Im Kabinett beschlossen
Animierte Logos, digitale Oberflächen, 3D-Druck: Design entsteht längst nicht mehr nur am physischen Produkt. Im Kabinett wurde ein Gesetz beschlossen, dass den Designschutz modernisiert, Verfahren verschlanken und die Durchsetzung stärken wird.
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Künftig soll das Designrecht auch digitale Produkte und virtuelle Gestaltungen umfassen.
Foto: Getty Images/Pekic
Design ist heute mehr als statische Formen. Ein Logo rotiert, ein Button „gleitet“ ins Bild und eine Produktform liegt als 3D-Modell vor, noch bevor sie physisch existiert. Genau diese digitale Praxis greift die Bundesregierung auf: Das Kabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts beschlossen.
Ziel ist es, den Designschutz an die EU-Reform anzupassen, ihn zeitgemäßer auszugestalten und Verfahren zu vereinfachen – auch im Sinne des Bürokratierückbaus.
Designschutz mit neuem Eintragungssymbol
Künftig sollen neue digitale Erscheinungsformen ausdrücklich als Design anerkannt werden, etwa animierte Designs. Außerdem werden die Begrifflichkeiten erweitert, sodass auch digitale Produkte und virtuelle Gestaltungen erfasst sind.
Für die Vermarktung geschützter Designs wird es künftig auch ein neues Eintragungssymbol geben: Ähnlich wie © im Urheberrecht oder ® im Markenrecht soll es für eingetragene Designs das Zeichen Ⓓ genutzt werden können.
Verbraucherfreundlicher und schneller schützen
Damit der Schutz auch in der Praxis leichter und früher erreichbar ist, sollen die Anmeldeverfahren für Designs vor den Ämtern vereinfacht und effizienter werden.
Modernisierung bedeutet zudem, typische neue Verletzungsszenarien besser abzudecken:
- Produktpiraterie beginnt oft, bevor ein Erzeugnis überhaupt fertig ist. Etwa durch Dateien und Vorbereitungshandlungen rund um den 3D-Druck. Genau hier setzt das Gesetz an und stärkt den Schutz.
- Zugleich soll es erleichtert werden, designverletzende Ware in der Durchfuhr – beim Transit – aufzugreifen, um Rechtsverletzungen früher stoppen zu können.
Zudem soll eine europaweit einheitliche Reparaturklausel den Ersatzteilmarkt in der EU erleichtern. Es besteht kein Schutz eines Designs an Ersatzteilen, die lediglich ein Gesamterzeugnis reparieren sollen. Damit wird der Binnenmarkt gestärkt und Verbraucherinnen und Verbrauchern so der Zugang zu günstigeren Ersatzteilen, zum Beispiel bei Fahrzeugen, ermöglicht.