3. Bevölkerungsschutzgesetz
Eine sichere Rechtsgrundlage für notwendige Schutzmaßnahmen in der Pandemie - die hat der Bundestag mit Änderungen des Infektionsschutzgesetzes im 3. Bevölkerungsschutzgesetz geschaffen. Eindämmungsmaßnahmen müssen stets befristet sein und gut begründet werden. Die Mitspracherechte des Parlaments bleiben.
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Mit Änderungen des Infektionsschutzgesetzes im 3. Bevölkerungsschutzgesetz wurde präzisiert, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 ergriffen werden können. "Das Virus ist dynamisch, wir müssen es auch sein", betonte Bundesgesundheitsminister Spahn im Deutschen Bundestag. Grundsätzlich gilt: Corona-Schutzmaßnahmen sind nur möglich, da das Parlament eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt hat.
Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Maßnahmen, die Grundrechtseinschränkungen beinhalten, an Inzidenzen (also die Zahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in sieben Tagen) gebunden werden. Besonders schwere Einschränkungen von Grundrechten - wie Versammlungsfreiheit, Religionsfreiheit, Ausgangsbeschränkungen und Zugangsverbote zu Pflegeeinrichtungen - sind an besondere Voraussetzungen gebunden - beispielsweise daran, dass andere Maßnahmen nicht geholfen haben.
Gesetzliche Grundlagen von Arzneimittelbeschaffung bis Ausgleichzahlungen
Das 3. Bevölkerungsschutzgesetz enthält auch eine Vielzahl von gesetzlichen Grundlagen für weitere Maßnahmen, die für die Pandemiebekämpfung unerlässlich sind. Beispielsweise: Regelungen zur digitalen Einreiseanmeldung, für den Einsatz von Antigen-Schnelltests oder für die beschlossenen Maßnahmen zur Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, für die Beschaffung und Finanzierung von notwendigen Arzneimitteln oder Impfstoffen.
Das 3. Bevölkerungsschutzgesetz entwickelt die ersten beiden Bevölkerungsschutzgesetze weiter, passt sie den derzeitigen Erfordernissen der Pandemie an und berücksichtigt neue Entwicklungen und Erkenntnisse.
Weitere Informationen finden Sie im ausführlichen Bericht zum Dritten Bevölkerungsschutzgesetz.