- Bulletin 128-89
- 16. November 1989
gemeinsame erklaerung
bundeskanzler dr. helmut kohl und der
ministerpraesident der volksrepublik polen, tadeusz mazowiecki,
haben am 14. november 1989 in warschau folgende
gemeinsame erklaerung unterzeichnet:
i.
1.
die bundesrepublik deutschland und die volksrepublik
polen sind sich ihrer besonderen verantwortung fuer eine
politik des friedens, der verstaendigung und der
zusammenarbeit im interesse der menschen und der voelker in
europa bewusst.
2.
der 50. jahrestag des zweiten weltkriegs, der durch
den angriff des nationalsozialistischen deutschland auf
polen entfesselt wurde, und die hohe zahl von opfern,
die dieser krieg forderte, sind mahnung und aufruf,
die beziehungen zwischen beiden staaten und voelkern
dauerhaft friedlich zu gestalten.
dieser jahrestag erinnert an die besondere
historischmoralische dimension der beziehungen zwischen
deutschen und polen.
3.
die bundesrepublik deutschland und die volksrepublik
polen sind entschlossen, ihre beziehungen im
gedenken an die tragischen und schmerzlichen seiten der
geschichte zukunftsgewandt zu gestalten und damit ein
beispiel fuer gute nachbarschaft zu geben.
4.
die bundesrepublik deutschland und die volksrepublik
polen betrachten den vertrag vom 7. dezember 1970 ueber
die grundlagen der normalisierung ihrer gegenseitigen
beziehungen als festes fundament ihrer beziehungen.
5.
geleitet von seinen bestimmungen, haben sie im prozess
der normalisierung fortschritte erzielt und die
voraussetzung fuer eine verstaendigung zwischen den beiden
voelkern verbessert. die beziehungen zwischen den
menschen haben sich rascher und weiter entwickelt als
die zwischen den beiden staaten.
6.
sie werden diesen vertrag auch in zukunft nach
buchstaben und geist erfuellen und der vollen normalisierung
und umfassenden entwicklung ihrer gegenseitigen
beziehungen zugrunde legen.
7.
die in der volksrepublik polen eingeleiteten tiefgreifenden
reformen im politischen, wirtschaftlichen und sozialen
bereich und die oeffnung gegenueber europa und
der welt vergroessern erheblich die moeglichkeiten fuer
die zusammenarbeit und fuer die versoehnung beider
voelker.
ii.
8.
die bundesrepublik deutschland und die volksrepublik
polen bekunden ihren willen zur umfassenden
entwicklung ihrer zusammenarbeit durch folgende, waehrend des
offiziellen besuchs von bundeskanzler dr. helmut kohl
in der volksrepublik polen unterzeichnete abkommen
und getroffene vereinbarungen:
- abkommen ueber jugendaustausch
- abkommen ueber zusammenarbeit auf den gebieten
der wissenschaft und technik
- abkommen ueber zusammenarbeit auf dem gebiet
des gesundheitswesens und der medizinischen
wissenschaften
- vertrag ueber die foerderung und den gegenseitigen
schutz von kapitalanlagen
- abkommen ueber zusammenarbeit auf dem gebiet
des umweltschutzes
- abkommen ueber die foerderung der zusammenarbeit
von unternehmen im bereich der land-, forst- und
ernaehrungswirtschaft
- abkommen ueber die gegenseitige errichtung und die
taetigkeit von instituten fuer kultur und
wissenschaftlich-technologische information
- protokoll ueber konsultationen der aussenminister
und -ministerien
- uebereinkunft zur wiederaufnahme des
rechtshilfeverkehrs in zivil- und strafsachen
- protokoll ueber den abschluss der verhandlungen
ueber fragen im zusammenhang mit der errichtung
von generalkonsulaten der bundesrepublik
deutschland in krakau und der volksrepublik polen
in hamburg
- notenwechsel ueber den gegenseitigen austausch
von verteidigungsattaches.
