beschluesse der eg-aussenminister zur anerkennung neuer staaten - ausserordentliche epz-ministertagung in bruessel

  • Bundesregierung ⏐ Startseite
  • Bulletin

  • Schwerpunkte

  • Themen   

  • Bundeskanzler

  • Bundesregierung

  • Aktuelles

  • Mediathek

  • Service

erklaerung zu den "richtlinien fuer die anerkennung
neuer staaten in osteuropa und in der sowjetunion"
(bruessel, 16. dezember 1991)

auf bitte des europaeischen rates haben die minister die
entwicklungen in osteuropa und in der sowjetunion im
hinblick auf die ausarbeitung eines konzeptes fuer die
beziehungen zu neuen staaten eroertert.
in diesem zusammenhang haben sie folgende richtlinien fuer
die foermliche anerkennung neuer staaten in osteuropa und
in der sowjetunion beschlossen:
"die gemeinschaft und ihre mitgliedstaaten bekraeftigen,
dass sie sich den prinzipien der helsinki-schlussakte und der
charta von paris, insbesondere dem prinzip der
selbstbestimmung, verpflichtet fuehlen.
sie unterstreichen ihre bereitschaft, in uebereinstimmung
mit den gepflogenheiten internationaler praxis und den
politischen realitaeten jedes falles diejenigen neuen staaten
anzuerkennen, die sich als folge der historischen
veraenderungen in der region auf einer demokratischen grundlage
konstituiert, die angemessenen internationalen
verpflichtungen uebernommen und sich nach treu und glauben zu
einer friedlichen vorgehensweise und zu einem
verhandlungsprozess verpflichtet haben.
deshalb legen sie einen gemeinsamen standpunkt zum
prozess der anerkennung dieser neuen staaten fest, der
folgendes erfordert:
- achtung der bestimmungen der vn-charta und der
verpflichtungen aus der schlussakte von helsinki und der
charta von paris, insbesondere im hinblick auf
rechtsstaatlichkeit, demokratie und menschenrechte,
- garantien fuer die rechte ethnischer und nationaler
gruppen und minderheiten im einklang mit den im rahmen
der ksze eingegangenen verpflichtungen,
- achtung der unverletzlichkeit aller grenzen, die nur auf
friedlichem wege und einvernehmlich geaendert werden
duerfen,
- uebernahme aller einschlaegigen verpflichtungen in bezug
auf abruestung und nukleare nichtverbreitung sowie auf
sicherheit und regionale stabilitaet,
- verpflichtung zur regelung aller fragen im
zusammenhang mit staatennachfolge und regionalen streitigkeiten
durch vereinbarung und, wo angebracht, durch rueckgriff
auf schiedsverfahren.
die gemeinschaft und ihre mitgliedstaaten werden gebilde,
die das ergebnis von aggression sind, nicht anerkennen. sie
werden die auswirkungen einer anerkennung auf
nachbarstaaten beruecksichtigen.
die verpflichtung auf diese prinzipien oeffnet den weg
fuer die anerkennung durch die gemeinschaft und ihre
mitgliedstaaten und fuer die aufnahme diplomatischer
beziehungen. sie koennte gegenstand von vereinbarungen
werden."

erklaerung zu jugoslawien
(bruessel, 16. dezember 1991)

die europaeische gemeinschaft und ihre mitgliedstaaten
eroerterten die lage in jugoslawien im lichte ihrer
richtlinien fuer die anerkennung neuer staaten in osteuropa
und in der sowjetunion.
sie legten einen gemeinsamen standpunkt im hinblick auf
die anerkennung jugoslawischer republiken fest.
in diesem zusammenhang beschlossen sie folgendes:
die gemeinschaft und ihre mitgliedstaaten vereinbaren,
die unabhaengigkeit all jener jugoslawischen republiken
anzuerkennen, die alle unten angefuehrten bedingungen
erfuellen. dieser beschluss wird am 15. januar 1992
umgesetzt.
sie fordern deshalb alle jugoslawischen republiken auf, bis
zum 23. dezember zu erklaeren,
- ob sie als unabhaengige staaten anerkannt zu werden
wuenschen,
- ob sie die verpflichtungen akzeptieren, die in den oben
erwaehnten richtlinien enthalten sind,
- ob sie die bestimmungen akzeptieren, die in dem
uebereinkommensentwurf enthalten sind, der der
jugoslawienkonferenz vorliegt, insbesondere die bestimmungen in
kapitel ii ueber menschenrechte und rechte nationaler
oder ethnischer gruppen,
- ob sie weiterhin
- die bemuehungen des generalsekretaers und des
sicherheitsrats der vereinten nationen und
- die fortsetzung der jugoslawienkonferenz unterstuetzen.
die ersuchen derjenigen republiken, die positiv antworten,
werden vom vorsitz der konferenz der schiedskommission
unterbreitet werden, damit sie diese vor dem termin der
umsetzung begutachte.
in der zwischenzeit ersuchen die gemeinschaft und ihre
mitgliedstaaten den generalsekretaer und den sicherheitsrat
der vereinten nationen, ihre bemuehungen fortzusetzen,
einen wirksamen waffenstillstand herbeizufuehren und ein
friedliches ende des konflikts durch verhandlungen zu
foerdern. sie messen der baldigen entsendung einer
vnfriedenstruppe, die in der resolution 724 des sicherheitsrats
genannt wird, weiterhin groesste bedeutung bei.
die gemeinschaft und ihre mitgliedstaaten verlangen vor
einer anerkennung ferner, dass sich eine jugoslawische
republik verpflichtet, verfassungsmaessige und politische
garantien zu beschliessen, die sicherstellen, dass sie keine
gebietsansprueche gegen einen benachbarten gemeinschaftsstaat
hat und keine feindlichen propagandaaktivitaeten
gegen einen benachbarten gemeinschaftsstaat unternehmen
wird, einschliesslich des gebrauchs einer bezeichnung, die
gebietsansprueche impliziert.