Effektivere Durchsetzung von Sanktionen

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Gesetzesänderung Effektivere Durchsetzung von Sanktionen

Der Bundesrat hat am 20. Mai 2022 das Erste Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I) beschlossen. Dadurch werden nun nationale Regelungslücken geschlossen  und z.B. durch erweiterte Aufgaben und Befugnisse für die Sanktionsbehörden eine effektive Durchsetzung der Sanktionen ermöglicht.

1 Min. Lesedauer

Foto zeigt einen Beamten bei der Durchsuchung eines Autos.

Das Gesetz soll bessere Möglichkeiten zur Ermittlung und Sicherstellung von Vermögensgegenständen ermöglichen. 

Foto: picture alliance / dpa

Die EU-Listungen von sanktionierten Personen haben inzwischen einen beachtlichen Umfang erreicht, und die Vermögensermittlung gelisteter Personen in den EU-Mitgliedstaaten stellt die deutschen Behörden vor neue große Herausforderungen. Hier werden durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz kurzfristig umsetzbare Verbesserungen zur effizienten Sanktionsdurchsetzung geschaffen.

So wird beispielsweise die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden intensiviert, damit die Behörden besser an bereits anderswo vorliegende Informationen kommen. Zudem können die Behörden nun durch erweiterte Zuständigkeiten besser Eigentumsverhältnisse ermitteln und Vermögensgegenstände sicherstellen.

Unter Androhung von Bußgeldern und bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe müssen sanktionierte Personen dann ihr Vermögen offenlegen. Dazu werden Außenwirtschaftsgesetz, Geldwäschegesetz, Kreditwesengesetz und Wertpapierhandelsgesetz geändert.

Die Neuerungen umfassen:

  • Befugnis der Behörden, Zeugen vorzuladen und zu vernehmen, Beweismittel sicherzustellen, Wohnungen und Geschäftsräume zu durchsuchen, in Grundbücher und andere öffentliche Register Einsicht zu nehmen. Verbesserte und erweiterte Möglichkeiten, Konten zu ermitteln und abzufragen, Schließfächer und Wertpapierdepots von sanktionierten Personen zu ermitteln.
  • Strafbewehrte Anzeigepflicht über eingefrorene Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen. Die sanktionierten Personen werden dazu verpflichtet, ihr Eigentum der Deutschen Bundesbank bzw. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich anzuzeigen. Die Strafandrohung beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen können bis zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse sichergestellt werden.
  • Erweiterung der Datenübermittlungsbefugnisse der beteiligten Behörden, z.B. Bundesbank an die FUI (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen)

Weitere strukturelle Maßnahmen in Vorbereitung

Außerdem hat das Bundeskabinett ein Eckpunktepapier von BMF und BMWK zur weiteren Sanktionsdurchsetzung zur Kenntnis genommen, bei dem es um strukturelle Maßnahmen geht, die einer ausführlicheren Vorbereitung bedürfen und die ab Mitte des Jahres umgesetzt werden sollen.