Was bedeutet eigentlich ...

Föderalismus

Der Föderalismus ist das grundlegende Organisationsprinzip der Bundesrepublik Deutschland: Die Bundesrepublik Deutschland ist als Bundesstaat gegründet worden. Die Gliederung des Bundes in Länder und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung wurden festgelegt.

Die Länder im Bundesstaat haben zwar keine Souveränität, aber Staatsqualität. So sind in Deutschland die Länder unter anderem zuständig für Bildung, Kultur und Polizei. Der Bund ist zuständig für die Außenpolitik und die Verteidigung.

Beteiligung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung des Bundes mit. Der Bundesrat wirkt bei allen Gesetzen mit, die der Bundestag beschlossen hat. Die Intensität dieser Mitwirkung unterscheidet sich danach, ob es sich um "Einspruchsgesetze" oder um "Zustimmungsgesetze" handelt.

Einspruchsgesetz

Der Bundesrat hat das Recht, gegen ein Gesetz des Bundestages Einspruch einzulegen. Diesen Einspruch kann aber der Bundestag zurückweisen, so dass ein solches Gesetz vom Bundesrat nicht verhindert, sondern nur verzögert werden kann.

Zustimmungsgesetz

Zustimmungsgesetze liegen vor, wenn dies im Grundgesetz besonders vorgesehen ist. Diese Gesetze kann der Bundesrat verhindern. Verweigert der Bundesrat seine Zustimmung, ist das Gesetz gescheitert. Allenfalls kann dann durch Anrufung des Vermittlungsausschusses ein Einigungsversuch unternommen werden.

Bisher sind weit mehr als die Hälfte der Gesetze Zustimmungsgesetze. Ein wesentliches Ziel der Föderalismusreform ist es, den Anteil dieser Gesetze auf etwas mehr als ein Drittel zurückzuführen. Dies beschleunigt die Entscheidungsprozesse.

Rahmengesetzgebung

Der Bund gibt, ähnlich wie bei einem Gemälde, den Rahmen vor. Die Länder können dann unter den Bedingungen dieses Rahmens ihre Gesetzgebungskompetenz wahrnehmen. Durch die Föderalismusreform wird die Rahmengesetzgebung abgeschafft. Die Zuständigkeiten werden sachgerecht auf Bund und Länder sowie auf die konkurrierende Gesetzgebung aufgeteilt.

Konkurrierende Gesetzgebung

Auch die konkurrierende Gesetzgebung ist neu geregelt worden.

Nimmt der Bund auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung sein Gesetzgebungsrecht wahr, haben die Länder seit dem in Krafttreten der Föderalismusreform die Möglichkeit in genau bestimmten Rechtsgebieten davon abzuweichen.

Bundesgesetze auf den Gebieten des Jagdwesens, des Naturschutzes, der Raumordnung, der Hochschulzulassung und anderen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Bundesrates möglich.

Innerhalb der sechsmonatigen Frist können die Länder vom Bundesrecht abweichende Regelungen treffen. Im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht geht das jeweils spätere Gesetz vor. 

Ausschließliche Gesetzgebung

In einzelnen Bereichen haben der Bund oder die Länder eine alleinige Gesetzgebungszuständigkeit. So ist der Bund zum Beispiel ausschließlich zuständig für die auswärtigen Angelegenheiten, die Verteidigung und die Währung.

Die Länder sind zum Beispiel zuständig für das Versammlungsrecht und den Ladenschluss. Auch das Dienstrecht der Landesbeamten und –richter sowie der Kommunalbeamten fällt in ihre Zuständigkeit.

Erforderlichkeitsklausel

Nach der Erforderlichkeitsklausel des Artikels 72 Absatz 2 GG stand bisher dem Bund bei allen Gesetzesmaterien der konkurrierenden Gesetzgebung aus Artikel 74 GG das Gesetzgebungsrecht nur dann zu, wenn eine bundesgesetzliche Regelung "erforderlich" ist, um

  • gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet herzustellen oder
  • die Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse zu wahren.

Mit der Föderalismusreform muss der Bund nur noch bei etwa einem Drittel der Materien diese "Erforderlichkeit" nachweisen. Bei den anderen Materien liegt es künftig allein beim Bund, ob er sie regelt oder nicht.

Mischfinanzierung

Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen gewähren. Die Hilfen werden für besonders bedeutende Investitionen gewährt. Etwa wenn diese zum Ausgleich der unterschiedlichen Wirtschaftskraft der Länder oder ganz allgemein zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind.

Künftig kann der Bund Finanzhilfen nur noch dort geben, wo er auch Gesetzgebungszuständigkeiten hat, also zum Beispiel nicht im Schulbereich.

Gemeinschaftsaufgaben

Der Bund unterstützt die Länder bei der Erfüllung von Aufgaben, die für den ganzen Staat und für die Verbesserung der Lebensverhältnisse wichtig sind. Zu den Gemeinschaftsaufgaben gehören die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.

Bisher gehörten zum Beispiel auch der Hochschulbau und die Bildungsplanung zu den Gemeinschaftsaufgaben. Diese Gemeinschaftsaufgaben werden nach der Föderalismusreform abgeschafft. Diese Materie wird wieder allein Sache der Länder sein. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung können hingegen weiter gemeinsam gefördert werden.

Supranational

Ein Begriff des Völkerrechts. Kompetenzen eines Staates werden an einen Zusammenschluss abgegeben, zum Beispiel die Europäische Union (EU). Der Unterschied zu anderen internationalen Organisationen wie der Uno besteht darin, dass die EU über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Und sie hat Organe wie das Europäische Parlament oder die Kommission.