abkommen zwischen der regierung der bundesrepublik deutschland und der regierung der republik kroatien ueber kulturelle zusammenarbeit

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die regierung der bundesrepublik deutschland
und die regierung der republik kroatien -
in dem bestreben, die beziehungen zwischen beiden
laendern zu festigen und das gegenseitige verstaendnis
zu vertiefen,
in der ueberzeugung, dass der kulturelle austausch
die zusammenarbeit zwischen den voelkern sowie das
verstaendnis fuer die kultur und das geistesleben
sowie die lebensformen anderer voelker foerdert,
eingedenk des historischen beitrags beider voelker
zum gemeinsamen kulturellen erbe europas und in
dem bewusstsein, dass pflege und erhalt von kulturguetern
verpflichtende aufgaben sind,
in dem wunsch, die kulturellen beziehungen in allen
bereichen einschliesslich bildung und wissenschaft,
zwischen der bevoelkerung beider laender auszubauen
sind wie folgt uebereingekommen:

artikel 1
die vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige
kenntnis der kultur ihrer laender zu verbessern,
die kulturelle zusammenarbeit in allen bereichen
und auf allen ebenen weiterzuentwickeln und damit
zur europaeischen kulturellen gemeinsamkeit beizutragen.

artikel 2
um eine bessere kenntnis der kunst, der literatur
und verwandter gebiete des anderen landes zu vermitteln,
werden die vertragsparteien entsprechende massnahmen
durchfuehren und einander dabei im rahmen ihrer moeglichkeiten
unterstuetzen, insbesondere
1.bei gastspielen von kuenstlern und ensembles, bei
der veranstaltung von konzerten, theaterauffuehrungen
und anderen kuenstlerischen darbietungen,
2.bei der durchfuehrung von ausstellungen sowie der
organisation von vortraegen und vorlesungen,
3.bei der organisation gegenseitiger besuche von
vertretern der verschiedenen gebiete des kulturellen
lebens, insbesondere der literatur, der musik, der
darstellenden und bildenden kuenste, zur entwicklung
der zusammenarbeit, zum erfahrungsaustausch sowie
zur teilnahme an tagungen und aehnlichen veranstaltungen,
4.bei der foerderung von kontakten auf den gebieten
des verlagswesens, der bibliotheken, archive und
museen sowie bei dem austausch von fachleuten und
material,
5.bei uebersetzungen von werken der schoengeistigen
und wissenschaftlichen literatur und der fachliteratur.

artikel 3
(1) die vertragsparteien werden sich bemuehen, allen
interessierten personen breiten zugang zu sprache,
kultur, literatur und geschichte des anderen landes
zu ermoeglichen. sie unterstuetzen entsprechende staatliche
und private initiativen und institutionen. sie ermoeglichen
und erleichtern im jeweils eigenen land foerderungsmassnahmen
der anderen seite und die unterstuetzung lokaler
initiativen und einrichtungen.
(2) dies gilt fuer den ausbau und die verbesserung
der kenntnisse der deutschen und der kroatischen sprache
an schulen, hochschulen und anderen bildungseinrichtungen,
einschliesslich denen der erwachsenenbildung. massnahmen
der sprachfoerderung sind insbesondere:
- vermittlung und entsendung von lehrern, lektoren
und fachberatern,
- bereitstellung von lehrbuechern und lehrmaterial
sowie die zusammenarbeit bei der entwicklung von
lehrbuechern,
- die teilnahme von lehrern und studenten an
aus- und fortbildungskursen, die von der anderen seite
durchgefuehrt werden sowie ein erfahrungsaustausch
ueber moderne technologien des fremdsprachenunterrichts,
- die nutzung der moeglichkeiten, die rundfunk und
fernsehen fuer die kenntnis und verbreitung der jeweils
anderen sprache bieten,
- die unterstuetzung des muttersprachlichen ergaenzungsunterrichts
fuer die kinder der staatsangehoerigen des anderen
landes, die sich voruebergehend in ihrem hoheitsgebiet
aufhalten.
(3) die vertragsparteien werden zusammenarbeiten
in dem bemuehen, in den lehrbuechern eine darstellung
der geschichte, geographie und kultur des anderen
landes zu erreichen, die das bessere gegenseitige
verstaendnis foerdert.

