abkommen zwischen der regierung der republik belarus und der regierung der bundesrepublik deutschland ueber kulturelle zusammenarbeit

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die regierung der republik belarus
und die regierung der bundesrepublik deutschland -

in dem bestreben, die beziehungen zwischen beiden
laendern zu festigen und das gegenseitige verstaendnis
zu vertiefen,

in der ueberzeugung, dass der kulturelle austausch
die zusammenarbeit zwischen den voelkern sowie das
verstaendnis fuer die kultur und das geistesleben
sowie die lebensformen anderer voelker foerdert,
eingedenk des historischen beitrags beider voelker
zum gemeinsamen kulturellen erbe europas und in
dem bewusstsein, dass pflege und erhalt von kulturguetern
verpflichtende aufgaben sind,

in dem wunsch, die kulturellen beziehungen in allen
bereichen, einschliesslich bildung und wissenschaft,
zwischen der bevoelkerung beider laender auszubauen -

sind wie folgt uebereingekommen:

artikel 1

die vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige
kenntnis der kultur ihrer laender zu erweitern und
zu verbessern, die kulturelle zusammenarbeit in
allen bereichen und auf allen ebenen weiterzuentwickeln
und damit zur europaeischen kulturellen identitaet
beizutragen.

artikel 2

um eine bessere kenntnis der kunst, der literatur
und verwandter gebiete der kultur des anderen landes
zu vermitteln, werden die vertragsparteien entsprechende
massnahmen durchfuehren und einander dabei im rahmen
ihrer moeglichkeiten hilfe leisten, insbesondere
- bei gastspielen von kuenstlern und ensembles, bei
der veranstaltung von konzerten, theaterauffuehrungen
und anderen kuenstlerischen darbietungen,
- bei der durchfuehrung von ausstellungen sowie der
organisation von vortraegen und vorlesungen,
- bei der organisation gegenseitiger besuche von
vertretern der verschiedenen gebiete des kulturellen
lebens, insbesondere der literatur, der musik, der
darstellenden und bildenden kuenste, zur entwicklung
der zusammenarbeit, zum erfahrungsaustausch sowie
zur teilnahme an tagungen und aehnlichen veranstaltungen,
- bei der foerderung von kontakten auf den gebieten
des verlagswesens, der bibliotheken, archive und
museen sowie bei dem austausch von fachleuten und
material,
- bei uebersetzungen von werken der schoengeistigen
und wissenschaftlichen literatur und der fachliteratur.

artikel 3

(1) die vertragsparteien werden sich bemuehen, allen
interessierten personen breiten zugang zu sprache,
kultur, literatur
und geschichte des anderen landes zu ermoeglichen.
sie unterstuetzen entsprechende staatliche und private
initiativen und institutionen. sie ermoeglichen und
erleichtern im jeweils eigenen land foerderungsmassnahmen
der anderen seite und die unterstuetzung lokaler
initiativen und einrichtungen.
(2) dies gilt fuer den ausbau der sprachkenntnisse
an schulen, hochschulen und anderen bildungseinrichtungen,
einschliesslich denen der erwachsenenbildung. massnahmen
der sprachfoerderung sind insbesondere:
- entsendung von lehrern, lektoren und fachberatern,
- bereitstellung von lehrbuechern und lehrmaterial
sowie die zusammenarbeit bei der entwicklung von
lehrbuechern,
- die teilnahme von lehrern und studenten an aus-
und fortbildungskursen, die von der anderen seite
durchgefuehrt werden, sowie ein erfahrungsaustausch
ueber moderne technologien des fremdsprachenunterrichts,
- die nutzung der moeglichkeiten, die rundfunk und
fernsehen fuer die kenntnis und verbreitung der jeweils
anderen sprache bieten.
(3) die vertragsparteien werden zusammenarbeiten
in dem bemuehen, in den lehrbuechern eine darstellung
der geschichte, geographie und kultur des anderen
landes zu erreichen, die das bessere gegenseitige
verstaendnis foerdert.

