Sozialversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen sollen ab 2027 steigen

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Papier mit Gehaltsabrechnung

Die Bundesregierung setzt die Rechengrößen der Sozialversicherung jährlich neu fest.

Foto: Michael Klein / VISUM

Für Gutverdiener sollen zum 1. Januar 2027 die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen. Das geht aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 hervor, die das Kabinett beschlossen hat. Für Normalverdiener – also die Masse der Beschäftigten, und deren Arbeitgeber – ändert sich nichts. Beitragsbemessungsgrenzen sind Höchstbeträge, bis zu denen das Einkommen für Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird. Einkommen darüber bleibt beitragsfrei. 

Wie sollen sich die Grenzwerte ändern? Welche Besonderheit kommt für 2027 hinzu? Und warum ist die Anpassung wichtig? Antworten auf Fragen wie diese finden Sie hier:

Worum geht es bei der Verordnung?

Die Bundesregierung ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Rechengrößen der Sozialversicherung jährlich neu festzusetzen. Zu diesen Rechengrößen zählen unter anderem die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung. Die Berechnung der Grenzwerte ist gesetzlich geregelt und orientiert sich an der Entwicklung der Löhne und Gehälter. 

Der Bundesrat muss der Verordnung abschließend zustimmen.

Warum werden die Grenzwerte jedes Jahr angepasst?

Die jährliche Fortschreibung der Rechengrößen stellt sicher, dass sich alle Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen. Konkret heißt das: Ohne Anpassung der Grenzwerte würde der Beitrag von Spitzenverdienern an der Finanzierung der Sozialversicherung sinken. Die Kosten für die soziale Sicherung würden sich nach und nach stärker auf die niedrigeren Einkommen verschieben. 

Gleichzeitig würde das Absicherungsniveau für Besserverdienende sinken: So erhielten sie etwa trotz steigender Löhne geringere Rentenansprüche. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben. 

Welche Besonderheit gibt es 2027?

Grundlage für die Sozialversicherungsrechengrößen 2027 ist die Lohnentwicklung im Jahr 2025. Sie beträgt 4,38 Prozent. Aufgrund dieser guten Entwicklung steigen im nächsten Jahr alle Rechengrößen. 

2027 kommt eine Besonderheit hinzu: Zusätzlich zur regulären Fortschreibung sollen die Grenzwerte – Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze – in der gesetzlichen Krankenversicherung um 300 Euro im Monat angehoben werden. Der Grund sind Neuregelungen im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz . Die Erhöhung sorgt dafür, dass höhere Einkommen einen größeren Beitrag zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung leisten. 

Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz stärkt die Bundesregierung die finanzielle Grundlage der gesetzlichen Krankenversicherung. Ziel ist, die Beiträge ab 2027 zu stabilisieren und die strukturelle Lücke zwischen Einnahmen und Ausgaben zu schließen. Die notwendigen Lasten werden dabei fair verteilt: auf Ärzte, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen, Versicherte. 

Wie erhöhen sich die Grenzwerte in der gesetzlichen Krankenversicherung?

In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze 2027 auf jährlich 76.500 Euro beziehungsweise 6.375 Euro im Monat erhöhen. 2026 waren es noch 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich 2027 auf jährlich 84.150 Euro beziehungsweise monatlich 7.012,50 Euro belaufen. 2026 waren es noch 77.400 Euro beziehungsweise 6.450 Euro im Monat.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. 

Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Wie ändern sich die Werte in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sollen steigen: auf 106.200 Euro im Jahr beziehungsweise 8.850 Euro im Monat. 2026 belief sich die Grenze auf jährlich 101.400 Euro beziehungsweise 8.450 Euro im Monat.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung hat sich diese Einkommensgrenze von 10.900 Euro im Monat auf 130.800 Euro im Monat erhöht. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, beträgt 53.452 Euro im Jahr. 2026 waren es 51.944 Euro.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern und die Höhe der Rente nicht von der Wirtschaftsentwicklung entkoppelt werden soll.

Rechengrößen ab 1. Januar 2027 im Überblick

RechengrößeGrenzwert Monat / Jahr
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung8.850 Euro im Monat / 106.200 Euro im Jahr
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung10.900 Euro im Monat / 130.800 Euro im Jahr
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung7.012,50 Euro im Monat / 84.150 Euro im Jahr 
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung6.375 Euro im Monat / 76.500 Euro im Jahr
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2027 in der Rentenversicherung53.452 Euro im Jahr