Für gute Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft

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Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes Für gute Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft

Mehr Verlässlichkeit, Planbarkeit und Transparenz für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen: Durch eine Reform des Befristungsrechts will die Bundesregierung die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft verbessern.

5 Min. Lesedauer

Ein junger Forschender schaut sich eine Probe unter dem Mikroskop an.

Die Reform des Befristungsrechts soll unter anderem die Arbeitsbedingungen für junge Forschende verbessern.

Foto: Getty Images


Verträge mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr und lange Befristungsphasen mit Kettenverträgen: Trotz einiger Verbesserungen sind solche Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft weiterhin Realität. Um dem entgegenzuwirken hat das Bundeskabinett nun eine Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft beschlossen. Die Änderungen des sogenannten Wissenschaftszeitvertragsgesetzes betreffen alle Qualifizierungsstufen.

Wie wird das Befristungsrecht in der Wissenschaft reformiert?

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz trägt den Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs Rechnung. Es bildet die Rechtsgrundlage für befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

Das Bundeskabinett hat nun eine Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes beschlossen. Insbesondere folgende Punkte sollen damit angepasst werden:

  • Zum ersten Mal sollen Mindestvertragslaufzeiten für alle Phasen der wissenschaftlichen Karriere vorgeschrieben werden: Drei Jahre Mindestvertragslaufzeit für den Erstvertrag in der Phase vor der Promotion und zwei Jahre nach der Promotion, sowie ein Jahr Mindestvertragslaufzeit für die studienbegleitende Beschäftigung. Kürzere Verträge sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. 
  • Für die Qualifizierungsphase nach der Promotion soll ein neues 4+2-Modell eingeführt werden. Das bedeutet: Die Höchstbefristungsdauer nach der Promotion soll von sechs auf vier Jahre reduziert werden. Eine weitere Befristung von bis zu zwei Jahren ist dann nur noch zulässig, wenn es eine verbindliche Anschlusszusage bei Erreichen von vereinbarten Zielen gibt.
  • Es soll ein Vorrang der sogenannten Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung eingeführt werden (siehe Frage unten). Dadurch profitieren die Forschenden künftig auch im Rahmen von drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten von Mindestvertragslaufzeiten und von familien- und sozialpolitischen Regelungen, insbesondere durch Vertragsverlängerungen bei Mutterschutz und Elternzeit.
  • Zudem sollen die Mitgestaltungsmöglichkeiten der Tarifpartner erweitert werden.

Was ist das Ziel der Änderungen?

Ziel der Änderungen ist es, mehr Verlässlichkeit, Planbarkeit und Transparenz für den Bereich der Befristungsregelungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen zu schaffen, angemessene Vertragslaufzeiten zu gewährleisten und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern.

In der Qualifizierungsphase vor der Promotion sollen insbesondere angemessene Vertragslaufzeiten dafür sorgen, dass die angestrebte wissenschaftliche Qualifizierung, insbesondere die Promotion, in der verfügbaren Zeit tatsächlich zu erreichen ist. Für Promovierte bedarf es neben angemessenen Vertragslaufzeiten vor allem einer früheren Entscheidung über die Perspektive auf einen dauerhaften Verbleib in der Wissenschaft.

Zudem soll die Attraktivität der Arbeit in der Wissenschaft erhöht und die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschaftssystems insgesamt gestärkt werden.

Wie sind die Befristungen in der Phase nach der Promotion künftig geregelt?

Für die Qualifizierungsphase nach der Promotion soll ein neues 4+2-Modell eingeführt werden. Das bedeutet: Die Höchstbefristungsdauer nach der Promotion soll von sechs auf vier Jahre reduziert werden. Dieser Zeitraum verlängert sich wie bisher um nicht benötigte Befristungszeiten aus der Phase vor der Promotion sowie Verlängerungen um jeweils zwei Jahre wegen Betreuung minderjähriger Kinder sowie wegen Behinderung oder schwerwiegender chronischer Erkrankung. 

Möglichst frühzeitig – in der Regel spätestens nach vier Jahren Qualifizierungsbefristung – soll sich entscheiden, ob Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler eine Perspektive auf eine dauerhafte Beschäftigung in der Wissenschaft haben, wie beispielsweise auf eine Professur oder auf eine andere dauerhafte Stelle neben der Professur. Zugleich gewährleistet die Möglichkeit zur Befristung bis zu vier Jahren hinreichend Flexibilität für Unterschiede in den verschiedenen Fächern beziehungsweise Fachkulturen und die Vielfalt der Karrierewege in der Wissenschaft.

