Fragen und Antworten zur Entlastungsprämie
Ein Teil des Entlastungpakets in Folge des Iran-Kriegs sollte es Arbeitgebern ermöglichen, eine Entlastungsprämie in Höhe von bis zu 1.000 Euro an ihre Beschäftigten zu zahlen. Nach Ablehnung im Bundesrat wird das Vorhaben nicht weiter verfolgt.
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Der Vorschlag einer Entlastungsprämie sah eine steuer- und abgabenfreie Auszahlung an Beschäftigte vor.
Foto: mauritius images / Westend61 / Arman Zhenikeyev
Die Preissteigerungen infolge des Iran-Kriegs stellen viele Bürgerinnen und Bürger in Deutschland vor große finanzielle Herausforderungen. Die Bundesregierung will schnell für Entlastung sorgen und hat ein Energiesofortprogramm sowie weitere Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschlossen. Das Kabinett hat einen Teil dieses Gesamtpakets im Umlaufverfahren auf den Weg gebracht – die Möglichkeit, eine Entlastungsprämie in Höhe von bis zu 1.000 Euro auszuzahlen.
Der Deutsche Bundestag stimmte dem Vorhaben am 24. April zu. Der Bundesrat verweigerte seine Zustimmung. Am 13. Mai informierte der Sprecher der Bundesregierung darüber, dass das Vorhaben der Entlastungsprämie nach der Ablehnung durch den Bundesrat nicht weiter verfolgt wird. Die Bundesregierung hält jedoch an dem Plan fest, angesichts der gestiegenen Energiepreise eine Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger zu erzielen.
Die folgenden Informationen beziehen sich auf die ursprünglichen Planungen zur Entlastungsprämie. Das Vorhaben wird nach der Ablehnung durch den Bundesrat nicht weiter verfolgt.
Ist mein Arbeitgeber verpflichtet, mir die Entlastungsprämie zu zahlen?
Unternehmen können diese Möglichkeit nutzen, es besteht aber keine Pflicht. Die Bundesregierung will die Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Preise bis zu einem Betrag von 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen können. Das ist ein Angebot an die Wirtschaft, ihre Beschäftigten – abhängig von der jeweiligen betrieblichen Lage – zu entlasten. Die Unternehmen sind flexibel in der Ausgestaltung. Die Betriebe, die sich für die Auszahlung der Prämie entscheiden, können diese als Betriebskosten steuerlich geltend machen.
Muss ich die Prämie beim Arbeitgeber beantragen?
Nein. Wenn sich der Arbeitgeber dazu entscheidet, die Entlastungsprämie zusätzlich zum Arbeitslohn auszuzahlen, erfolgt dies im Rahmen der Lohnabrechnung und muss auch dort ausgewiesen werden.
Werden Abgaben und Steuern auf die Prämie fällig?
Die Entlastungsmaßnahme der Bundesregierung soll die steuer- und abgabenfreie Auszahlung der Entlastungsprämie bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 Euro ermöglichen. Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird.
Unternehmen können die gezahlten steuer- und sozialabgabenfreien Prämien als Betriebsausgabe geltend machen. Dadurch entstehen dem Bund Mindereinnahmen. Zur Gegenfinanzierung wird die Tabaksteuer schon im Jahr 2026 erhöht.
Wann ist eine Auszahlung der Prämie möglich?
Die Bundesregierung rechnet damit, dass sich die Energiepreise mittelfristig wieder entspannen werden. Daher ist die Steuerbefreiung für die Auszahlung der Prämie zeitlich befristet. Die steuer- und abgabenfreie Zahlung durch die Arbeitgeber soll im Zeitraum vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2027 möglich sein.
Welche Hilfe stellt die Bundesregierung noch zur Verfügung?
Die Möglichkeit, eine Entlastungsprämie durch die Arbeitgeber auszuzahlen, ist Teil eines größeren Maßnahmenpakets, das in der derzeit sehr angespannten Situation auf den Energiemärkten für Unterstützung sorgt. Kurzfristig senkt die Bundesregierung für zwei Monate die Mineralölsteuer für Benzin und Diesel. Sie sorgt damit für eine spürbare Entlastung für private Haushalte sowie Unternehmen bei den Kraftstoffpreisen um rund 1,6 Milliarden Euro.
Die Verschärfung des Kartellrechts soll dazu beitragen, missbräuchliches Verhalten im Kraftstoffmarkt schneller festzustellen und konsequent zu verfolgen. Darüber hinaus geht es um langfristige Entlastungen: Mit Wirkung zum 1. Januar 2027 wird die Regierungskoalition eine große Reform der Einkommenssteuer zur dauerhaften Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen umsetzen.
Das Bundeskabinett hat im Umlaufverfahren eine Formulierungshilfe beschlossen. Ein sogenanntes Umlaufverfahren kann beispielsweise eingeleitet werden, wenn ein Gesetzesvorhaben beschleunigt werden soll oder eine mündliche Beratung der Kabinettsmitglieder nicht erforderlich ist. Sie können dann in einem schriftlichen Verfahren zustimmen. Für das Umlaufverfahren ist der Chef des Bundeskanzleramtes zuständig. Eine Formulierungshilfe der Bundesregierung für die Koalitionsfraktionen ist gängige Praxis.