9.
beide seiten sind entschlossen, den mit dem offiziellen
besuch von bundeskanzler dr. helmut kohl in der
volksrepublik polen wiederaufgenommenen dialog auf
hoechster politischer ebene fortzusetzen.
10.
sie nehmen mit besonderer genugtuung zur kenntnis,
dass staatspraesident wojciech jaruzelski bundespraesident
dr. richard von weizsaecker einlaedt, der
volksrepublik polen einen besuch abzustatten.
11.
bundeskanzler dr. helmut kohl laedt ministerpraesident
tadeusz mazowiecki zu einem gegenbesuch im
kommenden jahr in die bundesrepublik deutschland ein.
12.
beide seiten begruessen die vereinbarung der
aussenminister ueber regelmaessige konsultationen.
13.
vereinbart wurde, dass die fachminister ihre kontakte
und die zusammenarbeit zwischen ihren ressorts
verstaerken.
14.
beide seiten begruessen die intensivierung der
parlamentskontakte auf der ebene der praesidien, der
ausschuesse, der fraktionen und der bilateralen
parlamentarier-gruppen.
15.
sie befuerworten die umfassende begegnung der
menschen aus beiden laendern und den ausbau der
zusammenarbeit der kirchen, parteien, gewerkschaften,
stiftungen und anderen gesellschaftlichen organisationen
und verbaenden sowie die partnerschaftliche
zusammenarbeit zwischen staedten. sie werden niemanden
davon ausschliessen.
16.
eine bedeutende rolle kommt in diesem bereich
dem forum bundesrepublik deutschland-volksrepublik
polen zu. beide seiten wuerdigen seine bemuehungen,
alle politischen und gesellschaftlichen kraefte in den
prozess der verstaendigung einzubeziehen und werden
den konzeptionen und praktischen schritten auf dem
wege zu diesem ziel ihre unterstuetzung gewaehren.
17.
beide seiten sind zutiefst ueberzeugt, dass eine
schluesselrolle fuer ein vertrauensvolles miteinander beider
voelker und fuer eine friedliche zukunft europas dem
engagement der jungen generation zukommt.
18.
beide seiten begruessen nachdruecklich die
unterzeichnung des abkommens ueber jugendaustausch, das
fuer alle jugendlichen und ihre organisationen in beiden
laendern unbeschadet ihrer politischen ausrichtung
oder religioesen ueberzeugung neue moeglichkeiten fuer
begegnungen und gemeinsame vorhaben eroeffnet.
19.
sie wuerdigen und unterstuetzen die taetigkeit des
jugendforums bundesrepublik deutschland-volksrepublik
polen.
20.
angesichts der besonderen bedeutung der
zwischenmenschlichen kontakte fuer verstaendigung und
vertrauen zwischen den voelkern werden beide seiten ihre
bestimmungen ueber reise- und touristenverkehr mit
dem ziel ueberpruefen, austausch, besuchsreisen und
begegnungen zu erleichtern, sie werden dabei
insbesondere jugendliche und rentner beruecksichtigen.
21.
berlin (west) nimmt an der entwicklung der
zusammenarbeit unter strikter einhaltung und voller anwendung
des viermaechte-abkommens vom 3. september 1971
teil.
iii.
22.
die bundesrepublik deutschland und die volksrepublik
polen unterstreichen die besondere bedeutung ihrer
wirtschaftlichen und finanziellen zusammenarbeit als
einen faktor, der ihre gesamtbeziehungen festigt und
belebt. sie werden deshalb ihre anstrengungen
fortsetzen, guenstige voraussetzungen fuer die weitere
entwicklung dieser zusammenarbeit zu schaffen.
23.
beide seiten sind sich einig, dass der eingeleitete
wirtschaftliche reformprozess und die unerlaesslichen
binnenwirtschaftlichen anstrengungen in polen durch
internationale zusammenarbeit, und zwar sowohl bilateral als
auch in multilateral abgestimmter form, ergaenzt werden
muessen.
