Verfassungsgerichtsbarkeit in der parlamentarischen Demokratie - Rede des Bundespräsidenten in London

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Bundespräsident Roman Herzog hielt anläßlich seiner Aufnahme als Honorary
Bencher von Gray´s Inn am 29. April 1996 in London folgende Rede:

Mister Junior,
Master Treasurer,
Fellow Masters and Guests,

für die überaus freundlichen Worte der Begrüßung möchte ich Ihnen danken. Ich
fühle mich geehrt, daß mir soeben die Robe der Bencher vom Master Treasurer
angelegt wurde; diese Geste weiß ich ebenso zu schätzen wie die Einladung,
heute Gray´s Inn zu besuchen.

Der große englische Historiker und Jurist F. W. Maitland sagte im vorigen
Jahrhundert: "Keine der englischen Institutionen ist ausgeprägter englisch als
die Inns of Court . . ."

Wie zutreffend diese Worte auch heute noch sind, davon habe ich mich bereits
selbst überzeugen können. Die Gebäude, die von Sir Francis Bacon so
meisterhaft angelegten Walks und nicht zuletzt dieser großartige Saal haben
mich sehr beeindruckt. Ich bin glücklich darüber, daß der Saal nach der
Zerstörung im Krieg so prachtvoll wieder entstanden ist und daß Sie, Master
Treasurer, an diesem Ort so überzeugend auf die Aussöhnung zwischen unseren
beiden Staaten hingewiesen haben.

Gray´s Inn ist Zeugnis der Beständigkeit und Lebendigkeit des Common Law.
Man spürt in diesem Saal, daß hier schon seit Jahrhunderten das Recht geformt
und der juristische Nachwuchs ausgebildet wurde. Ich habe mir aber auch sagen
lassen, daß hier zuweilen nicht nur rechtliche Probleme recht lebhaft diskutiert
wurden, sondern daß hier auch Shakespeares "Comedy of Errors" wahrscheinlich
1594 uraufgeführt und später noch häufiger gespielt wurde, dies sogar mit dem
ominösen Satz in Henry VI, Part 2, der für alle Barrister sehr fatal hätte
werden können. Sie wissen, nach dem flammenden Aufruf des Rebellenführers Cade
sagt Dick, einer seiner Gefolgsleute, "The first thing we do, let´s kill all
the lawyers."

Viele Masters of the Inn haben seit dem 14. Jahrhundert entscheidend daran
mitgewirkt, daß das Common Law bewahrt und weiterentwickelt wurde und dabei
ein durch die Richter geformtes Recht geblieben ist. Das ­ und anderes mehr ­
hat mich veranlaßt, in meinem heutigen Vortrag auf die Rolle der Richter des
höchsten deutschen Gerichts, des Bundesverfassungsgerichts, einzugehen.

Sowohl die amerikanische als auch die kontinentaleuropäische
Verfassungsgerichtsbarkeit beruhen auf drei Axiomen: Erstens: die Verfassung
ist ein Gesetz, steht im Rang aber eine Stufe höher als das gewöhnliche, vom
Parlament erlassene Gesetz. Zweitens: Ein gewöhnliches Gesetz, das mit der
Verfassung nicht vereinbar ist, ist daher null und nichtig. Drittens: Diese
Nichtigkeit kann im Normalfall allerdings nur von einem speziell dafür
vorgesehenen Gericht festgestellt werden, und dieses Gericht heißt
Verfassungsgericht.

Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann ist die Abgrenzung der
Verfassungsgerichtsbarkeit von allen anderen Formen der Justiz ziemlich
unproblematisch. Abgrenzendes Kriterium ist dann nämlich nur das Recht, das
jeweils angewendet wird. Sowohl die Zivil- und Strafgerichte als auch die
Verwaltungsgerichte wenden das vom Parlament erlassene, einfache Gesetz an,
bei dessen Auslegung sie allerdings die Verfassung im Auge behalten müssen.
Wenn es aber um die Auslegung und Anwendung der Verfassung selbst,
insbesondere um die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit ihr, geht, ist
ausschließlich das Verfassungsgericht zur Entscheidung berufen.

Ich bin ziemlich sicher, daß diese Grundsätze auch britischen Juristen keine
Schwierigkeiten bereiten, obwohl diese in einem gänzlich anderen System
arbeiten, in dem es insbesondere den Rangunterschied zwischen Gesetz und
Verfassung nicht in derselben Weise wie im kontinentalen und im amerikanischen
Recht gibt.