artikel 4
die vertragsparteien unterstuetzen die zusammenarbeit
in allen ihren formen in den bereichen der wissenschaft
und des bildungswesens einschliesslich der hochschulen
und wissenschaftsorganisationen, allgemein- und
berufsbildender schulen, organisationen und einrichtungen
der nichtschulischen beruflichen bildung und weiterbildung
fuer erwachsene, der schul- und berufsbildungsverwaltungen,
anderer bildungs- und forschungseinrichtungen und
deren verwaltungen, der bibliotheken und archive
sowie der denkmalpflege. sie ermutigen diese institutionen
in ihren laendern:

1.zur zusammenarbeit auf allen gebieten, die von
gemeinsamem interesse sind,
2.die gegenseitige entsendung von delegationen und
einzelpersonen zum zweck der information und des
erfahrungsaustauschs einschliesslich der teilnahme
an wissenschaftlichen konferenzen und symposien
zu unterstuetzen,
3.den austausch von wissenschaftlern, hochschulverwaltungspersonal,
lehrkraeften, ausbildern, doktoranden, studenten,
schuelern und auszubildenden zu informations-, studien-,
forschungs- und ausbildungsaufenthalten zu unterstuetzen,
4.den zugang zu archiven, bibliotheken und aehnlichen
einrichtungen und deren wissenschaftliche nutzung
soweit wie moeglich zu erleichtern und den austausch
auf dem gebiet von information und dokumentation
sowie von archivalienreproduktionen zu unterstuetzen,
5.den austausch von wissenschaftlicher, paedagogischer
und didaktischer literatur, von lehr-, anschauungs-
und informationsmaterial und lehrfilmen fuer lehr-
und forschungszwecke sowie die veranstaltung entsprechender
fachtagungen und fachausstellungen zu foerdern,
6.die beziehungen zwischen den hochschulen beider
laender und anderen kulturellen und wissenschaftlichen
einrichtungen zu foerdern,
7.auf den gebieten der pflege, der restaurierung
und des schutzes historischer und kultureller denkmaeler
zusammenzuarbeiten.

artikel 5
die vertragsparteien sind bestrebt, im rahmen ihrer
moeglichkeiten studenten und wissenschaftlern des
anderen landes stipendien zur ausbildung, zur fortbildung
und zu forschungsarbeiten zur verfuegung zu stellen
und den austausch im bereich von bildung und wissenschaft
durch weitere massnahmen, darunter durch erleichterung
der erteilung der aufenthaltsgenehmigung und der
aufenthaltsbedingungen im gastland, in geeigneter
weise zu begleiten.

artikel 6
die vertragsparteien werden die bedingungen pruefen,
unter denen studiennachweise sowie abschlussdiplome
der hochschulen des anderen landes fuer akademische
zwecke anerkannt werden koennen sowie auch die moeglichkeiten,
hierueber eine gesonderte vereinbarung zu treffen.

artikel 7
die vertragsparteien messen der zusammenarbeit in
der aus- und weiterbildung von fach- und fuehrungskraeften
der wirtschaft grosse bedeutung fuer die ausgestaltung
ihrer beziehungen bei. sie werden diese zusammenarbeit
nach kraeften unterstuetzen und nach bedarf absprachen
hierzu treffen.

artikel 8
die vertragsparteien sehen in der zusammenarbeit
im bereich der erwachsenenbildung einen wichtigen
beitrag zur vertiefung ihrer beziehungen und erklaeren
sich bereit, diese zusammenarbeit nach kraeften zu
unterstuetzen.