artikel 4

die vertragsparteien unterstuetzen die zusammenarbeit
in allen ihren formen in den bereichen der wissenschaft
und des bildungswesens einschliesslich der hochschulen
und wissenschaftsorganisationen, allgemein- und
berufsbildender schulen, organisationen und einrichtungen
der nichtschulischen beruflichen bildung und weiterbildung
fuer erwachsene, der schul- und berufsbildungsverwaltungen,
anderer bildungs- und forschungseinrichtungen und
deren verwaltungen, der bibliotheken und archive
sowie der denkmalpflege. sie ermutigen diese institutionen
in ihren laendern:
- zur zusammenarbeit auf allen gebieten, die von
gemeinsamem interesse sind,
- die gegenseitigen besuche von delegationen und
einzelpersonen zum zweck der information und des
erfahrungsaustauschs einschliesslich der teilnahme
an wissenschaftlichen konferenzen, seminaren und
symposien zu unterstuetzen,
- den austausch von wissenschaftlern, hochschulverwaltungspersonal,
lehrkraeften, ausbildern, doktoranden, studenten,
schuelern und auszubildenden zu informations-, studien-,
forschungs- und ausbildungsaufenthalten zu unterstuetzen,
- den zugang zu archiven, bibliotheken und aehnlichen
einrichtungen und deren wissenschaftliche nutzung
soweit wie moeglich zu erleichtern und den austausch
auf dem gebiet von information und dokumentation
sowie von archivalienreproduktionen zu unterstuetzen,
- den austausch von wissenschaftlicher, paedagogischer
und didaktischer literatur, von lehr-, anschauungs-
und informationsmaterial und lehrfilmen fuer lehr-
und forschungszwecke sowie die veranstaltung entsprechender
fachausstellungen zu foerdern,
- die beziehungen zwischen den hochschulen beider
laender und anderen kulturellen und wissenschaftlichen
einrichtungen zu foerdern,
-auf den gebieten der pflege, der restaurierung
und des schutzes von kulturguetern und historischen
denkmaelern zusammenzuarbeiten.

artikel 5

die vertragsparteien sind bestrebt, im rahmen ihrer
moeglichkeiten studenten und wissenschaftlern des
anderen landes stipendien zur ausbildung, zur fortbildung
und zu forschungsarbeiten zur verfuegung zu stellen
und den austausch im bereich von bildung und wissenschaft
durch weitere massnahmen, darunter durch erleichterung
der erteilung der aufenthaltsgenehmigung und der
aufenthaltsbedingungen im gastland, in geeigneter
weise zu foerdern.

artikel 6

(1) die vertragsparteien werden die bedingungen
pruefen, unter denen studiennachweise sowie abschlussdiplome
der hochschulen des anderen landes fuer studien-
und wissenschaftliche zwecke anerkannt werden koennen.
(2) durch den austausch von expertengruppen werden
die notwendigen informationen eingeholt und die
moeglichkeiten erkundet, zu einer gesonderten vereinbarung
ueber aequivalenzfragen zu gelangen.

artikel 7

die vertragsparteien messen der zusammenarbeit auf
dem gebiet der beruflichen bildung und der aus-
und weiterbildung von fach- und fuehrungskraeften
der wirtschaft grosse bedeutung bei. sie werden die
zusammenarbeit nach kraeften unterstuetzen und zu
diesem zweck nach bedarf entsprechende absprachen
treffen.

artikel 8

die vertragsparteien sehen in der zusammenarbeit
im bereich der erwachsenenbildung einen wichtigen
beitrag zur vertiefung ihrer beziehungen und erklaeren
sich bereit, diese zusammenarbeit nach kraeften zu
unterstuetzen.