24.
beide seiten stimmen in diesem zusammenhang darin
ueberein, dass der abschluss einer kreditvereinbarung mit
dem internationalen waehrungsfonds auf der grundlage
eines tragfaehigen polnischen anpassungsprogramms
von fundamentaler bedeutung ist. die bundesregierung
unterstuetzt nachdruecklich eine baldige konstruktive
einigung polens mit dem internationalen waehrungsfonds.
25.
wichtig ist auch die baldige gewaehrung von krediten
der weltbank an die volksrepublik polen, wofuer sich die
bundesregierung ebenfalls nachdruecklich einsetzt.
26.
die bundesregierung wird sich darueber hinaus im
pariser club dafuer einsetzen, dass die polnischen
zahlungsverpflichtungen im rahmen einer langfristigen
regelung zu bedingungen, die der polnischen
zahlungsfaehigkeit moeglichst weitgehend rechnung tragen,
umgeschuldet werden.
27.
die bundesrepublik deutschland und die volksrepublik
polen begruessen die unterzeichnung des abkommens
zwischen der europaeischen wirtschaftsgemeinschaft
und der volksrepublik polen ueber handel und
kooperation. beide seiten werden besondere anstrengungen
unternehmen, die in diesem abkommen eroeffneten
moeglichkeiten zu nutzen. es wird u. a. angestrebt, den
marktzugang fuer polnische waren zu verbessern.
28.
die bundesregierung ist bereit, auch bilateral ihren
beitrag sowohl zur aussenwirtschaftlichen abstuetzung
des wirtschaftlichen reformprozesses in polen als auch
zur foerderung der wirtschaftlichen zusammenarbeit zu
leisten.
29.
beide seiten befuerworten und foerdern nach besten
kraeften eine verstaerkung des handelsaustauschs und der
unternehmenskooperation, einschliesslich der bildung
gemischter unternehmen. sie werden - neben der
industrie - der landwirtschaft und
lebensmittelproduktion sowie den umwelttechnologien ihre
besondere aufmerksamkeit widmen.
30.
hinsichtlich des finanzkredits von 1975 gewaehrt die
bundesregierung im rahmen eines gesonderten
abkommens erlass der rueckstaendigen zahlungsverpflichtungen.die
verbleibenden zahlungsverpflichtungen
werden bei faelligkeit in zloty erfuellt und in einen fonds
zur finanzierung von projekten gemeinsamen
interesses in polen eingebracht.
31.
aus den in diesen fonds eingezahlten mitteln sollen
insonderheit unterstuetzt werden:
- der jugendaustausch und die errichtung von
jugendherbergen und -begegnungsstaetten,
- umweltschutz, verkehrs-, telekommunikations- und
andere infrastrukturprojekte,
- aus- und weiterbildung von wirtschaftsfachleuten,
- einrichtung und taetigkeit der kulturinstitute,
- foerderung der deutschen sprache und kultur in der
volksrepublik polen,
- restaurierung und erhaltung von kulturdenkmaelern
von europaeischer historischer bedeutung,
- kirchliche, karitative und gesellschaftliche
institutionen und deren initiativen.
32.
beide seiten aeussern ihre befriedigung ueber die
unterzeichnung des abkommens vom 9. oktober 1989 ueber
die umschuldung der polnischen zahlungsverpflichtungen
gegenueber der bundesrepublik deutschland aus
den jahren 1986 bis 1988 in hoehe von 2,5 mrd. dm
zum zwecke der entlastung der polnischen
zahlungsbilanz.
33.
in erwartung einer baldigen weiteren schuldenregelung
im pariser club eroeffnet die bundesregierung ab
sofort wieder hermes-buergschaften fuer gemeinsam
ausgewaehlte und gepruefte projekte und ausfuhrgeschaefte
mit polen.
