Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung
Die Bundesregierung will die Arbeit des Kartellamts und damit den Wettbewerb stärken. Davon sollen auch Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren. Der Bundestag hat das Gesetz nun verabschiedet.
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Das Bundeskartellamt wird mit der Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gestärkt.
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Mit der Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sollen Störungen des Wettbewerbs im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher besser abgestellt werden. Die Eingriffsinstrumente des Kartellrechts werden daher geschärft, wo die Marktstruktur dem Wettbewerb entgegensteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es nur wenige Anbieter im Markt gibt und regelmäßig parallele Preisentwicklungen zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu beobachten sind.
Die elfte Novelle ist neben dem GWB-Digitalisierungsgesetz die größte Reform des Wettbewerbsrechts der letzten Jahrzehnte. In Zukunft kann das Bundeskartellamt nach Sektoruntersuchungen etwa Marktzugänge erleichtern oder in Extremfällen Unternehmen entflechten. So sollen die Chancen von Wettbewerbern, Start-ups und KMU gestärkt werden. Mehr Wettbewerb, niedrigere Preise und mehr Innovation kommen den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Gute.
Wettbewerb schützt Verbraucher und treibt Innovationen
„Heute ist ein guter Tag für die Verbraucherinnen und Verbraucher und für Unternehmen, die mehr Wettbewerb brauchen und wollen. Die 11. GWB-Novelle ist ein Meilenstein, die den Wettbewerb vor allem auf vermachteten Märkten mit nur wenigen Anbietern beleben wird. Das ist gerade in Zeiten hoher Inflation wichtig. Denn mehr Wettbewerb sorgt für bessere Produkte und niedrigere Preise und das ist vor allem eine gute Nachricht für die Verbraucherinnen und Verbraucher“, sagte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck.
„Ohne Wettbewerb gibt es keine Soziale Marktwirtschaft. Wettbewerb fördert Wohlstand und sichert Freiheit. Schon die Erfinder der Sozialen Marktwirtschaft wussten: Wir brauchen eine Wettbewerbsbehörde mit Biss“, so Bundesjustizminister Marco Buschmann.
Effektivere Sektoruntersuchungen
Künftig kann das Bundeskartellamt Maßnahmen ergreifen und gegensteuern, wenn es bei seinen Sektoruntersuchungen erhebliche und fortwährende Wettbewerbsstörungen festgestellt hat. Das gilt auch, wenn keine Kartellrechtsverstöße vorliegen. Die Aufsichtsbehörde kann etwa die organisatorische Trennung von Unternehmensbereichen anordnen und als Ultima Ratio auch eine eigentumsrechtliche Entflechtung.
Mit den Sektoruntersuchungen werden die Strukturen und Wettbewerbsbedingungen in bestimmten Wirtschaftszweigen untersucht und analysiert. Diese Marktstudien richten sich nicht gegen einzelne Unternehmen und gehen keinem konkreten Verdacht auf einen Kartellverstoß nach. Vielmehr geht es darum, umfassende Kenntnisse über die untersuchten Märkte zu gewinnen. Diese Kenntnisse sind eine wichtige Datengrundlage für weitere Verfahren des Bundeskartellamtes. Derzeit enden diese Untersuchungen in der Regel lediglich mit einem Abschlussbericht.
Der Wirtschaftsausschuss hatte im parlamentarischen Verfahren einen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen beschlossen. So wurde unter anderem der Schwellenwert für das Zielunternehmen auf eine Million Euro angehoben. Diese Anpassung sei erfolgt, „um die Balance zwischen dem Schutz des Wettbewerbs und dem bei den betroffenen Unternehmen sowie dem Bundeskartellamt entstehenden Aufwand zu wahren“, schrieben die Regierungsfraktionen in dem Änderungsantrag.
Bei Kartellrechtsverstößen Vorteile abschöpfen
Die hohen Nachweisanforderungen zur Abschöpfung rechtswidrig erzielter Vorteile sollen gesenkt werden. Das Kartellamt soll kartellrechtswidrig erlangte Gewinne leichter wieder entziehen können. Denn Unternehmen sollen wirtschaftlich nicht davon profitieren, wenn sie gegen Kartellrecht verstoßen.
Das Bundeskartellamt kann zwar bereits heute einen wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen, wenn dieser durch einen Kartellverstoß entstanden ist. Doch aufgrund der hohen Nachweisanforderungen wurde davon in der Praxis nicht Gebrauch gemacht.
Gesetz über digitale Märkte durchsetzen
Mit dem im September 2022 beschlossenen EU-Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act – DMA) wird sichergestellt, dass es bei großen Online-Plattformen fair zugeht, wenn sie als „Gatekeeper“ fungieren. Bei Verstößen gegen das Gesetz kann die Europäische Kommission entsprechende Maßnahmen ergreifen. Sie ist hierfür die alleinige Durchsetzungsbehörde.
Nationale Wettbewerbsbehörden können die Kommission bei der Durchsetzung aber unterstützen. Das Bundeskartellamt erhält nun die Befugnis, Ermittlungen vorzunehmen und der Europäischen Kommission mitzuteilen. Zugleich werden die Vorschriften für die private Kartellrechtsdurchsetzung künftig auch bei Verstößen gegen den DMA anwendbar sein.