Eine weitere Befristung von bis zu zwei Jahren ist dann nur noch zulässig, wenn es bereits eine verbindliche Anschlusszusage gibt. Eine solches angeschlossenes unbefristetes Beschäftigungsverhältnis kann unter der Voraussetzung abgeschlossen werden, dass bestimmte vorher vereinbarte Leistungen erbracht werden.

Was ist der Unterschied zwischen einer Qualifizierungs- und einer Drittmittelbefristung?

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz legt fest, dass bei der Qualifizierungsbefristung die Dauer der Befristung so bemessen sein muss, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Bei der Befristung wegen Drittmittelfinanzierung soll sie dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen. Konkret heißt das: Wer beispielsweise drei Jahre eine Doktorarbeit schreibt, der soll grundsätzlich auch für diese Zeit an der Hochschule beschäftigt sein. Ähnlich verhält es sich bei drittmittelfinanzierten Projekten: Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die in solchen Projekten forschen, sollen einen Arbeitsvertrag über die gesamte Dauer der Mittelbewilligung abschließen können.

Mit den im Kabinett beschlossenen Änderungen soll ein zeitlicher Vorrang der Qualifizierungsbefristung eingeführt werden. Das heißt, dass eine Drittmittelbefristung erst nach Ausschöpfen der Höchstbefristungsdauer in der Qualifizierungsbefristung möglich sein soll. Dadurch sollen insbesondere die Mindestvertragslaufzeiten sowie die Regelung zur automatischen Verlängerung des Arbeitsvertrags zum Beispiel bei Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit in diesem Zeitraum für alle verbindlich werden. Denn die Regelungen zur automatischen Vertragsverlängerung insbesondere wegen familienbedingter Ausfallzeiten gelten nur bei einer Qualifizierungsbefristung, nicht aber bei einer Drittmittelbefristung. In der Phase der Qualifizierung soll es künftig damit keine Nachteile mehr für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler geben, deren Beschäftigungsverhältnis aus Drittmitteln finanziert wird.

Gibt es durch die Änderungen künftig mehr unbefristete Stellen in der Wissenschaft?

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz trägt den Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs Rechnung, indem es gegenüber dem allgemeinen Arbeitsrecht spezielle Befristungsmöglichkeiten vorsieht. Das Recht der Hochschulen und Forschungseinrichtungen, das wissenschaftliche und künstlerische Personal unbefristet anzustellen, bleibt vom Gesetz ausdrücklich unberührt. Insofern kann das Gesetz selbst keine unbefristeten Stellen schaffen, das ist Aufgabe der Hochschulen und Forschungseinrichtungen in ihrer Funktion als Arbeitgeber.

Die Bundesregierung hat in den letzten Jahren mit den Ländern Strukturveränderungen eingeleitet: Dazu wurden unter anderem knapp 1000 neue Professuren mit Tenure-Track geschaffen. Die Tenure-Track-Professur richtet sich an junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der frühen Karrierephase und sieht nach erfolgreicher Bewährungsphase den unmittelbaren Übergang in eine Lebenszeitprofessur vor.

Mit dem Zukunftsvertrag „Studium und Lehre stärken“ (ZSL) stellen Bund und Länder den deutschen Hochschulen zusätzlich viel Geld zur Verfügung – alleine der Bund jährlich mehr als zwei Milliarden Euro. Zudem wurde der Zukunftsvertrag im November 2022 dynamisiert, das heißt, es ist vorgesehen, dass die bereitgestellten Mittel jährlich weiter steigen. Ein erklärtes Ziel ist es dabei, mehr dauerhafte Beschäftigungsverhältnisse zu schaffen. 

Genauso wurde der Pakt für Forschung und Innovation dynamisiert, der die außeruniversitären Forschungseinrichtungen und die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) stärkt. Von 2021 bis 2030 sind 17 Milliarden Euro zusätzliche Mittel vorgesehen. 

Im Zukunftsvertrag „Studium und Lehre stärken“ und im Pakt für Forschung und Innovation verpflichten sich die geförderten Wissenschaftseinrichtungen, die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft attraktiver zu machen, ein regelmäßiges Monitoring gibt Aufschluss über den Erfolg dieses Zieles. 

Mit diesen Maßnahmen wurden Strukturveränderungen hin zu planbarerern Karriereverläufen eingeleitet, die mit der Weiterentwicklung des Befristungsrechts für die Wissenschaft nun fortgeführt werden.