Dennoch bestehen, wie ich aus zahlreichen Gesprächen mit britischen Kollegen
weiß, erhebliche Verständnisschwierigkeiten. Diese hängen mit einer weiteren
Besonderheit zusammen, die ich bisher noch nicht erwähnt habe. Es trifft zwar
zu, daß die kontinentale und nicht zuletzt auch die deutsche
Verfassungsgerichtsbarkeit ihren hauptsächlichen Einfluß aus der Überprüfung
der Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit ziehen. Gleichwohl können aber in
vielen Staaten, die über ein Verfassungsgericht verfügen, auch in Deutschland,
nicht nur Gesetze angegriffen werden, sondern auch Entscheidungen von
Gerichten und Verwaltungsbehörden, die nur das einfache Gesetz zu vollziehen
haben.

Im allgemeinen ist die Anrufung des Verfassungsgerichts auch erst dann
zulässig, wenn der Kläger vorher alle Gerichtswege durchlaufen hat, die gegen
den Vollzugsakt bestehen, oder wenn ein mit der Sache befaßtes Gericht das
Gesetz, das im konkreten Falle anzuwenden ist, selbst für verfassungswidrig
hält und die Frage deshalb dem Verfassungsgericht vorlegt. Hier kann es
tatsächlich zu Konstellationen kommen, die für einen britischen Juristen noch
schwerer verständlich sind als für einen deutschen.

Der Verstoß gegen die Verfassung, ohne den das Verfassungsgericht nicht
eingreifen darf, kann nunmehr nämlich auf zwei Wegen zustande kommen: Entweder
das einschlägige Gesetz verstößt tatsächlich gegen die Verfassung; dann
besteht die Verfassungsverletzung gerade darin, daß ein verfassungswidriges
Gesetz angewandt werden soll. Oder das Gesetz für sich ist zwar in Ordnung,
aber die Art und Weise seines Vollzuges verstößt gegen verfassungsrechtliche
Gebote, etwa weil dabei ein Grundrecht nicht ausreichend beachtet worden ist
oder weil willkürlich verfahren worden ist.

Im zuletzt genannten Fall gibt es, um das ganz deutlich zu sagen, keinen
Unterschied zwischen dem britischen und dem kontinentalen Recht mehr. Ich muß
aber sofort hinzufügen, daß es sich dabei nach meiner Erfahrung um den krassen
Ausnahmefall handelt, der nur ganz selten vorkommt; denn eine
Gerichtsentscheidung, die auf offensichtlicher Willkür beruht, gibt es auch
auf dem europäischen Kontinent nur höchst selten.

Der Normalfall, mit dem es das deutsche Verfassungsgericht zu tun hat, ist
also anders gelagert: Entweder es klagt ein Bürger, auf den ein Gesetz ­
richtig oder falsch ­ angewandt worden ist, das der Kläger aber für
verfassungswidrig hält, oder das Gesetz wird dem Verfassungsgericht von einem
Gericht vorgelegt, welches das Gesetz für verfassungswidrig hält, im Falle der
Gültigkeit aber auf den vorliegenden Fall anwenden müßte.

Diskutiert werden aber natürlich auch in Deutschland immer wieder zwei
grundsätzliche Fragen, auf die ich hier näher eingehen sollte. Die erste läuft
darauf hinaus, ob es nicht mit der Stellung des Parlaments in einem
demokratischen Staat unvereinbar ist, daß seine Gesetze von einem Gericht
überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden können; es geht also um die
Souveränität des Parlaments. Hier besteht tatsächlich ein wesentlicher
Unterschied zwischen britischem und deutschem Verfassungsdenken. Ich will
daran nicht herumdeuteln, aber doch auf die ganz unterschiedlichen
historischen Erfahrungen hinweisen, die unsere Völker gemacht haben.

Für einen Briten ist es gänzlich undenkbar, daß sich sein Parlament aus der
Verantwortung wegstehlen oder gar selbst rechtsstaatswidrige Beschlüsse fassen
könnte. Die Deutschen aber haben diese Erfahrung gemacht, und zwar nicht erst
seit 1933, das heißt seit der Machtübernahme durch Hitler, sondern schon seit
1930, als die parlamentarische Demokratie der Weimarer Verfassung infolge
einer zunehmenden Ohnmacht des Parlaments Schritt für Schritt in eine
präsidiale Demokratie umgeformt wurde. Von diesen Erfahrungen aus liegt es
durchaus nicht fern, nach einer Instanz Ausschau zu halten, die auch das
Parlament einer gewissen Kontrolle unterzieht, und eine solche kann nach Lage
der Dinge ­ die Exekutive kann es nicht sein, denn sie soll ja überprüft
werden ­ nur ein Gericht sein. Die Stärke der deutschen
Verfassungsgerichtsbarkeit liegt also durchaus in der Konsequenz der deutschen
Geschichte.

