Neue Förderregeln für den Umweltbonus ab 2023

Elektromobilität Neue Förderregeln für den Umweltbonus ab 2023

Die Bundesregierung will der Elektromobilität weiteren Schub verleihen und die Förderung stärker auf Klimaschutz ausrichten. Am 1. Januar 2023 tritt die reformierte Förderrichtlinie für den Umweltbonus in Kraft. Mit dem neu gestalteten Umweltbonus werden nur noch reine Elektrofahrzeuge gefördert.

Elektrofahrzeug

Die Bundesregierung fördert den Kauf eines Elektrofahrzeuges auch 2022 mit bis zu 9000 Euro

Foto: Getty Images/istockphoto/acilo

Die Bundesregierung hat das Ziel von 15 Millionen vollelektrischen Pkw bis 2030 gesetzt. Mit dem Umweltbonus fördert sie deshalb den Erwerb rein elektrischer Fahrzeuge über den 1. Januar 2023 hinaus. Der Fokus wird auf einen nachweislich positiven Klimaschutzeffekt gesetzt.

Was sieht die neue Förderrichtlinie für den Umweltbonus vor?

Mit der reformierten Förderrichtlinie hat die Bundesregierung die Förderung degressiv ausgestaltet. Die Förderbeträge werden ab dem 1.1.2024 sinken. Die neue Förderrichtlinie für den Umweltbonus wurde am 9. Dezember im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Gefördert werden ab dem 1. Januar 2023 neu zugelassene und junge gebrauchte Batterie-Elektrofahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge.

Außerdem gefördert werden Fahrzeuge gleich welchen Antriebs, die keine lokalen CO2-Emissionen vorweisen. Diese sind reinen Batterieelektrofahrzeugen im Sinne dieser Förderrichtlinie gleichgestellt.

Plug-In-Hybridfahrzeuge werden nicht mehr mit dem Umweltbonus gefördert.

Ab 1. September 2023 sind nur noch Privatpersonen antragsberechtigt.

Wie hoch sind die Fördersätze?

Ab 1. Januar 2023 beträgt der Bundesanteil beim Umweltbonus 4.500 Euro bis zu einem Netto-Listenpreis des Basismodells von 40.000 Euro und 3.000 Euro bei einem Netto-Listenpreis über 40.000 Euro bis 65.000 Euro.

Ab 1. Januar 2024 sinkt der Bundesanteil auf 3.000 Euro und der Förderdeckel von 65.000 Euro auf 45.000 Euro Netto-Listenpreis des Basismodells.

Die Finanzierung des Umweltbonus erfolgt zur Hälfte durch den Automobilhersteller (Herstelleranteil am Umweltbonus) und zur Hälfte durch den Bundeszuschuss (Bundesanteil am Umweltbonus).

Werden Leasingfahrzeuge weiterhin gefördert?


Ja, wie beim Fahrzeugkauf erhöht sich die Mindesthaltedauer beim Leasing ab dem 1. Januar 2023 auf zwölf Monate. Es sind also ausschließlich Leasingfahrzeuge förderfähig, deren Leasingvertragslaufzeiten zwölf oder mehr Monate betragen. Bei Leasingverträgen über 23 Monate beträgt die Mindesthaltedauer 24 Monate.

Wo kann der Umweltbonus beantragt werden?

Der Antrag auf Gewährung des Umweltbonus ist ausschließlich online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Die Antragsbearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Den Antrag zur neuen Richtlinie und weitere Informationen zum Förderprogramm erhalten Sie hier.