artikel 9

(1) die vertragsparteien messen der entwicklung
der zusammenarbeit im bereich der medien grosse bedeutung
bei. sie ermutigen die zustaendigen institutionen
und verbaende in ihren laendern zur direkten zusammenarbeit
auf diesem gebiet.
(2) die vertragsparteien werden auf den gebieten
des filmwesens, des fernsehens und des hoerfunks
die zusammenarbeit der betreffenden anstalten in
ihren laendern sowie die herstellung von filmen und
anderen audiovisuellen medien, die den zielen dieses
abkommens dienen, im rahmen ihrer moeglichkeiten
unterstuetzen.
(3) um eine bessere kenntnis des buch- und verlagswesens
des anderen landes zu vermitteln, werden die vertragsparteien
bei der durchfuehrung von ausstellungen, bei der
foerderung von kontakten auf den gebieten des verlagswesens
und der bibliotheken, beim austausch von material
und bei uebersetzungen von literatur einschliesslich
der fachliteratur im rahmen ihrer moeglichkeiten
hilfe leisten.
(4) die vertragsparteien ermutigen die zustaendigen
institutionen in ihren laendern, den austausch von
information und dokumentation, von wissenschaftlicher,
paedagogischer und didaktischer literatur, von lehr-
und anschauungsmaterial,
von filmen fuer lehr- und forschungszwecke sowie
die veranstaltung entsprechender fachausstellungen
zu foerdern.

artikel 10

die vertragsparteien begruessen direkte kontakte zwischen
gesellschaftlichen gruppen und vereinigungen, einschliesslich
gewerkschaften, kirchen, glaubensgemeinschaften,
kuenstlerverbaenden, politischen, kulturellen und
sonstigen stiftungen und ermutigen diese zur zusammenarbeit
und durchfuehrung von vorhaben, die den zielen dieses
abkommens dienen.

artikel 11

die vertragsparteien sind bestrebt, den jugendaustausch
sowie die zusammenarbeit zwischen den fachkraeften
der jugendarbeit und institutionen der jugendhilfe
zu foerdern.

artikel 12

die vertragsparteien werden unmittelbare beziehungen
zwischen sportlern, trainern, sportfunktionaeren
und sportmannschaften ihrer laender ermutigen und
bestrebt sein, die zusammenarbeit im bereich des
sports, auch an schulen und hochschulen, im rahmen
ihrer moeglichkeiten zu foerdern.

artikel 13

die vertragsparteien ermoeglichen den staendig in
ihren hoheitsgebieten lebenden staatsangehoerigen,
die aus belarus stammen oder deutscher abstammung
sind, gemaess ihrer freien entscheidung die pflege
der sprache, kultur, nationalen traditionen sowie die
freie religionsausuebung. sie ermoeglichen und erleichtern
im rahmen der geltenden gesetze foerderungsmassnahmen
der anderen seite zugunsten dieser personen und
ihrer organisationen. sie werden unabhaengig davon
die interessen dieser buerger im rahmen der eigenen
allgemeinen foerderprogramme angemessen beruecksichtigen.

artikel 14

die vertragsparteien erleichtern und ermutigen die
partnerschaftliche zusammenarbeit auf regionaler
und lokaler ebene.

artikel 15

(1) die vertragsparteien werden im rahmen ihrer
jeweils geltenden rechtsvorschriften und unter den
von ihnen zu vereinbarenden bedingungen die gruendung
und taetigkeit kultureller einrichtungen der jeweils
anderen vertragspartei im eigenen land erleichtern.
(2) kulturelle einrichtungen im sinne des absatzes
1 sind ganz oder ueberwiegend aus oeffentlichen mitteln
finanzierte kulturinstitute, kulturzentren, einrichtungen
der wissenschaftsorganisationen, forschungseinrichtungen,
allgemeinbildende und berufsbildende schulen, einrichtungen
der lehreraus- und -fortbildung, der erwachsenenbildung,
der beruflichen aus- und weiterbildung, bibliotheken sowie
lesesaele. den entsandten fachkraeften dieser institutionen
sind im offiziellen auftrag wissenschaftlich-kulturell
oder paedagogisch taetige, mit einzelauftraegen entsandte
fachkraefte gleichgestellt.
(3) den kulturellen einrichtungen der vertragsparteien
werden die moeglichkeit der freien entfaltung aller
fuer einrichtungen dieser art ueblichen aktivitaeten
einschliesslich reisefreiheit sowie freier publikumszugang
garantiert.
(4) der status der in den absaetzen 1 und 2 genannten
kulturellen einrichtungen und deren entsandten fachkraefte
sowie der anderen von den vertragsparteien im rahmen
der kulturellen zusammenarbeit im offiziellen auftrag
entsandten fachkraefte wird in der anlage zu diesem
abkommen geregelt. die anlage tritt gleichzeitig
mit dem abkommen in kraft.

