Wohngeld Plus
Seit dem 1. Januar 2023 haben zwei Millionen Haushalte mit kleinen Einkommen Anspruch auf das Wohngeld Plus. Viele Alleinerziehende, Familien, Rentnerinnen und Rentner, aber auch Studierende ohne BAföG können Wohngeld bekommen. Wie hoch ist das Wohngeld und was gilt es zu beachten? Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten.
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Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten. Damit werden Haushalte unterstützt, deren Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegt. Durch die Einführung des „Wohngeld Plus“ im Januar 2023 haben etwa zwei Millionen Haushalte in Deutschland Anspruch auf Wohngeld – das sind dreimal mehr als vorher.
Das Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Familien, Alleinerziehende, Rentnerinnen und Rentner oder Studierende. Es hilft vielen Menschen, die deutlich gestiegenen Wohnkosten zu bewältigen. Wer ein geringes Einkommen hat, sollte seinen Anspruch auf Wohngeld prüfen lassen.
Durch die Wohngeldreform 2023 ist das Wohngeld für die bisherigen Wohngeldhaushalte im Schnitt um das Doppelte gestiegen - von durchschnittlich 180 Euro pro Monat auf rund 370 Euro pro Monat. Die jeweilige Höhe es Wohngeldes hängt von der Höhe des Einkommens, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung sowie von der Anzahl der Personen im Haushalt ab. Mit dem Wohngeldrechner können Sie eine erste Schätzung erhalten, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben.
Ja, mit einer dauerhaften Heizkostenkomponente im Wohngeld wird dafür gesorgt, dass die Menschen wegen der hohen Heizkosten nicht überfordert sind. Sie geht als pauschaler Zuschlag in die Wohngeldberechnung ein. Im Durchschnitt macht das beim einem Ein-Personen-Haushalt rund 60 Euro und bei einem Vier-Personen-Haushalt rund 100 Euro mehr Wohngeld pro Monat.
Ja, eine Neubewilligung des Wohngeldes im Bezugszeitraum ist dann möglich, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als zehn Prozent erhöht. Hierfür ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag stellen.
Um Ihren Anspruch auf Wohngeld feststellen zu lassen, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Diese ist das Wohngeldamt Ihrer Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung. Viele Bundesländer bieten bereits eine Online-Antragstellung an. Sie können auf dem Bundesportal nach „Wohngeld“ suchen oder hier die Wohngeld-Infoseiten der Bundesländer finden. Haushalte, die bereits vor der Reform Wohngeld erhalten haben, bekommen das erhöhte Wohngeld Plus für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 automatisch.
Ja. Wohngeld können grundsätzlich auch Untermieterinnen und Untermieter einer Wohnung oder eines Zimmers bekommen.
Grundsätzlich ja. Allerdings können Studierende nur dann Wohngeld beziehen, wenn Sie keinen Anspruch auf BAföG haben bzw. nicht der gesamte Haushalt dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein studierendes Elternteil mit seinem Kind zusammenwohnt. Es kann daher erforderlich sein, bei der Beantragung des Wohngeldes eine Bescheinigung der BAföG-Behörde vorzulegen. Ausnahmen können ebenfalls bestehen, wenn beispielsweise die Altersgrenze für die BAföG-Berechtigung überschritten ist oder wenn das BAföG ausschließlich als Bankdarlehen bezogen wird.
Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Menschen, die Wohngeld empfangen, müssen nachweisen, dass sie auch weiterhin Anspruch auf Wohngeld haben. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen.
Der Bewilligungszeitraum kann auf 24 Monate verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass es keine wesentlichen Änderungen in den Einkommensverhältnissen geben wird, zum Beispiel bei Rentnerinnen und Rentnern.
Wenn Sie bereits andere Unterstützungsleistungen beziehen, in welchen ein Anteil für Unterkunftskosten enthalten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dazu gehören beispielsweise BAföG oder das Bürgergeld.
Die Bewilligung des Wohngeldes beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Nur in seltenen Fällen kann das Wohngeld auch rückwirkend beantragt werden, zum Beispiel, wenn ein Antrag auf Bürgergeld oder BAföG kürzlich abgelehnt wurde, und nur aus diesem Grund bislang kein Antrag auf Wohngeld gestellt worden ist.