Nullrunde für Regelsätze im Jahr 2025 

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Sozialleistungen Nullrunde für Regelsätze im Jahr 2025 

Die Höhe des Bürgergeldes und der Sozialhilfe bleibt 2025 unverändert. Das sieht die jährlich gesetzlich vorgegebene Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vor. Fragen und Antworten im Überblick.

5 Min. Lesedauer

Auf dem Foto zu sehen ist ein ausgefüllter Antrag auf Bürgergeld.

Die Regelsätze im Bereich der Sozialhilfe und im Bürgergeld bleiben 2025 unverändert.

Foto: IMAGO/Herrmann Agenturfotografie

Menschen, die in eine Notlage geraten sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können, erhalten staatliche Leistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe . Die Beträge, die den monatlichen Grundbedarf einer Person oder eines Haushaltes zur Sicherung des Existenzminimus decken sollen, werden als Regelbedarfsstufen bezeichnet. Diese Stufen werden jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen hatte das Kabinett am 18. September 2024 zur Kenntnis genommen. Am 18. Oktober 2024 stimmte der Bundesrat abschließend zu. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Wie sehen die Regelbedarfsstufen für 2025 aus?

2025 bleiben die Regelsätze im Bereich der Sozialhilfe und im Bürgergeld unverändert. Alleinstehende etwa erhalten weiterhin 563 Euro im Monat. Im vergangenen Jahr waren die Regelsätze um gut zwölf Prozent gestiegen. Rein rechnerisch hätten die Leistungen ab dem nächsten Jahr sinken müssen – die sogenannte Besitzschutzregelung hat dies verhindert (siehe „Warum gibt es in 2025 eine Nullrunde?“).

Die Regelbedarfsstufen seit Einführung des Bürgergeldes:

 zum 1.1.2023
zum 1.1.2024
zum 1.1.2025
Alleinstehende/Alleinerziehende
(Regelbedarfstufe 1)
502 Euro (+53 Euro)
563 Euro (+61 Euro)
563 Euro (+-0 Euro)
Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften
(Regelbedarfstufe 2)
451 Euro (+47 Euro)
506 Euro (+55 Euro)
506 Euro (+-0 Euro)
Volljährige in Einrichtungen
(Regelbedarfstufe 3)
402 Euro (+42 Euro)
451 Euro (+49 Euro)
451 Euro (+-0 Euro)
Jugendliche von 14-17 Jahre
(Regelbedarfstufe 4)
420 Euro (+44 Euro)
471 Euro (+51 Euro)
471 Euro (+-0 Euro)
Kind von 6-13 Jahre
(Regelbedarfstufe 5)
348 Euro (+37 Euro)
390 Euro (+42 Euro)
390 Euro (+-0 Euro)
Kind von 0-5 Jahre
(Regelbedarfstufe 6)
318 Euro (+33 Euro)
357 Euro(+39 Euro)
357 Euro (+-0 Euro)

Was regelt die Verordnung genau?

Mit der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen des Bundesarbeitsministeriums werden die Leistungen in den Grundsicherungssystemen für 2025 fortgeschrieben. Das betrifft:

  • die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII -„Sozialhilfe“),
  • das Bürgergeld (SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende),
  • das Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV).

Außerdem wirkt sich die Fortschreibung aus auf

  • Leistungen für den persönlichen Schulbedarf im Bildungs- und Teilhabepaket (SGB II/XII) sowie
  • Leistungen für Asylbewerber, die in den ersten 36 Monaten in Deutschland sogenannte Grundleistungen als Geldleistungen erhalten (AsylbLG).

Warum gibt es in 2025 eine Nullrunde?

Da die Inflation gesunken ist, müssten auch die Regelsätze sinken. Der Fortschreibungsmechanismus für Bürgergeld und Sozialhilfe ergibt rechnerisch für Alleinstehende einen Wert von 539 Euro. Das ist weniger als der Betrag von 563 Euro, der seit  dem 1. Januar 2024 gilt.

Allerdings: Die Regelbedarfe können 2025 nicht unter den jetzigen Betrag sinken. Das garantiert die sogenannte Besitzschutzregelung nach §28a Absatz 5 SGB XII. Das heißt: Der einmal gewährte Betrag muss in den Folgejahren mindestens beibehalten werden. Alleinstehende im Bürgergeld-Bezug erhalten demnach auch 2025 Jahr weiterhin 563 Euro.

Was ist mit den Regelsätzen für Schulbedarf und Entschädigungsopfer?

Die Fortschreibung der Regelbedarfe wirkt sich auch entsprechend auf den persönlichen Schulbedarf und die Leistungen der Sozialen Entschädigung aus. Auch hier bleiben die Beträge 2025 unverändert.

Die Unterstützung für den persönlichen Schulbedarf beträgt im ersten Schulhalbjahr 2025 weiterhin 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr 65 Euro. Zum Schulbedarf zählen zum Beispiel Füller, Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte oder Bastelmaterial.

Die Unterstützung beim persönlichen Schulbedarf ist Teil des sogenannten Bildungspakets. Diese Leistungen kommen etwa für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Betracht, die Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten. 

Dasselbe gilt für die Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch. Anspruch darauf hat, wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht. Das sind zum Beispiel Opfer einer Gewalttat oder Menschen, die durch eine Schutzimpfung geschädigt wurden.

Was ist mit den Leistungen für Asylbewerber?

Die Besitzschutzregelung gilt nicht für die Fortschreibung der Regelbedarfe für Asylbewerber, die in den ersten 36 Monaten in Deutschland Geldleistungen erhalten. Dementsprechend sinken diese Leistungen in 2025. Für diejenigen hingegen, die seit mehr als 36 Monaten in Deutschland sind und die sogenannten Analogleistungen erhalten, gilt ebenfalls die Nullrunde. Sie erhalten weiterhin gleich viel Geld wie 2024.

Warum gab es in den vergangenen beiden Jahren so deutliche Erhöhungen?

Mit der Einführung des Bürgergeldes Anfang 2023 war die Berechnung der Regelbedarfe geändert worden. Hintergrund waren die extrem steigenden Lebenshaltungskosten und Energiepreise zu dieser Zeit. Was seitdem anders ist: Bei der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe wird neben der Preis- und Lohnentwicklung zusätzlich die aktuelle Inflation stärker berücksichtigt. 

Wie funktioniert die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen genau? Mehr Informationen dazu gibt es hier oder beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Warum werden die Regelbedarfe jedes Jahr neu bestimmt?

Die Verfassung gibt vor, dass das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum garantiert sein muss. Wer in eine Notlage gerät und nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat deshalb Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen. Diese Leistungen werden auf Grundlage der durchschnittlichen Preis- und Nettolohnentwicklung jährlich überprüft und angepasst.

Wie funktioniert die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe?

Das Statistische Bundesamt errechnet die sogenannte Fortschreibung der Regelbedarfe jährlich anhand eines sogenannten Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen. Diese Berechnung ist gesetzlich vorgegeben.

Festgelegt werden die Regelsätze auf Grundlage einer Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS). Diese wird alle fünf Jahre durchgeführt. Die aktuelle Anpassung der Regelbedarfe bezieht sich auf die Ergebnisse der Stichprobe von 2018. Die neueste EVS fand im Jahr 2023 statt, die Ergebnisse davon liegen noch nicht vor. In diesen Jahren ist eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorgesehen. Das ist bei der jetzigen Anpassung der Fall.

Wie werden die Regelbedarfe im Detail ermittelt? Mehr Informationen dazu finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.