abkommen zwischen der regierung der bundesrepublik deutschland und der regierung der republik ungarn ueber kulturelle zusammenarbeit

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die regierung der bundesrepublik deutschland
und die regierung der republik ungarn -

in dem bestreben, die beziehungen zwischen beiden
laendern zu festigen und das gegenseitige verstaendnis
zu vertiefen,

in der ueberzeugung, dass der kulturelle austausch
die zusammenarbeit zwischen den voelkern sowie das
verstaendnis fuer die kultur und das geistesleben
sowie die lebensformen anderer voelker foerdert,

eingedenk des historischen beitrags beider voelker
zum gemeinsamen kulturellen erbe europas und in
dem bewusstsein, dass pflege und erhalt von kulturguetern
verpflichtende aufgaben sind,

auf der grundlage des vertrags vom 6. februar 1992
zwischen der bundesrepublik deutschland und der
republik ungarn ueber freundschaftliche zusammenarbeit
und partnerschaft in europa -

sind wie folgt uebereingekommen:

artikel 1

(1)die vertragsparteien werden die kulturellen beziehungen
zwischen der bevoelkerung beider laender in allen
bereichen einschliesslich bildung und wissenschaft
und auf allen ebenen weiterentwickeln und ausbauen
und damit zur europaeischen kulturellen identitaet
beitragen.
(2)die vertragsparteien werden auch im rahmen internationaler
organisationen und institutionen ihre zusammenarbeit
verstaerken.

artikel 2
die vertragsparteien gehen davon aus, dass die kulturelle
zusammenarbeit vor allem auf unmittelbarem wege
erfolgt. sie erleichtern und ermutigen die partnerschaftliche
zusammenarbeit auf regionaler und lokaler ebene.

artikel 3

um eine bessere kenntnis der kunst, der literatur
und verwandter gebiete des anderen landes zu vermitteln,
werden die vertragsparteien entsprechende massnahmen
durchfuehren und einander dabei im rahmen ihrer moeglichkeiten
unterstuetzen, insbesondere
1.bei gastspielen von kuenstlern und ensembles, bei
der veranstaltung von konzerten, theaterauffuehrungen
und anderen kuenstlerischen darbietungen,
2.bei der durchfuehrung von ausstellungen sowie der
organisation von vortraegen und vorlesungen,
3.bei der organisation gegenseitiger besuche von
vertretern der verschiedenen gebiete des kulturellen
lebens, insbesondere der literatur, der musik, der
darstellenden und bildenden kuenste, der angewandten
kunst und der volkskunst, zur entwicklung der zusammenarbeit,
zum erfahrungsaustausch sowie zur teilnahme an tagungen
und aehnlichen veranstaltungen,
4.bei der foerderung von kontakten auf den gebieten
des verlagswesens, der bibliotheken, der archive
und museen sowie bei dem austausch von fachleuten
und material,
5.bei uebersetzungen von werken der schoengeistigen
und wissenschaftlichen literatur und der fachliteratur.
artikel 4

(1)die vertragsparteien werden sich bemuehen, allen
interessierten personen breiten zugang zu sprache,
kultur, literatur und geschichte des anderen landes
entsprechend ihren innerstaatlichen rechtsnormen
zu ermoeglichen. sie unterstuetzen entsprechende
staatliche und private initiativen und institutionen.
sie ermoeglichen und erleichtern im jeweils eigenen
land foerderungsmassnahmen der anderen vertragspartei
und die unterstuetzung lokaler initiativen und einrichtungen.
(2)dies gilt fuer den ausbau der sprachkenntnisse
an schulen, hochschulen und anderen bildungseinrichtungen,
einschliesslich denen der erwachsenenbildung. massnahmen
der sprachfoerderung sind insbesondere:
- vermittlung und entsendung von lehrern, lektoren
und fachberatern,
- bereitstellung von lehrbuechern und lehrmaterial
sowie die zusammenarbeit bei der entwicklung von
lehrbuechern,
- die teilnahme von lehrern und studenten an aus-
und fortbildungskursen, die von der anderen seite
durchgefuehrt werden sowie ein erfahrungsaustausch
ueber moderne technologien des fremdsprachenunterrichts,
- die nutzung der moeglichkeiten, die hoerfunk und
fernsehen fuer die kenntnis und verbreitung der jeweils
anderen sprache bieten.
(3)die vertragsparteien werden zusammenarbeiten
in dem bemuehen, in den lehrbuechern eine darstellung
der geschichte, geographie und kultur des anderen
landes zu erreichen, die das bessere gegenseitige
verstaendnis foerdert.

