Verfassungstreue muss gewährleistet sein

  • Bundesregierung ⏐ Startseite
  • Schwerpunkte

  • Themen   

  • Bundeskanzler

  • Bundesregierung

  • Aktuelles

  • Mediathek

  • Service

Schöffenamt Verfassungstreue muss gewährleistet sein

Deutschland ist ein Rechtsstaat mit einer freiheitlich demokratischen Grundordnung. Nur wer diese achtet und wahrt kann Berufsrichterin und Berufsrichter werden. Dies gilt auch für die beteiligten Schöffen. Das Kabinett hat eine Änderung des Richtergesetzes auf den Weg gebracht, um die Pflicht zur Verfassungstreue besser sichtbar und deren besondere Bedeutung ausdrücklich hervorzuheben.

1 Min. Lesedauer

Eine Ausgabe des Deutschen Richtergesetzes

Die Bundesregierung möchte die unbedingte Verfassungstreue von zu berufenden Schöffinnen und Schöffen im Deutschen Richtergesetz festschreiben.

Foto: picture alliance/dpa

Die Bundesregierung hat am Donnerstag den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes beschlossen. Niemand darf zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter berufen werden, wenn Zweifel daran bestehen, dass die betreffende Person jederzeit für unsere freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt.

Verfassungstreue nicht gesetzlich geregelt

Hindernisse für die Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter sind im Deutschen Richtergesetzes (DRiG) geregelt. Schöffe kann nicht werden, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder des Rechtsstaats verstößt. Vorbestrafte oder Personen mit einer Stasi-Vergangenheit scheiden ebenfalls aus. Im Gesetz nicht aufgeführt war bislang das Kriterium der Verfassungstreue. Eine Pflicht, die aber das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Rechtsprechung anerkannt hat.

Das Schöffenamt erfüllt eine wichtige Aufgabe in der freiheitlichen demokratischen Ordnung. Niemand darf in dieses wichtige Amt berufen werden, wenn Zweifel an der Verfassungstreue bestehen. Deshalb soll im Richtergesetz eine Klarstellung erfolgen: Nicht berufen werden soll, wer „keine Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt“. Kommen nach der Ernennung Zweifel auf, soll die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter zwingend ausgeschlossen werden.

Rund 40.000 ehrenamtliche Richterinnen und Richter, sogenannte Schöffen, wirken in deutschen Gerichten an der Rechtsprechung mit. Bei bestimmten Strafverfahren haben sie gleiches Stimmrecht und können theoretisch einen Berufsrichter oder eine Berufsrichterin überstimmen. Schöffen sollen sich in der Gerichtsverhandlung ein unvoreingenommenes Bild machen. Sie entscheiden mit, ob sich angeklagte Personen schuldig gemacht und welche Strafe angemessen ist. Das Schöffenamt ist grundsätzlich jedem zugänglich, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, der deutschen Sprache mächtig und 25 bis 69 Jahre alt ist. Eine juristische Ausbildung ist nicht erforderlich. Zuständig für die Bewerbungen und die Vorschläge der Schöffenwahl, die alle fünf Jahre stattfindet, sind die Gemeinden.