artikel 16

die vertragsparteien stimmen darin ueberein, dass
verschollene oder unrechtmaessig verbrachte kulturgueter,
die sich in ihren hoheitsgebieten befinden, an den
eigentuemer oder seinen rechtsnachfolger zurueckgegeben
werden. die gespraeche hierueber werden sobald wie
moeglich aufgenommen.

artikel 17

vertreter der vertragsparteien werden nach bedarf
oder auf ersuchen einer vertragspartei als gemischte
kommission abwechselnd in der republik belarus und
in der bundesrepublik deutschland zusammentreten,
um die bilanz der im rahmen dieses abkommens geleisteten
arbeit zu ziehen und um empfehlungen und programme
fuer die weitere kulturelle zusammenarbeit zu erarbeiten.
naeheres wird auf diplomatischem weg geregelt.

artikel 18

(1) dieses abkommen tritt in kraft, sobald die vertragsparteien
einander notifiziert haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen
voraussetzungen fuer das inkrafttreten des abkommens
erfuellt sind. als tag des inkrafttretens des abkommens
wird der tag des eingangs der letzten notifikation
angesehen.
(2) dieses abkommen wird vom tag der unterzeichnung
an nach massgabe des innerstaatlichen rechts vorlaeufig
angewendet.
(3) vom tag der unterzeichnung dieses abkommens
an wird das abkommen vom 19. mai 1973 zwischen der
regierung der union der sozialistischen sowjetrepubliken
und der regierung der bundesrepublik deutschland
ueber kulturelle zusammenarbeit im verhaeltnis zwischen
der republik belarus und der bundesrepublik deutschland
nicht mehr angewendet. mit dem inkrafttreten dieses
abkommens tritt das abkommen vom 19. mai 1973 im
verhaeltnis zwischen der republik belarus und der
bundesrepublik deutschland ausser kraft.

artikel 19

dieses abkommen gilt fuer die dauer von fuenf jahren.
danach verlaengert sich die gueltigkeit stillschweigend
um jeweils weitere fuenf jahre, sofern das abkommen
nicht von einer vertragspartei mit einer frist von
sechs monaten schriftlich gekuendigt wird.

geschehen zu bonn am 3. maerz 1994
in zwei urschriften, jede in belarussischer und
deutscher sprache, wobei jeder wortlaut gleichermassen
verbindlich ist.

fuer die regierung der
republik belarus
piotr krautschanka
aussenminister
fuer die regierung der
bundesrepublik deutschland
dr. klaus kinkel
bundesminister des auswaertigen