artikel 5

die vertragsparteien unterstuetzen die zusammenarbeit
in allen ihren formen in den bereichen der wissenschaft
und des bildungswesens einschliesslich der hochschulen
und wissenschaftsorganisationen, allgemein- und
berufsbildender schulen, organisationen und einrichtungen
der nichtschulischen beruflichen bildung und weiterbildung
fuer erwachsene, der schul- und berufsbildungsverwaltungen,
anderer bildungs- und forschungseinrichtungen und
deren verwaltungen, der bibliotheken und archive
sowie der denkmalpflege. sie ermutigen diese institutionen
in ihren laendern
1.zur zusammenarbeit auf allen gebieten, die von
gemeinsamem interesse sind,
2.die gegenseitige entsendung von delegationen und
einzelpersonen zum zweck der information und des
erfahrungsaustauschs einschliesslich der teilnahme an
wissenschaftlichen konferenzen und symposien zu unterstuetzen,
3.den austausch von wissenschaftlern, hochschulverwaltungspersonal,
lehrkraeften, ausbildern, doktoranden, studenten,
schuelern und auszubildenden zu informations-, studien-,
forschungs- und ausbildungsaufenthalten zu unterstuetzen,
4.den zugang zu archiven, bibliotheken und aehnlichen
einrichtungen und deren wissenschaftliche nutzung
soweit wie moeglich zu erleichtern und den austausch auf
dem gebiet von information und dokumentation sowie von
archivalienreproduktion zu unterstuetzen,
5.den austausch von wissenschaftlicher, paedagogischer
und didaktischer literatur, von lehr-, aunschauungs-
und informationsmaterial und lehrfilmen fuer lehr-
und forschungszwecke sowie die veranstaltung entsprechender
fachausstellungen zu foerdern,
6.die beziehungen zwischen den hochschulen beider
laender und anderen kulturellen und wissenschaftlichen
einrichtungen zu foerdern,
7.auf den gebieten der pflege, der restaurierung und des
schutzes historischer und kultureller denkmaeler
zusammenzuarbeiten.

artikel 6

die vertragsparteien werden im rahmen ihrer moeglichkeiten
studenten und wissenschaftlern des partnerlands
stipendien zur ausbildung, zur fortbildung und zu
forschungsarbeiten zur verfuegung stellen und den
austausch im bereich von bildung und wissenschaft
durch weitere massnahmen, insbesondere durch erleichterung der
erteilung der aufenthaltserlaubnis und der aufenthaltsbedingungen
im gastland, in geeigneter weise begleiten.

artikel 7

die vertragsparteien messen der zusammenarbeit in
der aus- und weiterbildung von fach- und fuehrungskraeften
der wirtschaft grosse bedeutung fuer die ausgestaltung
ihrer beziehungen bei. sie werden diese zusammenarbeit
nach kraeften unterstuetzen und nach bedarf absprachen
hierzu treffen.

artikel 8

die vertragsparteien sehen in der zusammenarbeit
im bereich der erwachsenenbildung einen wichtigen
beitrag zur vertiefung ihrer beziehungen und erklaeren
sich bereit, diese zusammenarbeit nach kraeften zu
unterstuetzen.

artikel 9

die vertragsparteien werden auf dem gebiet des filmwesens,
des fernsehens und des hoerfunks die zusammenarbeit
der betreffenden anstalten in ihren laendern sowie
die herstellung und den austausch von filmen und
anderen audiovisuellen medien, die den zielen dieses
abkommens dienen koennen, im rahmen ihrer moeglichkeiten
unterstuetzen. sie ermutigen zur zusammenarbeit im
buch- und verlagswesen.

