abkommen zwischen der regierung der bundesrepublik deutschland und der regierung der republik litauen ueber kulturelle zusammenarbeit

  • Bundesregierung ⏐ Startseite
  • Bulletin

  • Schwerpunkte

  • Themen   

  • Bundeskanzler

  • Bundesregierung

  • Aktuelles

  • Mediathek

  • Service

die regierung der bundesrepublik deutschland und die regierung
der republik litauen -

in dem bestreben, die beziehungen zwischen beiden laendern zu
festigen und das gegenseitige verstaendnis zu vertiefen, in der
ueberzeugung, dass der kulturelle austausch die zusammenarbeit
zwischen den voelkern sowie das verstaendnis fuer die kultur
und das geistesleben sowie die lebensformen anderer voelker
foerdert,
eingedenk des historischen beitrags beider voelker zum gemeinsamen
kulturellen erbe europas und in dem bewusstsein, dass pflege
und erhalt von kulturguetern verpflichtende aufgaben sind,
in dem wunsch, die kulturellen beziehungen in allen bereichen,
einschliesslich bildung und wissenschaft, zwischen der bevoelkerung
beider laender auszubauen -

sind wie folgt uebereingekommen:

artikel 1
die vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige kenntnis
der kultur ihrer laender zu verbessern, die kulturelle zusammenarbeit
in allen bereichen und auf allen ebenen weiterzuentwickeln
und damit zur europaeischen kulturellen identitaet beizutragen.

artikel 2
um eine bessere kenntnis der kunst, der literatur und verwandter
gebiete des anderen landes zu vermitteln, werden die vertragsparteien
entsprechende massnahmen durchfuehren und einander dabei
im rahmen ihrer moeglichkeiten unterstuetzen, insbesondere

1. bei gastspielen von kuenstlern und ensembles, bei der
veranstaltung von konzerten, theaterauffuehrungen und anderen
kuenstlerischen darbietungen;

2. bei der durchfuehrung von ausstellungen sowie der organisation
von vortraegen und vorlesungen;

3. bei der organisation gegenseitiger besuche von vertretern
der verschiedenen gebiete des kulturellen lebens, insbesondere
der literatur, der musik, der darstellenden und bildenden
kuenste, zur entwicklung der zusammenarbeit, zum erfahrungsaustausch
sowie zur teilnahme an tagungen und aehnlichen veranstaltungen;

4. bei der foerderung von kontakten auf den gebieten des
verlagswesens, der bibliotheken, archive und museen sowie
bei dem austausch von fachleuten und material;

5. bei der anfertigung von uebersetzungen von werken der
schoengeistigen und wissenschaftlichen literatur und der
fachliteratur.

artikel 3
(1) die vertragsparteien werden sich bemuehen, allen interessierten
personen breiten zugang zu sprache, kultur, literatur und
geschichte des anderen landes zu ermoeglichen. sie unterstuetzen
entsprechende staatliche und private initiativen und institutionen.
sie ermoeglichen und erleichtern im jeweils eigenen land
foerderungsmassnahmen der anderen seite und die unterstuetzung
lokaler initiativen und einrichtungen.

(2) dies gilt fuer den ausbau der sprachkenntnisse an schulen,
hochschulen und anderen bildungseinrichtungen, einschliesslich
denen der erwachsenenbildung. massnahmen der sprachfoerderung
sind insbesondere:

- vermittlung und entsendung von lehrern, lektoren und fachberatern;

- bereitstellung von lehrbuechern und lehrmaterial sowie die
zusammenarbeit bei der entwicklung von lehrbuechern;
- die teilnahme von lehrern und studenten an aus- und
fortbildungskursen, die von der anderen seite durchgefuehrt
werden, sowie ein erfahrungsaustausch ueber moderne methoden
und technologien des fremdsprachenunterrichts;

- die nutzung der moeglichkeiten, die hoerfunk und fernsehen
fuer die kenntnis und verbreitung der jeweils anderen sprache
bieten.

