Neue Regelungen bei der Wohnraummiete

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Im Kabinett Neue Regelungen bei der Wohnraummiete

Der Wohnungsmarkt in Deutschland steht weiterhin vor großen Herausforderungen. Um die Situation von Mieterinnen und Mietern auf dem Mietwohnungsmarkt zu verbessern, hat das Kabinett nun einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

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Balkone an einem Wohnblock.

Zum Schutz von Mieterinnen und Mietern wurden weitere Maßnahmen für den Mietwohnungsmarkt beschlossen.

Foto: IMAGO/Shotshop

Den Mietanstieg für Mieterinnen und Mieter in einem tragbaren Rahmen halten und gleichzeitig den Interessen der Vermieterinnen und Vermieter an einer wirtschaftlichen Verwendung ihres Eigentums gerecht werden – dafür wurden in der Vergangenheit verschiedene Maßnahmen eingeführt. Sie gelten dem Schutz der Mieterinnen und Mieter. 

Trotz dieser Verbesserungen steht der Mietwohnungsmarkt in Deutschland weiterhin vor großen Herausforderungen. Den Gesetzentwurf zur Änderung von Regelungen des Rechts auf Wohnraummiete hat das Kabinett nun beschlossen. Mit ihm soll ein weiteres Maßnahmenbündel auf den Weg gebracht werden: 

  • Der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete soll von sechs auf sieben Jahre verlängert werden. Für angespannte Wohnungsmärkte wird die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von derzeit 15 Prozent auf 11 Prozent abgesenkt und damit die Möglichkeit einer Mieterhöhung weiter begrenzt.
  • Für Gemeinden ab 100.000 Einwohnern wird die Erstellung qualifizierter Mietspiegel, die aufgrund anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze erfolgt, verpflichtend. 
  • Bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten wird die Verpflichtung eingeführt, bei Abschluss des Mietvertrags den auf die Möblierung entfallenden Anteil der Miete künftig separat auszuweisen. Mieterinnen und Mieter können dann die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung im unmöblierten Zustand zum Beispiel anhand des einschlägigen Mietspiegels ermitteln und abschätzen, ob sich der Zuschlag für die Möblierung in einem angemessenen Rahmen bewegt. Auf Wohnraumüberlassungen zum kurzfristigen Gebrauch wie Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen ist die Vorschrift nicht anwendbar.
  • Die derzeit nur für die außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs geltenden mieterschützenden Regelungen, insbesondere das Nachholrecht und die sogenannte Schonfrist, werden auf die ordentliche Kündigung übertragen.