artikel 10

die vertragsparteien ermoeglichen direkte kontakte
zwischen gesellschaftlichen gruppen und vereinigungen
wie gewerkschaften, kirchen und glaubensgemeinschaften,
politischen und sonstigen stiftungen mit dem ziel
einer zusammenarbeit. sie ermutigen solche nichtstaatlichen
organisationen, vorhaben durchzufuehren, die auch
den zielen dieses abkommens dienen.

artikel 11

die aktive beteiligung der jugend beider laender
am kulturaustausch ist ein wichtiges element der
bilateralen kulturbeziehungen. die vertragsparteien
sind bestrebt, den jugendaustausch, die zusammenarbeit
der jugendorganisationen sowie der fachkraefte der
jugendarbeit und institutionen der jugendhilfe zu
foerdern.

artikel 12

die vertragsparteien werden begegnungen zwischen
sportlern, trainern, sportfunktionaeren und sportmannschaften
ihrer laender ermutigen und bestrebt sein, die zusammenarbeit
im bereich des sports, auch an schulen und hochschulen,
zu foerdern.

artikel 13

die vertragsparteien ermoeglichen den staendig in
ihren hoheitsgebieten lebenden staatsangehoerigen,
die aus ungarn stammen oder deutscher abstammung
sind, gemaess ihrer freien entscheidung die pflege
der sprache, kultur, nationalen traditionen sowie
die freie religionsausuebung. sie ermoeglichen und
erleichtern im rahmen der geltenden gesetze foerderungsmassnahmen
der anderen seite zugunsten dieser personen und
ihrer organisationen. sie werden unabhaengig davon
die interessen dieser buerger im rahmen der allgemeinen
foerderprogramme angemessen beruecksichtigen.

artikel 14

(1) die vertragsparteien werden im rahmen ihrer
jeweils geltenden rechtsvorschriften und unter den
von ihnen zu vereinbarenden bedingungen die gruendung
und taetigkeit kultureller einrichtungen der jeweils
anderen vertragspartei im eigenen land unterstuetzen.
den kulturellen einrichtungen der vertragsparteien
bleibt die freie entfaltung aller fuer einrichtungen
dieser art ueblichen aktivitaeten garantiert.
(2) kulturelle einrichtungen im sinne des absatzes
1 sind kulturinstitute, kulturzentren, ganz oder
ueberwiegend aus oeffentlichen mitteln finanzierte
einrichtungen der wissenschaftsorganisationen, allgemeinbildende
und berufsbildende schulen, einrichtungen der lehreraus
und -fortbildung, der erwachsenenbildung, der beruflichen
aus- und weiterbildung, bibliotheken, lesesaele sowie
oeffentlich-rechtliche forschungseinrichtungen. den
entsandten fachkraeften dieser institutionen sind
fachkraefte, die im rahmen der zusammenarbeit der beiden
laender auf kulturellem, paedagogischem, wissenschaftlichem
und sportlichem gebiet im offiziellen einzelauftrag
entsandt oder vermittelt werden, gleichgestellt.
(3)der status der in den absaetzen 1 und 2 genannten
kulturellen einrichtungen und der von den vertragsparteien
im rahmen der kulturellen zusammenarbeit im offiziellen
auftrag entsandten oder vermittelten fachkraefte wird in
der anlage zu diesem abkommen geregelt. die anlage ist
integraler bestandteil dieses abkommens und tritt
gleichzeitig mit dem abkommen in kraft.

artikel 15

die vertragsparteien stimmen darin ueberein, dass
verschollene oder unrechtmaessig verbrachte kulturgueter,
die sich in ihren hoheitsgebieten befinden, an den
eigentuemer oder seinen rechtsnachfolger zurueckgegeben
werden.

artikel 16

vertreter der vertragsparteien werden nach bedarf
oder auf ersuchen einer vertragspartei als gemischte
kommission abwechselnd in der bundesrepublik deutschland
und in der republik ungarn zusammentreten, um die
bilanz des im rahmen dieses abkommens erfolgten
austauschs zu ziehen und um empfehlungen und programme
fuer die weitere kulturelle zusammenarbeit zu erarbeiten
sowie die grundsaetzlichen finanziellen und organisatorischen
rahmenbedingungen des
kulturellen austauschs zu eroertern. naeheres wird
auf diplomatischem weg geregelt.