(3) die vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem
bemuehen, in den lehrbuechern eine darstellung der geschichte,
geographie und kultur des anderen landes zu erreichen, die
das bessere gegenseitige verstaendnis foerdert.

artikel 4
die vertragsparteien unterstuetzen die zusammenarbeit in allen
ihren formen in den bereichen der wissenschaft und des bildungswesens
einschliesslich der hochschulen und wissenschaftsorganisationen,
allgemein- und berufsbildender schulen, organisationen und
einrichtungen der nichtschulischen beruflichen bildung und
weiterbildung fuer erwachsene, der schul- und berufsbildungsverwaltungen,
anderer bildungs- und forschungseinrichtungen und deren
verwaltungen, der bibliotheken und archive sowie der denkmalpflege.
sie ermutigen diese institutionen in ihren laendern:

1. zur zusammenarbeit auf allen gebieten, die von gemeinsamen
interesse sind;

2. die gegenseitige entsendung von delegationen und einzelpersonen
zum zweck der information und des erfahrungsaustausches
einschliesslich der teilnahme an wissenschaftlichen konferenzen
und symposien zu unterstuetzen;

3. den austausch von wissenschaftlern, hochschulverwaltungspersonal,
lehrkraeften, ausbildern, doktoranden, studenten, schuelern
und auszubildenden zu informations-, studien-, forschungs-
und ausbildungsaufenthalten zu unterstuetzen;

4. den zugang zu archiven, bibliotheken und aehnlichen einrichtungen
und deren wissenschaftliche nutzung soweit wie moeglich
zu erleichtern und den austausch auf dem gebiet von information
und dokumentation sowie von archivalienreproduktionen zu
unterstuetzen;

5. den austausch von wissenschaftlicher, paedagogischer und
didaktischer literatur, von lehr-, anschauungs- und
informationsmaterial und lehrfilmen fuer lehr- und forschungszwecke
sowie die veranstaltung entsprechender fachausstellungen zu
foerdern;

6. die beziehungen zwischen den hochschulen beider laender
und anderen kulturellen und wissenschaftlichen einrichtungen
zu foerdern;

7. auf den gebieten der pflege, der restaurierung und des schutzes
historischer und kultureller denkmaeler zusammenzuarbeiten.

artikel 5
die vertragsparteien sind bestrebt, im rahmen ihrer moeglichkeiten
studenten und wissenschaftlern des partnerlands stipendien
zur ausbildung, zur fortbildung und zu forschungsarbeiten
zur verfuegung zu stellen und den austausch im bereich von
bildung und wissenschaft durch weitere massnahmen, darunter
durch erleichterung der erteilung der aufenthaltsgenehmigung
und der aufenthaltsbedingungen im gastland, in geeigneter
weise zu begleiten.

artikel 6
(1) die vertragsparteien werden die bedingungen pruefen,
unter denen studiennachweise sowie abschlussdiplome der
hochschulen des anderen landes fuer akademische zwecke anerkannt
werden koennen.

(2) durch den austausch von expertengruppen werden die notwendigen
informationen eingeholt und die moeglichkeit erkundet, zu einer
gesonderten vereinbarung ueber aequivalenzfragen zu gelangen.

artikel 7
die vertragsparteien messen der zusammenarbeit in der aus-
und weiterbildung von fach- und fuehrungskraeften der wirtschaft
grosse bedeutung fuer die ausgestaltung ihrer beziehungen
bei. sie werden diese zusammenarbeit nach kraeften unterstuetzen
und nach bedarf absprachen hierzu treffen.

artikel 8
die vertragsparteien sehen in der zusammenarbeit im bereich
der erwachsenenbildung einen wichtigen beitrag zur vertiefung
ihrer beziehungen und erklaeren sich bereit, diese zusammenarbeit
nach kraeften zu unterstuetzen.

artikel 9
die vertragsparteien werden auf dem gebiet des filmwesens,
des fernsehens und des hoerfunks die zusammenarbeit der
betreffenden anstalten in ihren laendern sowie die herstellung
und den austausch von filmen und anderen audiovisuellen
medien, die den zielen dieses abkommens dienen koennen,
im rahmen ihrer moeglichkeiten unterstuetzen. sie ermutigen
zur zusammenarbeit im buch- und verlagswesen.