Die nächste Frage ist, wie mir meine Erfahrung zeigt, eher eine theoretische
als eine praktische, sie interessiert aber Juristen grenzenlos. Die Frage
lautet: Wenn das Verfassungsgericht feststellt, daß ein Gesetz mit der
Verfassung unvereinbar ist, und wenn es dieses Gesetz daher für nichtig
erklären muß ­ von welchem Augenblick gilt die Nichtigerklärung dann: vom
Augenblick des Gesetzgebungsaktes an (ex tunc) oder erst vom Augenblick der
verfassungsgerichtlichen Entscheidung an (ex nunc)? Nach deutschem Recht ist
die Antwort klar: Die Entscheidung gilt vom Augenblick des
Verfassungsverstoßes an, also ex tunc. In anderen Ländern, etwa in Österreich,
ist das anders geregelt. Dort tritt die Nichtigkeit grundsätzlich erst mit dem
Spruch des Verfassungsgerichts ein.

Aber das ist nur die Theorie. Schon im deutschen Gesetz steht nämlich, daß
abgeschlossene Gerichtsverfahren, die die nichtige Form angewandt haben, nicht
mehr neu aufgegriffen werden dürfen, es sei denn, es handele sich um
Strafsachen, und auch sonst hat es immer wieder Auswege gegeben,
beispielsweise in der Form, daß dem Gesetzgeber aufgegeben wurde, ein Gesetz
bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu ändern, und das bedeutet ja, daß es im
Augenblick der verfassungsgerichtlichen Entscheidung "gerade noch
verfassungsmäßig war". Bei Unterhaltungen zwischen deutschen und
österreichischen Verfassungsrichtern hat sich jedenfalls immer wieder
herausgestellt, daß gleichgelagerte Fälle in beiden Ländern auch gleich gelöst
wurden, trotz aller theoretischen Unterschiede im Konzept der Gesetzgeber.

Auswege dieser Art geht das deutsche Verfassungsgericht vor allem dann, wenn
Gesetze mit großen finanziellen Auswirkungen verfassungrechtlich beanstandet
werden müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat von Anfang an streng darauf
geachtet, daß es bei der Kontrolle von Steuergesetzen nicht allzuweit in die
Haushaltsbefugnisse des Parlaments eingreift. Und das ist eigentlich der
einzige Punkt, in dem es "judicial self-restraint" (richterliche
Zurückhaltung) in relevantem Umfang gibt. So hat es auch Steuergesetze, die
mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar waren, niemals für nichtig erklärt,
sondern es hat lediglich den Verfassungsverstoß festgestellt und es dann dem
Parlament überlassen, wie es darauf reagieren will: durch Besserstellung der
bisher benachteiligten Steuerzahler, durch Schlechterstellung der bisher
bevorzugten Steuerzahler oder durch eine kostenneutrale Zwischenlösung.

Wie schwierig die Dinge dabei gelegentlich sein können, möchte ich Ihnen zum
Abschluß anhand einer Entscheidung zur Behandlung der Familie im Recht der
Sozialrenten zeigen, an der ich selbst beteiligt war und die ich für die
wichtigste Entscheidung meiner ganzen Amtszeit als Verfassungsrichter halte.
Ich möchte dabei vorausschicken, daß die deutschen Rentenversicherungsträger
jährlich etwa 350 Milliarden D-Mark auszahlen, was mehr als ein Zehntel des
gesamten jährlichen Bruttosozialprodukts ausmacht.

Rentenberechtigt ist nach deutschem Recht nicht nur der einzelne Arbeitnehmer,
sondern auch seine Familie, also seine Frau und seine minderjährigen Kinder.
Dagegen werden die Beiträge allein nach dem jeweiligen Arbeitseinkommen
berechnet. Verdienen zwei Arbeitnehmer, von denen der eine eine Frau und vier
Kinder hat, der andere aber als Single lebt, gleich viel, so werden für die
gleiche Prämie also zwei höchst unterschiedliche Risiken abgedeckt. Unter
familienpolitischen Gesichtspunkten kann man sich eine familienfreundlichere
Regelung kaum vorstellen, jedenfalls solange die Versicherten in aller Regel
Frau und Kinder besitzen. Genau das war beim Inkrafttreten der Regelung der
Fall, und deshalb konnte ursprünglich auch niemand die geringsten
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen sie haben.

Aber seither haben sich die Verhältnisse grundlegend geändert. Immer mehr
Arbeitnehmer bleiben überhaupt unverheiratet, und auch die bestehenden Ehen
bleiben zu einem erheblichen Teil kinderlos, ja in solchen Fällen verdienen
meist beide Ehepartner und bauen sich damit zugleich nicht mehr wie bisher
einen, sondern zwei Rentenansprüche auf. Etwas überspitzt könnte man die Lage
so darstellen: Die Familien, die Kinder großziehen, müssen jahrelang von einem
einzigen Lohn leben, was zugleich zu relativ niedrigen Rentenansprüchen führt,
während die kinderlosen Ehen in der gleichen Zeit zwei Löhne verbrauchen
können und dann auch noch auf eine doppelte Rente hoffen dürfen, die letztlich
von den Kindern der anderen, ohnehin Benachteiligten, erarbeitet werden muß.