artikel 17

(1)dieses abkommen wird vom tag der unterzeichnung
an nach massgabe des innerstaatlichen rechts vorlaeufig
angewendet.
(2)mit der vorlaeufigen anwendung dieses abkommens
wird das abkommen vom 6. juli 1977 zwischen der
regierung der bundesrepublik deutschland und der
regierung der ungarischen volksrepublik ueber kulturelle
zusammenarbeit nicht mehr angewendet.

artikel 18

dieses abkommen tritt an dem tag in kraft, an dem
die vertragsparteien einander notifiziert haben,
dass die jeweiligen innerstaatlichen voraussetzungen
fuer das inkrafttreten des abkommens erfuellt sind.
als tag des inkrafttretens des abkommens wird der
tag des eingangs der letzten notifikation angesehen.

artikel 19

dieses abkommen gilt fuer die dauer von fuenf jahren.
danach verlaengert sich die gueltigkeit um jeweils
weitere fuenf jahre, sofern das abkommen nicht von
einer vertragspartei mit einer frist von sechs monaten
schriftlich gekuendigt wird.

artikel 20

(1)mit dem inkrafttreten dieses abkommens tritt
das abkommen vom 6. juli 1977 zwischen der regierung
der bundesrepublik deutschland und der regierung der
ungarischen volksrepublik ueber kulturelle zusammenarbeit
ausser kraft.
(2)folgende auf der grundlage des abkommens vom
6. juli 1977 geschlossene abkommen, zusatzabkommen,
vereinbarungen oder gemeinsame erklaerungen bleiben
nach massgabe ihrer jeweiligen bestimmungen betreffend
ihre geltungsdauer und kuendigung in kraft:
- vereinbarung vom 7. oktober 1987 zwischen der
regierung der bundesrepublik deutschland und der
regierung der ungarischen volksrepublik ueber die
gegenseitige errichtung von kultur- und informationszentren
einschliesslich des ergaenzenden notenwechsels vom
13. dezember 1989,
- vereinbarung vom 9. juni 1989 zwischen der regierung
der bundesrepublik deutschland und der regierung
der ungarischen volksrepublik ueber die errichtung
eines kultur- und informationszentrums der ungarischen
volksrepublik in der bundesrepublik deutschland
einschliesslich des notenwechsels vom 29. juni 1993,
- abkommen vom 24. maerz 1990 zwischen der regierung
der bundesrepublik deutschland und der regierung der
republik ungarn ueber die anerkennung von gleichwertigkeiten
im hochschulbereich,
- abkommen vom 24. maerz 1990 zwischen der regierung
der bundesrepublik deutschland und der regierung
der republik ungarn ueber eine vertiefte zusammenarbeit
in der aus- und weiterbildung von fach- und fuehrungskraeften
der wirtschaft,
- zusatzabkommen vom 24. maerz 1990 zum abkommen
zwischen der regierung der bundesrepublik deutschland
und der regierung der republik ungarn ueber kulturelle
zusammenarbeit betreffend die entsendung von deutschen
lehrern an ungarische schulen,
- zweites zusatzabkommen vom 28. februar 1992 zum
abkommen zwischen der regierung der bundesrepublik
deutschland und der regierung der republik ungarn
ueber kulturelle zusammenarbeit betreffend die deutsche
schule budapest,
- gemeinsame erklaerung vom 25. september 1992 zwischen
der regierung der bundesrepublik deutschland und
der regierung der republik ungarn ueber die foerderung
der deutschen minderheit und des unterrichts von
deutsch als fremdsprache in der republik ungarn,
- vereinbarung vom 30. oktober 1992 zwischen dem
bundesminister fuer frauen und jugend der bundesrepublik
deutschland und dem sekretariat fuer jugendkoordination
im amt des ministerpraesidenten der republik ungarn
ueber jugendpolitische zusammenarbeit.
(3) die in artikel 4 absatz 7 der vereinbarung vom
30. oktober 1992 ueber jugendpolitische zusammenarbeit
genannte gemischte kommission nach artikel 13 des
abkommens vom 6. juli 1977 ueber kulturelle zusammenarbeit
wird ersetzt durch die gemischte kommission nach
den bestimmungen des artikels 16 dieses abkommens.
(4) soweit in den in absatz 2 genannten uebereinkuenften
oder der gemeinsamen erklaerung vom 25. september
1992 gegenstaende des artikels 14 absatz 3 dieses
abkommens behandelt werden, gelten die bestimmungen
dieses abkommens.

