
in europa. sie geht davon aus, dass in
folgeverhandlungen auch die anderen verhandlungsteilnehmer
ihren beitrag zur festigung von sicherheit und
stabilitaet in europa, einschliesslich massnahmen zur
begrenzung der personalstaerken, leisten werden."
die regierung der deutschen demokratischen republik
hat sich dieser erklaerung ausdruecklich angeschlossen.
(3) die regierungen der franzoesischen republik, des
vereinigten koenigreichs grossbritannien und nordirland,
der union der sozialistischen sowjetrepubliken und der
vereinigten staaten von amerika nehmen diese
erklaerungen der regierungen der bundesrepublik
deutschland und der deutschen demokratischen republik zur
kenntnis.

artikel 4
(1) die regierungen der bundesrepublik deutschland,
der deutschen demokratischen republik und der union
der sozialistischen sowjetrepubliken erklaeren, dass das
vereinte deutschland und die union der sozialistischen
sowjetrepubliken in vertraglicher form die bedingungen
und die dauer des aufenthalts der sowjetischen
streitkraefte auf dem gebiet der heutigen deutschen
demokratischen republik und berlins sowie die abwicklung
des abzugs dieser streitkraefte regeln werden, der bis zum
ende des jahres 1994 im zusammenhang mit der
verwirklichung der verpflichtungen der regierungen der
bundesrepublik deutschland und der deutschen
demokratischen republik, auf die sich absatz 2 des artikels 3
dieses vertrags bezieht, vollzogen sein wird.
(2) die regierungen der franzoesischen republik, des
vereinigten koenigreichs grossbritannien und nordirland
und der vereinigten staaten von amerika nehmen diese
erklaerung zur kenntnis.

artikel 5
(1) bis zum abschluss des abzugs der sowjetischen
streitkraefte vom gebiet der heutigen deutschen
demokratischen republik und berlins in uebereinstimmung mit
artikel 4 dieses vertrags werden auf diesem gebiet als
streitkraefte des vereinten deutschland ausschliesslich
deutsche verbaende der territorialverteidigung stationiert
sein, die nicht in die buendnisstrukturen integriert sind,
denen deutsche streitkraefte auf dem uebrigen deutschen
territorium zugeordnet sind. unbeschadet der regelung
in absatz 2 dieses artikels werden waehrend dieses
zeitraums streitkraefte anderer staaten auf diesem gebiet
nicht stationiert oder irgendwelche andere militaerische
taetigkeiten dort ausueben.
(2) fuer die dauer des aufenthalts sowjetischer
streitkraefte auf dem gebiet der heutigen deutschen
demokratischen republik und berlins werden auf deutschen
wunsch streitkraefte der franzoesischen republik, des
vereinigten koenigreichs grossbritannien und nordirland
und der vereinigten staaten von amerika auf der
grundlage entsprechender vertraglicher vereinbarung
zwischen der regierung des vereinten deutschland und
den regierungen der betreffenden staaten in berlin
stationiert bleiben. die zahl aller nichtdeutschen in berlin
stationierten streitkraefte und deren ausruestungsumfang
werden nicht staerker sein als zum zeitpunkt der
unterzeichnung dieses vertrags. neue waffenkategorien
werden von nichtdeutschen streitkraeften dort nicht
eingefuehrt. die regierung des vereinten deutschland wird mit
den regierungen der staaten, die streitkraefte in berlin
stationiert haben, vertraege zu gerechten bedingungen
unter beruecksichtigung der zu den betreffenden staaten
bestehenden beziehungen abschliessen.
(3) nach dem abschluss des abzugs der sowjetischen
streitkraefte vom gebiet der heutigen deutschen
demokratischen republik und berlins koennen in diesem teil
deutschlands auch deutsche streitkraefteverbaende
stationiert werden, die in gleicher weise militaerischen
buendnisstrukturen zugeordnet sind wie diejenigen auf dem
uebrigen deutschen hoheitsgebiet, allerdings ohne
kernwaffentraeger. darunter fallen nicht konventionelle
waffensysteme, die neben konventioneller andere
einsatzfaehigkeiten haben koennen, die jedoch in diesem teil
deutschlands fuer eine konventionelle rolle ausgeruestet
und nur dafuer vorgesehen sind. auslaendische streitkraefte
und atomwaffen oder deren traeger werden in diesem
teil deutschlands weder stationiert noch dorthin verlegt.