34.
der abschluss des investitionsfoerderungs- und schutz
vertrags wird die voraussetzungen fuer private
kapitalanlagen, vor allem fuer kleine und mittlere unternehmen,
wesentlich verbessern. die bundesregierung ist bereit,
in uebereinstimmung mit den bestehenden verfahren
garantien fuer kapitalanlagen in polen zu uebernehmen.
35.
beide seiten erklaeren ihre bereitschaft, im hinblick auf
den eingeleiteten wirtschaftlichen reformprozess
verstaerkt in der aus- und weiterbildung von fach- und
fuehrungskraeften der wirtschaft im rahmen der
gemischten regierungskommission zur entwicklung
der wirtschaftlichen, industriellen und technischen
zusammenarbeit zusammenzuarbeiten und hierueber
ein sonderprogramm vertraglich festzulegen, das die
aus- und weiterbildung in den bereichen wirtschaft,
technik und recht fuer praktiker und
hochschulangehoerige umfasst.
36.
die bundesregierung ist bereit, mit der polnischen seite
alsbald die verhandlungen ueber die beschaeftigung
polnischer werkvertragsarbeitnehmer mit dem ziel
abzuschliessen, das verfahren wesentlich zu vereinfachen
und dabei von einer hoechstzahl der beschaeftigung auf
eine jahresdurchschnittszahl ueberzugehen, wodurch die
ausnutzung des kontingents erheblich verbessert wird.
37.
beide seiten sind der auffassung, dass die taetigkeit der
gemischten regierungskommission zur entwicklung
der wirtschaftlichen, industriellen und technischen
zusammenarbeit von grosser bedeutung ist. die
kommission wird eine fachgruppe fuer investitionen und
consulting einrichten. die kommission wird beauftragt,
sich verstaerkt folgenden formen der zusammenarbeit
zu widmen: gruendung von banken und gemeinsamen
investitionsfoerderungsstellen in polen, nutzung von
zollfrei-zonen, kooperation auf drittmaerkten,
entsendung eines delegierten der deutschen wirtschaft nach
warschau als vorstufe zur gruendung einer
deutschpolnischen handelskammer.
iv.
38.
die bundesrepublik deutschland und die volksrepublik
polen messen der bewahrung der natuerlichen umwelt
auch im interesse kuenftiger generationen prioritaet zu.
sie werden deshalb im rahmen ihres abkommens ueber
die zusammenarbeit auf dem gebiet des
umweltschutzes alle anstrengungen unternehmen, um bereits
eingetretene umweltbelastungen der luft, des wassers
- insonderheit der ostsee - und des bodens abzubauen
und vorsorge gegen weitere umweltgefaehrdungen zu
treffen.
39.
beide seiten betonen die bedeutung verstaerkter
wissenschaftlich-technischer zusammenarbeit. sie werden
deshalb gemaess ihrem abkommen auf diesem gebiet
den wissenschaftlichen austausch verstaerken und
gemeinsame vorhaben durchfuehren. sie sehen darin
die chance, die leistungen der modernen
wissenschaft im interesse der menschen, ihrer gesundheit
und ihres wohlstandes zu nutzen.
sie foerdern und unterstuetzen gleichgerichtete initiativen
der hochschulen sowie privater traeger
wissenschaftlicher forschung in beiden laendern.
40.
beide seiten sind entschlossen, neue bedrohungen der
zivilisation wie den internationalen terrorismus und den
rauschgifthandel und neue seuchen wie aids
energisch zu bekaempfen und im bereich der gentechnik fuer
pflanzen und tiere zusammenzuarbeiten. die zustaen
digen minister werden sich ueber geeignete massnahmen
und formen der zusammenarbeit verstaendigen.
