Neuregelung
Zum 1. Januar 2026 haben sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhöht. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Wie sich die Beitragsbemessungsgrenzen genau geändert haben und warum die Anpassung wichtig ist.
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Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung soll 2026 bei einem jährlichen Bruttoeinkommen 69.750 Euro liegen.
Foto: imago/Christian Ohde
Wer gut verdient, zahlt 2026 höhere Beiträge für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Für Normalverdienerinnen und -verdiener, das heißt für die Mehrheit der Beschäftigten, und ihre Arbeitgeber ändert sich durch die Anpassung nichts.
Die Bundesregierung ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung jährlich neu zu bestimmen. Die Berechnung orientiert sich dabei an der Entwicklung der Einkommen. Das Bundeskabinett hatte die neuen Grenzwerte in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 am 8. Oktober 2025 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 21. November 2025 abschließend zu.
Steigende Grenzwerte in der Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung hat sich die Beitragsbemessungsgrenze 2026 auf jährlich 69.750 Euro beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat erhöht. 2025 waren es noch 66.150 Euro im Jahr beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich 2026 auf jährlich 77.400 Euro beziehungsweise monatlich 6.450 Euro. 2025 waren es noch 73.800 Euro beziehungsweise 6.150 Euro im Monat.
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei.
Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Änderungen in der Rentenversicherung
Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ist gestiegen: auf 8.450 Euro im Monat. 2025 belief sich die Grenze auf 8.050 Euro im Monat.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung hat sich diese Einkommensgrenze von 9.900 Euro im Monat auf 10.400 Euro im Monat erhöht. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, beträgt 51.944 Euro im Jahr. 2025 waren es 50.493 Euro.
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern, und die Höhe der Rente nicht von der Wirtschaftsentwicklung entkoppelt werden soll.
Anpassung der Grenzwerte hält soziale Absicherung stabil
Ohne Anpassung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen würde der Beitrag von Spitzenverdienern an der Finanzierung der Sozialversicherung sinken. Die Kosten für die soziale Sicherung würden sich nach und nach stärker auf die niedrigeren Einkommen verschieben. Gleichzeitig würde das Absicherungsniveau für Besserverdienenden sinken: Sie erhielten trotz steigender Löhne geringere Rentenansprüche. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.
Um diese Entwicklung zu vermeiden und damit die soziale Absicherung stabil zu halten, werden die Berechnungswerte jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst.
Rechengrößen seit 1. Januar 2026 im Überblick
| Rechengröße | Grenzwert Monat / Jahr |
| Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung | 8.450 Euro im Monat / 101.400 Euro im Jahr |
| Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.400 Euro im Monat / 124.800 Euro im Jahr |
| Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung | 6.450 Euro im Monat / 77.400 Euro im Jahr |
| Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung | 5.812,50 Euro im Monat / 69.750 Euro im Jahr |
| Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2026 in der Rentenversicherung | 51.944 Euro im Jahr |