geschehen zu bonn am 1. maerz 1994
in zwei urschriften, jede in deutscher und ungarischer
sprache, wobei jeder wortlaut gleichermassen verbindlich
ist.

fuer die regierung der
bundesrepublik deutschland
dr. helmut kohl
bundeskanzler
fuer die regierung der
republik ungarn
dr. peter boross
ministerpraesident

anlage

zum abkommen zwischen der regierung
der bundesrepublik deutschland
und der regierung der republik ungarn
ueber kulturelle zusammenarbeit
1.
die bestimmungen dieser anlage gelten fuer die in
artikel 14 des abkommens genannten kulturellen einrichtungen,
deren fachkraefte und andere fachkraefte, die im rahmen
der zusammenarbeit der beiden laender auf kulturellem,
paedagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem
gebiet im offiziellen einzelauftrag entsandt oder
vermittelt werden.
2.
die anzahl der entsandten oder vermittelten fachkraefte
muss in angemessenem verhaeltnis zu dem zweck stehen,
dessen erfuellung die jeweilige einrichtung dient.
3.
(1)die unter nummer 1 genannten personen, die die
staatsangehoerigkeit des entsendenden und nicht die
staatsangehoerigkeit des gastlands besitzen, sowie
die zu ihrem haushalt gehoerenden familienangehoerigen
erhalten auf antrag gebuehrenfrei eine aufenthaltserlaubnis
von den zustaendigen behoerden des gastlands. die
aufenthaltserlaubnis wird bevorzugt
erteilt und beinhaltet das recht auf mehrfache ein-
und ausreise des berechtigten im rahmen ihrer gueltigkeit.
fuer die taetigkeit an den in artikel 14 des abkommens
genannten kulturellen einrichtungen benoetigen die entsandten
und vermittelten fachkraefte sowie ihre ehegatten
keine arbeitserlaubnis.
(2) aufenthaltserlaubnisse nach nummer 3 absatz
1 mit geltung fuer die bundesrepublik deutschland
muessen vor der einreise nach deutschland bei einer
diplomatischen oder konsularischen vertretung der
bundesrepublik deutschland in der republik ungarn eingeholt
werden, antraege auf verlaengerung der aufenthaltserlaubnis
koennen in der bundesrepublik deutschland gestellt
werden.
(3) antraege auf erteilung der aufenthaltserlaubnis
nach nummer 3 absatz 1 mit geltung fuer die republik
ungarn sowie antraege auf deren verlaengerung muessen
bei der zustaendigen behoerde in der republik ungarn
gestellt werden.
4.
die vertragsparteien gewaehren den unter nummer 1
genannten personen, die die staatsangehoerigkeit
des entsendenden und nicht die staatsangehoerigkeit
des gastlands besitzen, sowie den zu ihrem haushalt
gehoerenden familienangehoerigen unter den voraussetzungen
der nummer 3 ungehinderte reisemoeglichkeiten in
ihrem hoheitsgebiet.
5.
familienangehoerige im sinne von nummer 3 absatz
1 und nummer 4 sind der ehegatte und die im haushalt
lebenden minderjaehrigen ledigen kinder.
6.
(1)die vertragsparteien gewaehren im rahmen der geltenden
gesetze und sonstigen vorschriften auf der grundlage
der gegenseitigkeit befreiung von abgaben fuer die
ein- und wiederausfuhr
a)fuer ausstattungs- und ausstellungsgegenstaende
(zum beispiel technische geraete, moebel, belichtete
filme, buecher, zeitschriften, bild- und tonmaterial)
einschliesslich eines oder mehrerer kraftfahrzeuge,
die fuer die taetigkeit der unter nummer 1 bezeichneten
kulturellen einrichtungen eingefuehrt werden,
b)fuer umzugsgut einschliesslich kraftfahrzeugen der
unter nummer 1 genannten personen und ihrer familienangehoerigen,
das mindestens sechs monate vor der uebersiedlung