41.
besondere bedeutung fuer das gegenseitige verstaendnis
zwischen den voelkern kommt einer erweiterung und
verbesserung der verkehrs- und der nachrichtenverbindungen
zu. die postverwaltungen beider laender
werden so schnell wie moeglich die bilateralen dienste
verbessern, insbesondere die zahl der fernsprech- und
fernschreibleitungen deutlich vermehren.
42.
beide seiten befuerworten eine verbesserung und
beschleunigung der grenz- und zollabfertigung.
v.
43.
im bewusstsein des unverwechselbaren beitrags beider
voelker zum gemeinsamen kulturellen erbe europas
sowie der bedeutung des kulturaustauschs fuer das
gegenseitige verstaendnis und fuer die annaeherung der
voelker werden die bundesrepublik deutschland und die
volksrepublik polen ihre kulturelle zusammenarbeit
verstaerkt ausbauen und damit gleichzeitig zur
gesamteuropaeischen kulturellen identitaet beitragen.
44.
beide seiten sind der ueberzeugung, dass die
vereinbarte errichtung von instituten fuer kultur und
wissenschaftlich-technologische information in beiden
laendern in entscheidendem masse dazu beitragen wird. sie
werden kuenftig auch zweigstellen dieser institute
einrichten.
45.
beide seiten ermoeglichen es personen und
bevoelkerungsgruppen, die deutscher bzw. polnischer
abstammung sind oder die sich zur sprache, kultur oder
tradition der anderen seite bekennen, ihre kulturelle
identitaet zu wahren und zu entfalten.
sie verwirklichen die allgemeine erklaerung der
menschenrechte der vereinten nationen vom 10. dezember
1948, den internationalen pakt ueber buergerliche und
politische rechte vom 16. dezember 1966 sowie die
ksze-schlussakte von helsinki vom 1. august 1975
und die abschliessenden dokumente von madrid vom
6. september 1983 und von wien vom 15. januar 1989.
die wahrnehmung dieser rechte muss mit dem
voelkerrecht und dem recht des betreffenden staates
uebereinstimmen und soll das friedliche zusammenleben und
die gute nachbarschaft der voelker verstaerken und zu
ihrer verstaendigung und versoehnung beitragen.
46.
beide seiten bekraeftigen ihre bereitschaft, allen
interessierten personen verstaerkten zugang zu sprache und
kultur der anderen seite zu ermoeglichen.
47.
die bundesregierung wird sich bei den zustaendigen
bundeslaendern nachdruecklich dafuer einsetzen, dass an
den hoeheren schulen und volkshochschulen vermehrt
polnisch als fremdsprache angeboten und an den
universitaeten die moeglichkeit, das fach polonistik zu
studieren, ausgebaut wird.
48.
die polnische regierung wird sich nachdruecklich dafuer
einsetzen, die moeglichkeit, in den schulen deutsch als
fremdsprache zu waehlen, in allen landesteilen
gleichmaessig auszubauen. sie erklaert sich einverstanden,
dass die bundesregierung bei der ausbildung von
lehrkraeften hilft und lehrmittel zur verfuegung stellt.
49.
um das gegenseitige verstaendnis zu vertiefen,
beschliessen beide seiten, dass publikationen sowie
beilagen zu tages- und wochenzeitungen in der sprache
der jeweils anderen seite frei hergestellt, vertrieben und
gelesen werden koennen. publikationen der anderen
seite koennen in uebereinstimmung mit den artikeln 19
und 20 des internationalen paktes ueber buergerliche und
politische rechte ungehindert eingefuehrt und vertrieben
werden. dies gilt auch fuer geschenkabonnements und
fuer veroeffentlichungen, die ueber auslandsvertretungen
verteilt werden.