artikel 10
die vertragsparteien ermoeglichen direkte kontakte zwischen
gesellschaftlichen gruppen und vereinigungen wie gewerkschaften,
kirchen und glaubensgemeinschaften politischen und sonstigen
stiftungen mit dem ziel einer zusammenarbeit. sie ermutigen
solche nichtstaatlichen organisationen, vorhaben durchzufuehren,
die auch den zielen dieses abkommens dienen.

artikel 11
die vertragsparteien sind bestrebt, den jugendaustausch sowie
die zusammenarbeit zwischen den fachkraeften der jugendarbeit
und institutionen der jugendhilfe zu foerdern.

artikel 12
die vertragsparteien werden begegnungen zwischen sportlern,
trainern, sportfunktionaeren und sportmannschaften ihrer
laender ermutigen und bestrebt sein, die zusammenarbeit
im bereich des sports (auch an schulen und hochschulen)
zu foerdern.

artikel 13
die vertragsparteien ermoeglichen den staendig in ihren
hoheitsgebieten lebenden staatsangehoerigen, die deutscher
abstammung sind oder aus litauen stammen, gemaess ihrer
freien entscheidung die pflege der sprache, kultur, nationalen
traditionen sowie die freie religionsausuebung. sie ermoeglichen
und erleichtern im rahmen der geltenden gesetze foerderungsmassnahmen
der anderen seite zugunsten dieser personen und ihrer organisationen.
sie werden unabhaengig davon die interessen dieser buerger im
rahmen der allgemeinen foerderprogramme angemessen beruecksichtigen.

artikel 14
die vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partnerschaftliche
zusammenarbeit auf regionaler und lokaler ebene.

artikel 15
(1) die vertragsparteien werden im rahmen ihrer jeweils
geltenden rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu
vereinbarenden bedingungen die gruendung und taetigkeit
kultureller einrichtungen der jeweils anderen vertragspartei
im eigenen land erleichtern.

(2) kulturelle einrichtungen im sinne des absatzes 1 sind
kulturinstitute, kulturzentren, ganz oder ueberwiegend aus
oeffentlichen mitteln finanzierte einrichtungen der
wissenschaftsorganisationen, allgemeinbildende und berufsbildende
schulen, einrichtungen der lehreraus- und -fortbildung, der
erwachsenenbildung, der beruflichen aus- und weiterbildung,
bibliotheken, lesesaele sowie oeffentlichrechtliche
forschungseinrichtungen. den entsandten fachkraeften dieser
institutionen sind im offiziellen auftrag wissenschaftlich-kulturell
oder paedagogisch taetige, mit einzelauftraegen entsandte oder
vermittelte einzelpersonen gleichgestellt.

(3) den kulturellen einrichtungen der vertragsparteien werden
die moeglichkeit der freien entfaltung aller fuer einrichtungen
dieser art ueblichen aktivitaeten einschliesslich reisefreiheit
sowie freier publikumszugang garantiert.

(4) der status der in den absaetzen 1 und 2 genannten kulturellen
einrichtungen und der von den vertragsparteien im rahmen
der kulturellen zusammenarbeit im offiziellen auftrag entsandten
oder vermittelten fachkraefte wird in der anlage zu diesem
abkommen geregelt. die anlage tritt gleichzeitig mit dem
abkommen in kraft.

artikel 16
die vertragsparteien stimmen darin ueberein, dass verschollene
oder unrechtmaessig verbrachte kulturgueter, die sich in
ihren hoheitsgebieten befinden, an den eigentuemer oder
seinen rechtsnachfolger zurueckgegeben werden.