artikel 9
die vertragsparteien werden auf dem gebiet des filmwesens,
des fernsehens und des hoerfunks die zusammenarbeit
der betreffenden anstalten in ihren laendern sowie
die herstellung und den austausch von filmen und
anderen audiovisuellen medien, die den zielen dieses
abkommens dienen koennen, im rahmen ihrer moeglichkeiten
unterstuetzen. sie ermutigen zur zusammenarbeit im
buch- und verlagswesen.

artikel 10
die vertragsparteien ermoeglichen direkte kontakte
zwischen gesellschaftlichen gruppen und vereinigungen
wie gewerkschaften, kirchen und glaubensgemeinschaften,
politischen und sonstigen stiftungen mit dem ziel
einer zusammenarbeit. sie ermutigen solche nichtstaatlichen
organisationen, vorhaben durchzufuehren, die auch
den zielen dieses abkommens dienen.

artikel 11
die vertragsparteien sind bestrebt, den jugendaustausch
sowie die zusammenarbeit zwischen den jugendorganisationen,
fachkraeften der jugendarbeit und institutionen der
jugendhilfe zu foerdern.

artikel 12
die vertragsparteien werden begegnungen zwischen
sportlern, trainern, sportfunktionaeren und sportmannschaften
ihrer laender ermutigen und bestrebt sein, die zusammenarbeit
im bereich des sports einschliesslich des sports
an schulen und hochschulen zu foerdern.

artikel 13
die vertragsparteien erleichtern und ermutigen die
partnerschaftliche zusammenarbeit auf regionaler
und lokaler ebene.

artikel 14
(1) die vertragsparteien werden im rahmen ihrer
jeweils geltenden rechtsvorschriften und unter den
von ihnen zu vereinbarenden bedingungen die gruendung
und taetigkeit kultureller einrichtungen der jeweils
anderen vertragspartei im eigenen land erleichtern.
(2) kulturelle einrichtungen im sinne des absatzes
1 sind kulturinstitute, kulturzentren, ganz oder
ueberwiegend aus oeffentlichen mitteln finanzierte
einrichtungen der wissenschaftsorganisationen, allgemeinbildende
und berufsbildende schulen, einrichtungen der lehreraus-
und -fortbildung, der erwachsenenbildung, der beruflichen
aus- und weiterbildung, bibliotheken, lesesaele sowie
oeffentlich-rechtliche forschungseinrichtungen. den
entsandten fachkraeften dieser institutionen sind
im offiziellen auftrag wissenschaftlich-kulturell
oder paedagogisch taetige, mit einzelauftraegen entsandte
oder vermittelte fachkraefte gleichgestellt.
(3) den kulturellen einrichtungen der vertragsparteien
werden die moeglichkeit der freien entfaltung aller
fuer einrichtungen dieser art ueblichen aktivitaeten
einschliesslich reisefreiheit sowie freier publikumszugang
garantiert.
(4) der status der in den absaetzen 1 und 2 genannten
kulturellen einrichtungen und der von den vertragsparteien
im rahmen der kulturellen zusammenarbeit im offiziellen
auftrag entsandten oder vermittelten fachkraefte
wird in der anlage zu diesem abkommen geregelt.
die anlage tritt gleichzeitig mit dem abkommen in
kraft.

artikel 15
vertreter der vertragsparteien werden nach bedarf
oder auf ersuchen einer vertragspartei als gemischte
kommission abwechselnd in der bundesrepublik deutschland
und in der republik kroatien zusammentreten, um
die bilanz des im rahmen dieses abkommens erfolgten
austausches zu ziehen und um empfehlungen und programme
fuer die weitere kulturelle zusammenarbeit zu erarbeiten.
naeheres wird auf diplomatischem weg geregelt.