artikel 6
das recht des vereinten deutschland, buendnissen mit
allen sich daraus ergebenden rechten und pflichten
anzugehoeren, wird von diesem vertrag nicht beruehrt.

artikel 7
(1) die franzoesische republik, das vereinigte
koenigreich grossbritannien und nordirland, die union der
sozialistischen sowjetrepubliken und die vereinigten
staaten von amerika beenden hiermit ihre rechte und
verantwortlichkeiten in bezug auf berlin und
deutschland als ganzes. als ergebnis werden die
entsprechenden, damit zusammenhaengenden vierseitigen
vereinbarungen, beschluesse und praktiken beendet und
alle entsprechenden einrichtungen der vier maechte
aufgeloest.
(2) das vereinte deutschland hat demgemaess volle
souveraenitaet ueber seine inneren und aeusseren
angelegenheiten.

artikel 8
(1) dieser vertrag bedarf der ratifikation oder
annahme, die so bald wie moeglich herbeigefuehrt werden
soll. die ratifikation erfolgt auf deutscher seite durch das
vereinte deutschland. dieser vertrag gilt daher fuer das
vereinte deutschland.
(2) die ratifikations- oder annahmeurkundenwerden
bei der regierung des vereinten deutschland hinterlegt.
diese unterrichtet die regierungen der anderen
vertragschliessenden seiten von der hinterlegung jeder
ratifikations- oder annahmeurkunde.

artikel 9
dieser vertrag tritt fuer das vereinte deutschland, die
franzoesische republik, das vereinigte koenigreich
grossbritannien und nordirland, die union der sozialistischen
sowjetrepubliken und die vereinigten staaten von
amerika am tag der hinterlegung der letzten ratifikations-
oder annahmeurkunde durch diese staaten in kraft.

artikel 10
die urschrift dieses vertrags, dessen deutscher,
englischer, franzoesischer und russischer wortlaut
gleichermassen verbindlich ist, wird bei der regierung der
bundesrepublik deutschland hinterlegt, die den
regierungen der anderen vertragschliessenden seiten
beglaubigte ausfertigungen uebermittelt.

zu urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu
gehoerig bevollmaechtigten diesen vertrag unterschrieben.

geschehen zu moskau am 12. september 1990
fuer die bundesrepublik deutschland
hans-dietrich genscher
fuer die deutsche demokratische republik
lothar de maiziere
fuer die franzoesische republik
roland dumas
fuer das vereinigte koenigreich grossbritannien
und nordirland
douglas hurd
fuer die union der sozialistischen sowjetrepubliken
eduard schewardnadse
fuer die vereinigten staaten von amerika
james baker

vereinbarte protokollnotiz
zu dem vertrag
ueber die abschliessende regelung in bezug auf deutschland
vom 12. september 1990

alle fragen in bezug auf die anwendung des wortes
"verlegt", wie es im letzten satz von artikel 5 absatz 3
gebraucht wird, werden von der regierung des vereinten
deutschland in einer vernuenftigen und verantwortungsbewusstsein
weise entschieden, wobei sie die sicherheitsinteressen
jeder vertragspartei, wie dies in der praeambel
niedergelegt ist, beruecksichtigen wird.