50.
beide seiten bekraeftigen, dass nach ihrer gesetzgebung
die gruendung von vereinigungen zur pflege von
sprache, kultur und tradition des jeweils anderen landes
grundsaetzlich frei ist und nur den fuer alle vereinigungen
von privatpersonen geltenden regelungen unterliegt.
sie bekraeftigen ferner, dass diese vereinbarungen
gleichberechtigten zugang zu den medien ihrer region
haben und kontakte zum jeweils anderen land
unterhalten koennen. die vereinigungen koennen oeffentlich
zugaengliche buechereien einrichten.
51.
beide seiten werden die verbreitung von klassischer
und zeitgenoessischer literatur des jeweils anderen
landes in original und uebersetzung verstaerkt foerdern.
52.
die polnische seite erklaert ihre bereitschaft, dass von
seiten der bundesrepublik deutschland eine nationale
gedenkstaette im ehemaligen konzentrationslager
auschwitz eingerichtet wird, dass am schloss/berghaus
kreisau sowie am ehemaligen hauptquartier bei
rastenburg gedenktafeln an den deutschen
widerstand angebracht werden, und dass am geburtshaus
von kurt schumacher in kulm eine gedenktafel
angebracht wird.
53.
die deutsche seite erklaert sich ihrerseits einverstanden,
dass von polnischer seite gedenktafeln im ehemaligen
konzentrationslager bergen-belsen und auf dem
suedfriedhof nuernberg angebracht und die polnischen
soldatengraeber auf dem friedhof murnau gepflegt werden.
54.
beide seiten werden sich darueber verstaendigen, die
gedenkstaette fuer gerhart hauptmann auszubauen und
eine gedenkstaette fuer joseph von eichendorff
einzurichten und beide fuer besucher zugaenglich zu machen.
55.
beide seiten werden die erweiterung des wissens ueber
das land des partners unterstuetzen. sie wuerdigen in
diesem zusammenhang die bedeutung der
massenmedien bei der vermittlung von informationen ueber das
partnerland sowie bei der ueberwindung von vorurteilen.
sie werden ihre zusammenarbeit im bereich von presse,
information und journalistenaustausch erweitern.
56.
beide seiten stimmen darin ueberein, dass die in artikel 14
des abkommens vom 11. juni 1976 zwischen der
regierung der bundesrepublik deutschland und der
regierung der volksrepublik polen ueber kulturelle
zusammenarbeit vorgesehene gemischte kommission
in kuerze zusammentritt, um die ihr zugewiesenen
aufgaben wahrzunehmen, insbesondere ein
mehrjahresprogramm fuer den kulturaustausch auszuarbeiten.
vi.
57.
die bundesrepublik deutschland und die volksrepublik
polen unterstreichen den hohen rang der humanitaeren
zusammenarbeit in ihren bilateralen beziehungen und
im west-ost-verhaeltnis insgesamt. sie betonen ihre
bereitschaft, die zusammenarbeit auch in zukunft
unter einbeziehung der karitativen organisationen
beider seiten fortzusetzen.
58.
beide seiten sind sich einig, dass antraege auf erwerb
der sowie auf entlassung aus der jeweiligen
staatsangehoerigkeit im interesse der betroffenen ohne
verzoegerung und zu tragbaren kosten geregelt werden sollen.
59.
beide seiten tragen dazu bei, dass insbesondere die
industriellen ballungsgebiete der volksrepublik polen
sowohl durch kulturelle massnahmen, wie in dieser
gemeinsamen erklaerung vereinbart, als auch durch
umweltzusammenarbeit und durch wirtschaftliche
foerderung einschliesslich der verwendung von mitteln aus
verbuergten krediten und aus dem oben genannten
landeswaehrungsfonds weiterentwickelt werden.
60.
beide seiten stimmen darin ueberein, dass die
moeglichkeit, graeber der toten der kriege aufzusuchen,
zu erhalten und zu pflegen, eine ausschlaggebende, weil
die gefuehle der menschen unmittelbar beruehrende
bedeutung hat. sie nehmen deshalb mit besonderer
befriedigung zur kenntnis, dass die beiderseitigen
rotkreuz-gesellschaften unter beteiligung des
volksbundes deutsche kriegsgraeberfuersorge und des
ministeriums fuer raumordnung und bauwesen der
volksrepublik polen dazu inzwischen kontakte aufgenommen
haben und die gruendung einer arbeitsgruppe
beabsichtigen. sie werden diese zusammenarbeit foerdern.
vii.