anlage
zum abkommen zwischen der regierung
der republik belarus und
der regierung der bundesrepublik deutschland
ueber kulturelle zusammenarbeit
1.
die bestimmung dieser anlage gelten fuer die in artikel
15
des abkommens genannten kulturellen einrichtungen,
deren fachkraefte und andere fachkraefte, die im rahmen
der zusammenarbeit der beiden laender auf kulturellem,
paedagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem
gebiet im offiziellen einzelauftrag entsandt werden.
2.
die anzahl der entsandten fachkraefte muss in angemessenem
verhaeltnis zu dem zweck stehen, dessen erfuellung
die jeweilige einrichtung dient.
3.
(1)die unter nummer 1 genannten personen, die die
staatsangehoerigkeit des entsendenden und nicht die
staatsangehoerigkeit des gastlands besitzen, sowie
die zu ihrem haushalt gehoerenden familienangehoerigen
erhalten auf antrag gebuehrenfrei eine aufenthaltserlaubnis
von den zustaendigen behoerden des gastlands. die
aufenthaltserlaubnis wird bevorzugt erteilt und
beinhaltet das recht auf mehrfache ein- und ausreise
des berechtigten im rahmen ihrer gueltigkeit. fuer
die taetigkeit an den in artikel 15 des abkommens
genannten kulturellen einrichtungen benoetigen die
entsandten fachkraefte sowie ihre ehegatten keine
arbeitserlaubnis.
(2) aufenthaltserlaubnisse nach nummer 3 absatz
1 muessen vor der ausreise bei einer diplomatischen
oder konsularischen vertretung des gastlands eingeholt
werden. antraege auf verlaengerung der aufenthaltserlaubnis
koennen im gastland gestellt werden.
4.
die vertragsparteien gewaehren den unter nummer 1
genannten personen, die die staatsangehoerigkeit
des entsendenden und nicht die staatsangehoerigkeit
des gastlands besitzen, sowie den zu ihrem haushalt
gehoerenden familienangehoerigen unter den voraussetzungen
der nummer 3 uneingeschraenkte reisefreiheit in ihrem
hoheitsgebiet.
5.
familienangehoerige im sinne von nummer 3 absatz
1 und nummer 4 sind der ehegatte und die im haushalt
lebenden minderjaehrigen ledigen kinder.
6.
(1) die vertragsparteien gewaehren im rahmen der im
gastland geltenden gesetze und sonstigen rechtsvorschriften
auf der grundlage der gegenseitigkeit befreiung
von zoellen und anderen abgaben fuer ein- und wiederausfuhr
a)fuer ausstattungs- und ausstellungsgegenstaende,
kraftfahrzeuge und andere gegenstaende, die fuer die
taetigkeit der unter nummer 1 bezeichneten kulturellen
einrichtungen eingefuehrt werden,
b)fuer umzugsgut einschliesslich kraftfahrzeugen der unter
nummer 1 genannten personen und ihrer familienangehoerigen,
das mindestens sechs monate vor der uebersiedlung
benutzt worden ist und innerhalb von zwoelf monaten
nach der uebersiedlung in das hoheitsgebiet des gastlands
eingefuehrt wird,
c)fuer zum persoenlichen bedarf der unter nummer 1
genannten personen und ihrer familienangehoerigen
bestimmte arzneimittel sowie fuer auf dem postwege
eingefuehrte geschenke.
(2) abgabenfrei eingefuehrte gegenstaende duerfen im
gastland in uebereinstimmung mit den jeweils geltenden
gesetzen und sonstigen vorschriften erst dann abgegeben
oder veraeussert werden, wenn die ausgesetzten zoelle
und anderen abgaben entrichtet wurden oder nachdem
die gegenstaende mindestens drei jahre im gastland
in gebrauch waren.
7.
die vertragsparteien unterstuetzen die unter nummer
1 genannten personen und ihre familien bei der registrierung
der eingefuehrten kraftfahrzeuge.
8.
die besteuerung von gehaeltern und sonstigen bezuegen
der unter nummer 1 genannten personen erfolgt nach
den zum zeitpunkt der anwendung dieses abkommens
jeweils geltenden vereinbarungen zwischen der republik
belarus und der bundesrepublik deutschland zur vermeidung
der doppelbesteuerung von einkommen und vermoegen
und nach den gesetzen und sonstigen rechtsvorschriften
der vertragsparteien.
9.
(1) an den von den in artikel 15 absatz 2 des abkommens
genannten kulturellen einrichtungen durchgefuehrten
veranstaltungen koennen auch personen teilnehmen
und dort auftreten, die nicht staatsangehoerige der
vertragsparteien sind.
(2) neben dem entsandten personal koennen die in
artikel 15 absatz 2 des abkommens genannten kulturellen
einrichtungen auch ortskraefte einstellen. aufnahme
und gestaltung des arbeitsverhaeltnisses der ortskraefte
richten sich nach den gesetzen und sonstigen rechtsvorschriften
der empfangenden vertragspartei.
(3) die in artikel 15 absatz 2 des abkommens genannten
kulturellen einrichtungen koennen mit ministerien,
anderen oeffentlichen einrichtungen, gebietskoerperschaften,
gesellschaften, vereinen und privatpersonen unmittelbar
verkehren.
(4) die ausstattung der in artikel 15 absatz 2 des
abkommens genannten kulturellen einrichtungen, einschliesslich
der technischen geraete und der materialien sowie
ihr vermoegen sind eigentum der entsendenden vertragspartei.
10.
(1) die vertragsparteien gewaehren den kulturellen
einrichtungen der jeweils anderen vertragspartei
fuer die von ihnen erbrachten leistungen verguenstigungen
im bereich der umsatzsteuer oder einer aehnlichen,
als allgemeine verbrauchsabgabe ausgestalteten indirekten
steuer im rahmen der jeweils geltenden gesetze und
sonstigen rechtsvorschriften.
(2) sonstige fragen, die mit der besteuerung der
kulturellen einrichtungen und ihrer mitarbeiter
zusammenhaengen, werden, soweit erforderlich, durch
notenwechsel geregelt.
11.
erleichterungen verwaltungstechnischer art koennen,
soweit dafuer ein bedarf besteht, unter beruecksichtigung
der jeweiligen gegebenheiten in beiden laendern auf
antrag einer der beiden vertragsparteien in einer
gesonderten vereinbarung durch notenwechsel geregelt
werden.
12.
die vertragsparteien gewaehren den unter nummer 1
genannten personen und ihren familien waehrend ihres
aufenthalts im hoheitsgebiet des gastlands
- im falle des ausbruchs innerer oder internationaler
krisen die gleichen heimschaffungserleichterungen,
welche die beiden regierungen auslaendischen fachkraeften
im einklang mit den jeweils geltenden gesetzen
und sonstigen vorschriften einraeumen,
- im falle der beschaedigung oder des verlusts ihres
eigentums infolge oeffentlicher unruhen die nach
den allgemein anerkannten normen des voelkerrechts
bestehenden rechte.