gemeinsamer brief
des bundesministers des auswaertigen, hans-dietrich genscher,
und des amtierenden aussenministers der ddr,
ministerpraesident lothar de maiziere,
an die aussenminister der sowjetunion, frankreichs,
grossbritanniens und der vereinigten staaten
im zusammenhang mit der unterzeichnung des vertrages
ueber die abschliessende regelung in bezug auf deutschland

herr aussenminister,
im zusammenhang mit der heutigen unterzeichnung des
vertrages ueber die abschliessende regelung in bezug
auf deutschland moechten wir ihnen mitteilen, dass die
regierungen der bundesrepublik deutschland und der
deutschen demokratischen republik in den
verhandlungen folgendes dargelegt haben:
1.
die gemeinsame erklaerung der regierungen der
bundesrepublik deutschland und der deutschen
demokratischen republik zur regelung offener
vermoegensfragen vom 15. juni 1990 enthaelt unter
anderem folgende aussagen:
"die enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw.
besatzungshoheitlicher grundlage (1945 bis 1949)
sind nicht mehr rueckgaengig zu machen. die
regierungen der sowjetunion und der deutschen
demokratischen republik sehen keine moeglichkeit, die damals
getroffenen massnahmen zu revidieren. die regierung
der bundesrepublik deutschland nimmt dies im
hinblick auf die historische entwicklung zur kenntnis. sie
ist der auffassung, dass einem kuenftigen
gesamtdeutschen parlament eine abschliessende entscheidung
ueber etwaige staatliche ausgleichsleistungen
vorbehalten bleiben muss."
gemaess artikel 41 absatz 1 des vertrages zwischen
der bundesrepublik deutschland und der deutschen
demokratischen republik ueber die herstellung der
einheit deutschlands vom 31. august 1990
(einigungsvertrag) ist die genannte gemeinsame
erklaerung bestandteil dieses vertrages. gemaess artikel 41
absatz 3 des einigungsvertrages wird die
bundesrepublik deutschland keine rechtsvorschriften erlassen,
die dem oben zitierten teil der gemeinsamen
erklaerung widersprechen.
2.
die auf deutschem boden errichteten denkmaeler, die
den opfern des krieges und der gewaltherrschaft
gewidmet sind, werden geachtet und stehen unter dem
schutz deutscher gesetze.
das gleiche gilt fuer die kriegsgraeber, sie werden
erhalten und gepflegt.
3.
der bestand der freiheitlich-demokratischen
grundordnung wird auch im vereinten deutschland durch die
verfassung geschuetzt. sie bietet die grundlage dafuer,
dass parteien, die nach ihren zielen oder nach dem
verhalten ihrer anhaenger darauf ausgehen, die
freiheitlich-demokratische grundordnung zu
beeintraechtigen oder zu beseitigen, sowie vereinigungen,
die sich gegen die verfassungsmaessige ordnung oder
gegen den gedanken der voelkerverstaendigung
richten, verboten werden koennen. dies betrifft auch
parteien und vereinigungen mit nationalsozialistischen
zielsetzungen.
4.
zu den vertraegen der deutschen demokratischen
republik ist in artikel 12 absatz 1 und 2 des vertrages
zwischen der bundesrepublik deutschland und der
deutschen demokratischen republik ueber die
herstellung der einheit deutschlands vom 31. august 1990
folgendes vereinbart worden:
"die vertragsparteien sind sich einig, dass die
voelkerrechtlichen vertraege der deutschen demokratischen
republik im zuge der herstellung der einheit
deutschlands unter den gesichtspunkten des
vertrauensschutzes, der interessenlage der beteiligten
staaten und der vertraglichen verpflichtungen der
bundesrepublik deutschland sowie nach den prinzipien einer
freiheitlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen
grundordnung und unter beachtung der
zustaendigkeiten der europaeischen gemeinschaften mit den
vertragspartnern der deutschen demokratischen
republik zu eroertern sind, um ihre fortgeltung,
anpassung oder ihr erloeschen zu regeln beziehungsweise
festzustellen.
das vereinte deutschland legt seine haltung zum
uebergang voelkerrechtlicher vertraege der deutschen
demokratischen republik nach konsultationen mit
den jeweiligen vertragspartnern und mit den
europaeischen gemeinschaften, soweit deren zustaendigkeiten
beruehrt sind, fest."

mit dem ausdruck unserer ausgezeichneten hochachtung
hans-dietrich genscher
lothar de maiziere