artikel 16
dieses abkommen tritt an dem tag in kraft, an dem
die vertragsparteien einander notifiziert haben,
dass die jeweiligen innerstaatlichen voraussetzungen
fuer das inkrafttreten des abkommens erfuellt sind.
als tag des inkrafttretens des abkommens wird der
tag des eingangs der letzten notifikation angesehen.

artikel 17
dieses abkommen gilt fuer die dauer von fuenf jahren.
danach verlaengert sich die gueltigkeit um jeweils
weitere fuenf jahre, sofern das abkommen nicht von
einer vertragspartei mit einer frist von sechs monaten
schriftlich gekuendigt wird.
geschehen zu zagreb am 26. august 1994 in zwei urschriften,
jede in deutscher und kroatischer sprache, wobei
jeder wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

fuer die regierung der
bundesrepublik deutschland

dr. klaus kinkel
bundesminister
des auswaertigen

fuer die regierung der
republik kroatien
prof. dr. mate granic
aussenminister
der republik kroatien

anlage
zum abkommen zwischen der regierung der bundesrepublik
deutschland und der regierung der republik kroatien
ueber kulturelle zusammenarbeit
1.
die bestimmungen dieser anlage gelten fuer die in
artikel 14 des abkommens genannten kulturellen einrichtungen,
deren fachkraefte und andere fachkraefte, die im rahmen
der zusammenarbeit der beiden laender auf kulturellem,
paedagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem
gebiet im offiziellen auftrag entsandt oder vermittelt
werden.
2.
die anzahl der entsandten oder vermittelten fachkraefte
muss in angemessenem verhaeltnis zu dem zweck stehen,
dessen erfuellung die jeweilige einrichtung dient.
3.
(1) die unter nummer 1 genannten personen, die die
staatsangehoerigkeit des entsendenden und nicht die
staatsangehoerigkeit des gastlands besitzen, sowie
die zu ihrem haushalt gehoerenden familienangehoerigen
erhalten auf antrag gebuehrenfrei eine aufenthaltserlaubnis
von den zustaendigen behoerden des gastlands. die
aufenthaltserlaubnis wird bevorzugt erteilt und
beinhaltet das recht auf mehrfache ein- und ausreise
des berechtigten im rahmen ihrer gueltigkeit. fuer
die taetigkeit an den in artikel 14 des abkommens
genannten kulturellen einrichtungen benoetigen die
entsandten und vermittelten fachkraefte sowie ihre
ehegatten keine arbeitserlaubnis.
(2) aufenthaltserlaubnisse nach nummer 3 absatz
1 muessen vor der ausreise bei einer diplomatischen
oder konsularischen vertretung des gastlands eingeholt
werden. antraege auf verlaengerung der aufenthaltserlaubnis
koennen im gastland gestellt werden.
4.
die vertragsparteien gewaehren den unter nummer 1
genannten personen, die die staatsangehoerigkeit
des entsendenden und nicht die staatsangehoerigkeit
des gastlands besitzen, sowie den zu ihrem haushalt
gehoerenden familienangehoerigen unter den voraussetzungen
der nummer 3 ungehinderte reisemoeglichkeiten in
ihrem hoheitsgebiet.
5.
familienangehoerige im sinne von nummer 3 absatz
1 und nummer 4 sind der ehegatte und die im haushalt
lebenden minderjaehrigen ledigen kinder.
6.
(1) die vertragsparteien gewaehren im rahmen der
geltenden gesetze und sonstigen vorschriften auf
der grundlage der gegenseitigkeit befreiung von
abgaben fuer ein- und wiederausfuhr
a)fuer ausstattungs- und ausstellungsgegenstaende
(z. b. technische geraete, moebel, belichtete filme,
buecher, zeitschriften, bild- und tonmaterial) einschliesslich
eines oder mehrerer kraftfahrzeuge, die fuer die
taetigkeit der unter nummer 1 bezeichneten kulturellen
einrichtungen eingefuehrt werden,