memorandum of understanding
zwischen der bundesrepublik deutschland und
der republik belarus zur foerderung
der zusammenarbeit bei der linderung der folgen
des kernreaktorunfalls von tschernobyl
(tschernobyl-hilfe)

die bundesrepublik deutschland
und die republik belarus -

im bewusstsein der notwendigkeit einer weiteren schnellen
und effektiven hilfe fuer die durch den kernreaktorunfall
von tschernobyl betroffene bevoelkerung,

in anbetracht der grossen hilfe, die durch deutsche
private initiativen und oeffentliche einrichtungen
bisher geleistet wurde und geleistet wird, um die
folgen des kernreaktorunfalls von tschernobyl zu
lindern,

in erkenntnis der notwendigkeit der gegenseitigen
unterstuetzung bei der realisierung der hilfsinitiativen,
die durch private und staatliche traeger verwirklicht
werden -

bekunden ihr interesse und ihre bereitschaft, die
zusammenarbeit bei der linderung der folgen des
kernreaktorunfalls von tschernobyl fortzusetzen.
sie sind sich der bedeutung insbesondere der privaten
initiativen zur linderung der folgen des kernreaktorunfalls
von tschernobyl bewusst und bekunden ihr bestreben,
die effizienz und den erfolg dieser initiativen
nach massgabe ihrer moeglichkeiten zu unterstuetzen,
insbesondere durch folgende massnahmen:
1.
a)staendige aktualisierung und praezisierung des bedarfs
und der prioritaeten der hilfe bei der versorgung
mit medikamenten und medizinischer ausruestung,