benutzt worden ist und innerhalb von zwoelf monaten
nach der uebersiedlung in das hoheitsgebiet des
gastlands eingefuehrt wird,
c)fuer zum persoenlichen bedarf der unter nummer 1
genannten personen und ihrer familienangehoerigen
bestimmte arzneimittel sowie fuer auf dem postwege
eingefuehrte geschenke.
(2)abgabenfrei eingefuehrte gegenstaende duerfen im
gastland erst dann abgegeben oder veraeussert werden,
wenn die ausgesetzten abgaben entrichtet wurden
oder nachdem die gegenstaende mindestens drei jahre
im gastland in gebrauch waren.
7.
die vertragsparteien unterstuetzen die unter nummer
1 genannten personen und ihre familien bei der registrierung
der eingefuehrten kraftfahrzeuge.
8.
die steuerliche behandlung der gehaelter und bezuege
der unter nummer 1 genannten personen richtet sich
nach den jeweils geltenden vereinbarungen zwischen
der bundesrepublik deutschland und der republik
ungarn zur vermeidung der doppelbesteuerung auf
dem gebiet der steuern vom einkommen und vom vermoegen
und nach den jeweils geltenden gesetzen und sonstigen
vorschriften.
9.
(1) die von den in artikel 14 absatz 2 des abkommens
genannten kulturellen einrichtungen organisierte
kuenstlerische und vortragstaetigkeit kann auch von
personen ausgeuebt werden, die nicht staatsangehoerige
der vertragsparteien sind.
(2)neben dem entsandten personal koennen die in artikel
14 absatz 2 des abkommens genannten kulturellen
einrichtungen auch ortskraefte einstellen. aufnahme
und gestaltung des arbeitsverhaeltnisses der ortskraefte
richten sich nach den rechtsvorschriften der empfangenden
vertragspartei.
(3) die in artikel 14 absatz 2 des abkommens genannten
kulturellen einrichtungen koennen mit oeffentlichen
einrichtungen sowie mit natuerlichen und juristischen
personen unmittelbar verkehren.
(4) die ausstattung der in artikel 14 absatz 2 des
abkommens genannten kulturellen einrichtungen, einschliesslich
der technischen geraete und der materialien sowie
ihr vermoegen sind eigentum der entsendenden vertragspartei.
10.
(1)die vertragsparteien gewaehren den kulturellen
einrichtungen der jeweils anderen vertragspartei
fuer die von ihnen erbrachten leistungen umsatzsteuerliche
verguenstigungen im rahmen der jeweils geltenden
gesetze und sonstigen vorschriften.
(2)sonstige fragen, die mit der besteuerung der
kulturellen einrichtungen und ihrer mitarbeiter
zusammenhaengen, werden, soweit erforderlich, durch
notenwechsel geregelt.
11.
erleichterungen verwaltungstechnischer art und andere
fragen, die sich bei der anwendung dieses abkommens
und seiner anlage ergeben, koennen, soweit dafuer
ein bedarf besteht, unter beruecksichtigung der jeweiligen
gegebenheiten in beiden laendern auf antrag einer
der beiden vertragsparteien in einer gesonderten
vereinbarung durch notenwechsel geregelt werden.
12.
im falle des ausbruchs innerer oder internationaler
konflikte werden die vertragsparteien sofort massnahmen
treffen, um
fuer die unter nummer 1 genannten personen und ihre
familien-angehoerigen die heimschaffung zu erleichtern.
13.
im falle der beschaedigung oder des verlusts des
eigentums infolge oeffentlicher unruhen im gastland
erstrecken sich hinsichtlich des rechts auf schadenersatz
die allgemeinen regeln
des voelkerrechts und das innerstaatliche recht
des gastlands auf die unter nummer 1 genannten personen
und ihre familienangehoerigen.