artikel 17
vertreter der vertragsparteien werden nach bedarf oder auf
ersuchen einer vertragspartei als gemischte kommission abwechselnd
in der bundesrepublik deutschland und in der republik litauen
zusammentreten, um die bilanz des im rahmen dieses abkommens
erfolgten austausches zu ziehen und um empfehlungen und
programme fuer die weitere kulturelle zusammenarbeit zu
erarbeiten. naeheres wird auf diplomatischem weg geregelt.
artikel 18
dieses abkommen tritt an dem tag in kraft, an dem die vertragsparteien
einander notifiziert haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen
voraussetzungen fuer das inkrafttreten des abkommens erfuellt
sind. als tag des inkrafttretens des abkommens wird der
tag des eingangs der letzten notifikation angesehen.

artikel 19
dieses abkommen gilt fuer die dauer von fuenf jahren.
danach verlaengert sich die gueltigkeit um jeweils
weitere fuenf jahre, sofern das abkommen nicht von
einer vertragspartei mit einer frist von sechs monaten
schriftlich gekuendigt wird.

geschehen zu bonn, am 21. juli 1993
in zwei urschriften, jede in deutscher und litauischer
sprache, wobei jeder wortlaut gleichermassen verbindlich
ist.
fuer die regierung der
bundesrepublik deutschland
dr. klaus kinkel
fuer die regierung der
republik litauen
prof. dr. povilas gylys

anlage
zum abkommen zwischen der regierung
der bundesrepublik deutschland
und der regierung der republik litauen
ueber kulturelle zusammenarbeit

1.
die bestimmungen dieser anlage gelten fuer die in
artikel 15 des abkommens genannten kulturellen einrichtungen,
deren fachkraefte und andere fachkraefte, die im rahmen
der zusammenarbeit der beiden laender auf kulturellem,
paedagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem
gebiet im offiziellen auftrag entsandt oder vermittelt
werden.

2.
die anzahl des entsandten oder vermittelten personals
muss in angemessenem verhaeltnis zu dem zweck stehen,
dessen erfuellung die jeweilige einrichtung dient.

3.
(1)die unter nummer 1 genannten personen, die die
staatsangehoerigkeit des entsendenden und nicht die
staatsangehoerigkeit des gastlands besitzen, sowie
die zu ihrem haushalt gehoerenden familienangehoerigen
erhalten auf antrag gebuehrenfrei eine aufenthaltserlaubnis
von den zustaendigen behoerden des gastlands. die
aufenthaltserlaubnis wird bevorzugt erteilt und
beinhaltet das recht auf mehrfache ein- und ausreise
des berechtigten im rahmen ihrer gueltigkeit. fuer
die taetigkeit an den in artikel 15 des abkommens
genannten kulturellen einrichtungen benoetigen die
entsandten und vermittelten fachkraefte sowie ihre
ehegatten keine arbeitserlaubnis.
(2)aufenthaltserlaubnisse nach nummer 3 absatz 1
muessen vor der ausreise bei einer diplomatischen
oder konsularischen vertretung des gastlands eingeholt
werden. antraege auf verlaengerung der aufenthaltserlaubnis
koennen im gastland gestellt werden.

4.
die vertragsparteien gewaehren den unter nummer 1
genannten personen, die die staatsangehoerigkeit
des entsendenden und nicht die staatsangehoerigkeit
des gastlands besitzen, sowie den zu ihrem haushalt
gehoerenden familienangehoerigen unter den voraussetzungen
der nummer 3 uneingeschraenkte reisefreiheit in ihrem
hoheitsgebiet.

5.
familienangehoerige im sinne von nummer 3 absatz
1 und nummer 4 sind der ehegatte und die im haushalt
lebenden minderjaehrigen ledigen kinder.