61.
die bundesrepublik deutschland und die volksrepublik
polen bekennen sich zum ziel eines europas des
friedens und der zusammenarbeit - einer europaeischen
friedensordnung oder eines gemeinsamen
europaeischen hauses -, in dem insbesondere
- die menschenrechte verwirklicht werden und der
mensch mit seiner wuerde und seinen rechten im
mittelpunkt der politik steht,
- die unverletzlichkeit der grenzen und die achtung
der territorialen integritaet und der souveraenitaet
aller staaten in europa in ihren gegenwaertigen grenzen
eine grundlegende bedingung fuer den frieden sind,
- die grundsaetze und normen des voelkerrechts,
insbesondere die grundsaetze des gewaltverzichts,
der achtung der menschenrechte und des
selbstbestimmungsrechts der voelker, der friedlichen
beilegung von streitfaellen, der gleichheit
der staaten und der nichteinmischung in die inneren
angelegenheiten respektiert werden und in der
internationalen und innenpolitik vorrang geniessen,
- jeder staat das recht hat, das eigene politische und
soziale system frei zu waehlen und seine
beziehungen mit anderen staaten auf der grundlage des
voelkerrechts souveraen zu gestalten,
- die schoepferischen kraefte der menschen, das
potential einer arbeitsteiligen wirtschaft und die
erkenntnisse der wissenschaft und technik genutzt
werden, um den frieden zu sichern und den
wohlstand aller laender und voelker zu mehren.
62.
als bedeutende schritte zu diesem ziel wuerdigen sie die
ksze-schlussakte von helsinki und die abschliessenden
dokumente von madrid und wien. sie betrachten diese
dokumente als grundlage ihrer beziehungen und
werden sie in allen bereichen verwirklichen.
63.
beide seiten setzen sich konsequent fuer weitere
fortschritte im ksze-prozess ein. sie unterstreichen die
bedeutung eines dichten, alle sowohl traditionellen als
auch neuen themen umfassenden
gesamteuropaeischen dialogs, einschliesslich regelmaessiger
begegnungen auf hoechster politischer ebene.
64.
sie betonen die notwendigkeit umfassender und immer
engerer wirtschaftlicher und wissenschaftlich-technischer
zusammenarbeit zum gegenseitigen vorteil in
ganz europa. in diesem sinn werden sie bei der
kszekonferenz ueber wirtschaftliche zusammenarbeit in
europa, die im fruehjahr 1990 in bonn stattfindet, eng
zusammenarbeiten.
65.
sie wuerdigen die gemeinsame erklaerung vom 25. juni
1988 zwischen der europaeischen wirtschaftsgemeinschaft
und dem rat fuer gegenseitige wirtschaftshilfe
und die normalisierung der beziehungen und die
inzwischen abgeschlossenen handels- und
kooperationsabkommen zwischen der europaeischen
wirtschaftsgemeinschaft und den europaeischen
mitgliedstaaten des rates fuer gegenseitige wirtschaftshilfe
sowie den begonnenen politischen dialog zwischen den
zwoelf und den mitgliedstaaten des warschauer pakts.
66.
beide seiten bekennen sich zur kulturellen und
geschichtlichen einheit europas. sie sind ueberzeugt,
dass das ksze-symposium ueber das kulturelle erbe,
das im jahre 1991 in krakau stattfindet, dazu beitraegt,
das bewusstsein der europaeischen identitaet zu staerken.