Das Bundesverfassungsgericht hat vor einigen Jahren folgerichtig festgestellt,
daß das deutsche Rentenrecht in dieser Frage verfassungwidrig ist, obwohl sich
am Text des Gesetzes nicht das Geringste geändert hatte; nur die
Lebensgewohnheiten der Menschen und damit die Wirkung des Gesetzes hatten sich
grundlegend geändert.

Es ist klar, daß die Nichtigerklärung des Gesetzes in dieser Lage nicht
sinnvoll gewesen wäre; denn es wäre dadurch nur die Grundlage für die
Eintreibung der Versicherungsbeiträge und die Auszahlung der Renten entfallen,
das Chaos wäre also allgemein gewesen. Nicht weniger klar war, daß man vom
Gesetzgeber die umfassende Lösung des Problems nicht von heute auf morgen
verlangen konnte. Es handelte sich hier, um ein Bild zu verwenden, nicht um
einen Umsteuerungsvorgang, wie man ihn vom Auto kennt ­ also Vollbremsung und
Umkehr um 180 Grad auf offener Straße ­, sondern eher
um das Wendemanöver eines großen Schiffes bei voller Geschwindigkeit und auf
offener See.

Das Bundesverfassungsgericht hat infolgedessen nach alter Tradition die
bestehende Regelung nur für verfassungswidrig erklärt. Den Gesetzgeber hat es
verpflichtet, so rasch wie eben möglich einen verfassungsgemäßen Zustand
herzustellen, und damit er sich für diese unpopuläre Aufgabe nicht allzuviel
Zeit läßt, wurde bestimmt, daß jede rentenrechtliche Neuregelung, die es in
Zukunft gibt, stets auch in familienpolitischer Hinsicht einen deutlichen
Schritt in die richtige Richtung enthalten muß.

Ich will nicht behaupten, daß das Ziel der Verfassungmäßigkeit heute bereits
erreicht sei; aber es hat seither doch eine ganze Reihe von Gesetzen gegeben,
in denen etwa die Erziehungsleistung der Mütter auch in rentenrechtlicher
Hinsicht besser berücksichtigt wurde als bisher. Sie können sich jetzt ein
eigenes Bild machen, ob es sich hier um richterliche Zurückhaltung oder um
richterliche Grenzüberschreitung handelt.

Ich will nicht der Versuchung erliegen, in meinem kurzen Vortrag noch weiter
in die Details zu gehen, obwohl das vor einem so hochrangigen Juristengremium
natürlich verlockend wäre. Ich will auch nicht verschweigen, daß es in
Deutschland immer wieder Klagen darüber gibt, das Bundesverfassungsgericht
mische sich zu oft und zu weit in Angelegenheiten ein, die eigentlich Sache
des Gesetzgebers seien. Selbst wenn man berücksichtigt, daß der, der einen
Prozeß verliert, stets geneigt ist, den Gerichten eine Überschreitung ihrer
Befugnisse vorzuwerfen, ist dieser Vorwurf auch nicht immer völlig berechtigt.

Ich will dem aber zwei Argumente entgegenhalten: Erstens kann das Parlament,
wenn ihm eine gerichtliche Verfassungsauslegung zu weit geht, zumindest für
die Zukunft die fraglichen Verfassungsbestimmungen ändern. Gerade das ist in
Deutschland aber, trotz aller Klagen, bisher nie geschehen ­ anders als
übrigens in Österreich.

Zweitens sollte man in Rechnung stellen, daß die Gesellschaften, in denen wir
leben, immer dynamischer werden, das heißt immer neue, bisher nicht
vorhergesehene Probleme erzeugen. Daß diese Probleme gelöst werden müssen,
wenn es nicht zu dauernden Fehlentwicklungen kommen soll, ist ebenso klar.
Primär müssen diese Kurskorrekturen gewiß vom Parlament erwartet werden. Wenn
dieses aber seiner Aufgabe, aus welchen Gründen auch immer, nicht oder
zumindest nicht rechtzeitig gerecht wird, so kann es sich durchaus als Segen
erweisen, wenn es noch eine zweite Instanz gibt, die hier, zumindest in
wichtigen Fragen, mahnend und korrigierend eingreift.

So habe, solange ich Verfassungsrichter war, zumindest ich die Funktion der
Verfassungsgerichtsbarkeit verstanden. Für das Parlament mag das mitunter
unbequem sein. Das Gesamtsystem kann davon aber ­ so meine ich ­ nur
profitieren.