6.
(1)die vertragsparteien gewaehren im rahmen der geltenden
gesetze und sonstigen vorschriften auf der grundlage
der gegenseitigkeit befreiung von steuern und abgaben
fuer ein- und wiederausfuhr

a)fuer ausstattungs- und ausstellungsgegenstaende
(z. b. technische geraete, moebel, belichtete filme,
buecher, zeitschriften, bild- und tonmaterial) einschliesslich
eines oder mehrerer kraftfahrzeuge, die fuer die
taetigkeit der unter nummer 1 bezeichneten kulturellen
einrichtungen eingefuehrt werden,

b)fuer umzugsgut einschliesslich kraftfahrzeugen der unter
nummer 1 genannten personen und ihrer familienangehoerigen,
das mindestens sechs monate vor der uebersiedlung
benutzt worden ist und innerhalb von zwoelf monaten
nach der uebersiedlung in das hoheitsgebiet des gastlands
eingefuehrt wird,

c)fuer zum persoenlichen bedarf der unter nummer 1
genannten personen und ihrer familienangehoerigen
bestimmte arzneimittel sowie fuer auf dem postwege
eingefuehrte geschenke.

(2)steuer- und abgabenfrei eingefuehrte gegenstaende
duerfen im gastland erst dann abgegeben oder veraeussert
werden, wenn die ausgesetzten steuern und abgaben
entrichtet wurden oder nachdem die gegenstaende mindestens
drei jahre im gastland in gebrauch waren.

7.
die vertragsparteien unterstuetzen die unter nummer
1 genannten personen und ihre familien bei der registrierung
der eingefuehrten kraftfahrzeuge.

8.
die steuerliche behandlung der gehaelter und bezuege
der unter nummer 1 genannten personen richtet sich
nach den jeweils geltenden vereinbarungen zwischen
der bundesrepublik deutschland und der republik
litauen zur vermeidung der doppelbesteuerung auf
dem gebiet der steuern vom einkommen und vom vermoegen
und nach den jeweils geltenden gesetzen und sonstigen
vorschriften.

9.
(1)die von den in artikel 15 absatz 2 des abkommens
genannten kulturellen einrichtungen organisierte
kuenstlerische und vortragstaetigkeit kann auch von
personen ausgeuebt
werden, die nicht staatsangehoerige der vertragsparteien
sind.

(2)neben dem entsandten personal koennen die in artikel
15 absatz 2 des abkommens genannten kulturellen
einrichtungen auch ortskraefte einstellen. aufnahme
und gestaltung des arbeitsverhaeltnisses richten
sich nach den rechtsvorschriften der empfangenden
vertragspartei.

(3)die in artikel 15 absatz 2 des abkommens genannten
kulturellen einrichtungen koennen mit ministerien,
anderen oeffentlichen einrichtungen, gebietskoerperschaften,
gesellschaften, vereinen und privatpersonen unmittelbar
verkehren.

(4)die ausstattung der in artikel 15 absatz 2 des
abkommens genannten kulturellen einrichtungen, einschliesslich
der technischen geraete und der materialien sowie
ihr vermoegen sind eigentum der entsendenden vertragspartei.

10.
(1)die vertragsparteien gewaehren den kulturellen
einrichtungen der jeweils anderen vertragspartei
fuer die von ihnen erbrachten leistungen umsatzsteuerliche
verguenstigungen im rahmen der jeweils geltenden
gesetze und sonstigen vorschriften.

(2)sonstige fragen, die mit der besteuerung der
kulturellen einrichtungen und ihrer mitarbeiter
zusammenhaengen, werden, soweit erforderlich, durch
notenwechsel geregelt.

11.
erleichterungen verwaltungstechnischer art koennen,
soweit dafuer ein bedarf besteht, unter beruecksichtigung
der jeweiligen gegebenheiten in beiden laendern auf
antrag einer der beiden vertragsparteien in einer
gesonderten vereinbarung durch notenwechsel geregelt
werden.

12.
den unter nummer 1 genannten personen und ihren
familien werden waehrend ihres aufenthalts im hoheitsgebiet
des gastlands

- in zeiten nationaler oder internationaler krisen
die gleichen heimschaffungserleichterungen gewaehrt,
welche die beiden regierungen auslaendischen fachkraeften
im einklang mit den jeweils geltenden gesetzen und
sonstigen vorschriften einraeumen,

- die nach dem allgemeinen voelkerrecht bestehenden
rechte im falle der beschaedigung oder des verlusts
ihres eigentums infolge oeffentlicher unruhen gewaehrt.