67.
beide seiten unterstreichen die grundlegende rolle der
menschlichen dimension im rahmen des prozesses
der europaeischen sicherheit und zusammenarbeit und
werden auf den bevorstehenden ksze-
menschenrechtskonferenzen in kopenhagen und moskau eng
zusammenarbeiten.
68.
beide seiten betrachten es als vorrangige aufgabe ihrer
politik, an die geschichtlich gewachsenen europaeischen
traditionen anzuknuepfen und so zur ueberwindung der
trennung europas beizutragen.
viii.
69.
die bundesrepublik deutschland und die volksrepublik
polen bekraeftigen als ziel ihrer politik, jeden krieg, ob
nuklear oder konventionell, zuverlaessig zu verhindern
und den frieden zu sichern und zu gestalten.
70.
beide seiten setzen sich energisch fuer weitere konkrete
fortschritte und ergebnisse im prozess der
ruestungskontrolle und abruestung ein. ihr gemeinsames ziel
ist es, sicherheit und stabilitaet auf niedrigerem und
verifizierbarem niveau der streitkraefte und ruestungen zu
festigen.
71.
beide seiten stimmen darin ueberein, dass die
verhandlungen ueber konventionelle streitkraefte in europa
zur herstellung eines stabilen und sicheren gleichgewichts
auf ein niedrigeres ruestungsniveau fuehren sollen, das
zur verteidigung ausreicht, aber die faehigkeit zum
ueberraschungsangriff und zu grossangelegten
offensiven handlungen beseitigt.
72.
beide seiten zeigen sich durch den dynamischen
verlauf der wiener verhandlungen ermutigt. sie werden
nach besten kraeften dazu beitragen, dass bereits 1990
ein erstes abkommen ueber konventionelle streitkraefte in
europa erreicht werden kann.
73.
sie geben ihrer entschlossenheit zur verwirklichung
des stockholmer schlussdokuments von 1986 sowie zur
vereinbarung weiterer wirksamer vertrauens- und
sicherheitsbildender massnahmen bei den wiener
verhandlungen ausdruck. im zusammenhang mit der
eroerterung von sicherheitskonzepten, militaerstrategie und
-doktrin wiesen sie auf die bedeutung des seminars
hin, das auf ihre gemeinsame initiative im juni 1989 in
der bundesrepublik deutschland stattgefunden und
wichtige anstoesse fuer die wiener verhandlungen hierzu
gegeben hat.
74.
beide seiten bekraeftigen ihre unterstuetzung fuer die
zwischen den usa und der udssr gefuehrten
verhandlungen ueber eine 50prozentige reduzierung ihrer
strategischen nuklearwaffen.
75.
beide seiten treten fuer ein weltweites, umfassendes
und wirksam nachpruefbares verbot chemischer waffen
zum fruehestmoeglichen zeitpunkt ein.
ix.
76.
die bundesrepublik deutschland und die volksrepublik
polen sind zutiefst davon ueberzeugt, dass der in dieser
gemeinsamen erklaerung vorgezeichneten entwicklung
ihrer beziehungen eine grundlegende bedeutung fuer
frieden, sicherheit und stabilitaet in europa und fuer die
positive entwicklung des west-ost-verhaeltnisses
insgesamt zukommt. sie sind deshalb entschlossen, ihren
beziehungen dauerhaften erfolg zu verleihen.
77.
beide seiten bekraeftigen, dass die entwicklung ihrer
beziehungen die beiderseitigen vertrags- und
buendnispflichten nicht beruehrt. ihre zusammenarbeit richtet
sich gegen niemand, sie dient vielmehr den besten
interessen aller voelker europas.
78.
sie wissen sich bei der zukunftsgewandten
weiterentwicklung ihrer beziehungen in uebereinstimmung mit
dem tiefen und langgehegten wunsch ihrer voelker,
durch verstaendigung und versoehnung die wunden der
vergangenheit zu heilen, das gegenseitige vertrauen
zu festigen und gemeinsam eine bessere zukunft zu
gestalten.