b)hilfe bei der gruendung von medizinischen zentren
fuer diagnostik und behandlung von schilddruesenkrebs
und anderen, durch radioaktive strahlung verursachten
krankheiten,
c)hilfe bei der aus- und fortbildung des medizinischen
personals,
d)unterstuetzung der initiativen fuer die gesundung
der durch den kernreaktorunfall von tschernobyl
betroffenen kinder, darunter erholung der kinder
in deutschland und
die unterstuetzung der gesundungszentren in der republik
belarus,
e)austausch von information ueber bestehende und neue
initiativen zur linderung der folgen des kernreaktorunfalls
von tschernobyl in deutschland und in belarus mit
dem ziel der foerderung der zusammenarbeit zwischen
diesen, insbesondere im humanitaeren und medizinischen
bereich. das betrifft den austausch der adressen
und angaben ueber
- gruppen des roten kreuzes, kirchliche oder andere
karitative organisationen und stiftungen,
- kinderheime, internatsschulen, kur- und gesundungszentren,
andere medizinische einrichtungen, in denen die
durch den kernreaktorunfall von tschernobyl betroffenen
personen medizinisch behandelt oder ausgebildet
werden,
- kontaktadressen zwecks aufnahme von partnerbeziehungen
zwischen den einzelnen gemeinden, schulen und krankenhaeusern
in deutschland und den staedten, rayons und entsprechenden
einrichtungen in belarus.
2.
die parteien werden im rahmen ihrer moeglichkeiten
hilfe fuer projekte und initiativen leisten, die
an der loesung der probleme des strahlungsschutzes
der bevoelkerung beteiligt sind. insbesondere sollte
der erfahrungsaustausch ueber strahlenschutzmassnahmen,
untersuchungsmethoden und wirkungsmechanismen der
strahlung gefoerdert werden.
3.
die parteien haben uebereinstimmung erzielt, massnahmen
einzuleiten, um initiativen zur linderung der folgen
des kernreaktorunfalls von tschernobyl zu unterstuetzen,
und zwar:
a)eine reibungslose und rasche visaerteilung,
b)kennzeichnung der hilfsgueter und begleitpapiere
als humanitaere hilfe,
c)im fall der benutzung von deutschen fahrzeugen
- die anerkennung deutscher fuehrerscheine und deutscher
versicherungen,
d)gewaehrleistung fuer deutsche begleitpersonen, die
hilfslieferungen bis zum bestimmungsort zu begleiten,
an der verteilung der hilfsgueter teilzunehmen und
die richtigkeit ihrer verwendung zu ueberwachung,
e)unverzuegliche erteilung ohne besondere formalitaeten
(mit ausnahme der im internationalen verkehr obligatorischen
versicherung) der erforderlichen genehmigungen fuer
die einfuhr und befoerderung von hilfsguetern.
4.
beide parteien sind einig darueber, dass eine schnellere
und einfachere grenz- und zollabfertigung eine effektive
und reibungslose realisierung von hilfsaktionen
gewaehrleisten kann. zu diesem zweck sollen die grenz
und zollbehoerden der republik belarus die erforderlichen
massnahmen treffen, um folgendes zu gewaehrleisten:
a)vorrangige grenzkontrolle und zollabfertigung
von fahrzeugen und guetern der humanitaeren hilfe,
b)vereinfachtes verfahren fuer das ausfuellen der
zolldeklaration ueber eingefuehrte gueter,
c)befreiung von der zahlung der zollgebuehren,
d)ungehindertes passieren von verkehrsmitteln mit
hilfsguetern durch die grenze und durchfuehrung der
zollabfertigungen am bestimmungsort,
e)einraeumung des rechts, postzolldeklarationen in
deutscher sprache zu verfassen,
f)bei problemen im zusammenhang mit dem transit
-sofortige gegenseitige unterrichtung und abstimmung
zur loesung dieser probleme.
5.
beide parteien werden sich beim verdacht von stoerungen
von hilfsinitiativen informieren und die sachlage
unter beteiligung der jeweiligen partner und zustaendigen
behoerden aufklaeren.
6.
beide parteien stimmen darin ueberein, dass sich ihre
vertreter zur loesung der mit der realisierung dieses
memorandums im zusammenhang stehenden probleme regelmaessig
treffen werden.
7.
beide parteien bestellen jeweils einen vertreter,
dem die koordinierung der zusammenarbeit zur linderung
der folgen des kernreaktorunfalls von tschernobyl
obliegt, wobei das fuer die republik belarus ein
mitarbeiter des aussenministeriums, fuer die bundesrepublik
deutschland ein mitarbeiter im diplomatischen rang
der deutschen botschaft in der republik belarus
sein wird.
ausserdem werden die belarussischen zoll- und grenzbehoerden
personen bestimmen, die im bedarfsfall unverzuegliche
hilfe bei konfliktsituationen leisten koennen.

das memorandum of understanding wird in zwei urschriften,
jede in gleichlautender deutscher und belarussischer
fassung ausgefertigt, wobei jeder wortlaut gleichermassen
verbindlich ist.

bonn, den 3. maerz 1994

fuer die bundesrepublik deutschland
dr. klaus kinkel
bundesminister des auswaertigen
fuer die republik belarus
piotr krautschanka
aussenminister