b)fuer umzugsgut einschliesslich kraftfahrzeugen der
unter nummer 1 genannten personen und ihrer familienangehoerigen,
das mindestens sechs monate vor der uebersiedlung
benutzt worden ist und innerhalb von zwoelf monaten
nach der uebersiedlung in das hoheitsgebiet des gastlands
eingefuehrt wird,
c)fuer zum persoenlichen bedarf der unter nummer 1
genannten personen und ihrer familienangehoerigen
bestimmte arzneimittel sowie fuer auf dem postwege
eingefuehrte geschenke.
(2) abgabenfrei eingefuehrte gegenstaende duerfen im
gastland erst dann abgegeben oder veraeussert werden,
wenn die ausgesetzten abgaben entrichtet wurden
oder nachdem die
gegenstaende mindestens drei jahre im gastland in gebrauch
waren.
7.
die vertragsparteien unterstuetzen die unter nummer
1 genannten personen und ihre familien bei der registrierung
der eingefuehrten kraftfahrzeuge.
8.
die steuerliche behandlung der gehaelter und bezuege
der unter nummer 1 genannten personen richtet sich
nach den jeweils geltenden vereinbarungen zwischen
der bundesrepublik deutschland und der republik
kroatien zur vermeidung der doppelbesteuerung auf
dem gebiet der steuern vom einkommen und vom vermoegen
und nach den jeweils geltenden gesetzen und sonstigen
vorschriften.
9.
(1) die von den in artikel 14 absatz 2 des abkommens
genannten kulturellen einrichtungen organisierte
kuenstlerische und vortragstaetigkeit kann auch von
personen ausgeuebt
werden, die nicht staatsangehoerige der vertragsparteien
sind.
(2) neben dem entsandten personal koennen die in
artikel 14 absatz 2 des abkommens genannten kulturellen
einrichtungen auch ortskraefte einstellen. aufnahme
und gestaltung des arbeitsverhaeltnisses der ortskraefte
richten sich nach den rechtsvorschriften der empfangenden
vertragspartei.
(3) die in artikel 14 absatz 2 des abkommens genannten
kulturellen einrichtungen koennen mit ministerien,
anderen oeffentlichen einrichtungen, gebietskoerperschaften,
gesellschaften, vereinen und privatpersonen unmittelbar
verkehren.
(4) die ausstattung der in artikel 14 absatz 2 des
abkommens genannten kulturellen einrichtungen, einschliesslich
der technischen geraete und der materialien sowie
ihr vermoegen sind eigentum der entsendenden vertragspartei.
10.
(1) die vertragsparteien gewaehren den kulturellen
einrichtungen der jeweils anderen vertragspartei
fuer die von ihnen erbrachten leistungen umsatzsteuerliche
verguenstigungen im rahmen der jeweils geltenden
gesetze und sonstigen vorschriften.
(2) sonstige fragen, die mit der besteuerung der
kulturellen einrichtungen und ihrer mitarbeiter
zusammenhaengen, werden, soweit erforderlich, durch
notenwechsel geregelt.
11.
erleichterungen verwaltungstechnischer art koennen,
soweit dafuer ein bedarf besteht, unter beruecksichtigung
der jeweiligen gegebenheiten in beiden laendern auf
antrag einer der beiden vertragsparteien in einer
gesonderten vereinbarung durch notenwechsel geregelt
werden.
12.
den unter nummer 1 genannten personen und ihren
familien werden waehrend ihres aufenthalts im hoheitsgebiet
des gastlands
- in zeiten nationaler oder internationaler krisen
die gleichen heimschaffungserleichterungen gewaehrt,
welche die beiden regierungen auslaendischen fachkraeften
im einklang mit den jeweils geltenden gesetzen und
sonstigen vorschriften einraeumen,
- die nach dem allgemeinen voelkerrecht bestehenden
rechte im falle der beschaedigung oder des verlusts
ihres eigentums infolge oeffentlicher unruhen gewaehrt.