Rechtliche Grundlagen: Erneuerbare-Energien-Gesetz

Was beinhaltet das Erneuerbare-Energien-Gesetz?

Ein wichtiger Motor und erfolgreichstes Instrument beim Ausbau der Erneuerbaren Energien im Stromsektor ist das EEG. Ziel ist es, den Anteil von Erneuerbaren Energien an der deutschen Stromversorgung bis zum Jahr 2050 auf mindestens 80 Prozent zu steigern.

Mit dem EEG werden die Netzbetreiber verpflichtet, Strom aus Erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und in der Regel deutlich über Marktpreis zu vergüten. Das Gesetz regelt zu diesem Zweck den Netzanschluss von Anlagen, in denen Strom aus Erneuerbaren Energien gewonnen wird. Zudem legt es fest, welche Vergütung der Anlagenbetreiber für den erzeugten Strom pro Kilowattstunde innerhalb eines bestimmten Zeitraums erhält.

Wo finde ich mehr Informationen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz?

Die Bedeutung von erneuerbaren Energien im Strombereich ist im Wesentlichen auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zurückzuführen. Erläuterungen dazu finden Sie auf den unten genannten Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums.

Mehr Informationen:
Seite "Erneuerbare Energien" des Bundeswirtschaftsministeriums

Wieso schreibt das Erneuerbare-Energien-Gesetz fest, wie viel Cent pro Kilowattstunde der Betreiber zum Beispiel einer Solar-Anlage erhält? Wieso überlässt man die Erneuerbaren Energien nicht dem Markt?

Eine Refinanzierung der Investitionskosten für neue Erneuerbare-Energien-Anlagen ist bei der derzeitigen Ausgestaltung des Strommarktes kaum möglich. Die Preise am deutschen Strommarkt orientieren sich derzeit an den Stromgestehungskosten für alte abgeschriebene fossile Kraftwerke. Daher basiert der Strompreis auf den laufenden Kosten (insbesondere Brennstoffkosten) und berücksichtigt nicht die Investitionskosten.

Erneuerbare-Energien-Anlagen (insbesondere Windkraft- und Photovoltaik-Anlagen) sind dadurch gekennzeichnet, dass sie fast keine laufenden Kosten haben. Dafür sind aber die Investitionskosten vergleichsweise hoch, so dass eine Finanzierung allein über den Strommarkt nicht möglich ist. Hinzu kommt, dass für das Erreichen der Ziele der Energiewende der Anteil an fluktuierender Windenergie und Solarenergie weiter steigen muss.

Die fluktuierenden Energieträger senken aber zugleich bei starkem Wind oder Sonnenschein den Strompreis (Merit-Order-Effekt). Damit wird eine Refinanzierung der Investitionskosten für neue Wind- und Solaranlagen über den Marktpreis nahezu unmöglich, da immer bei starkem Wind und viel Sonne der Strompreis und damit die Einnahmen aus dem Stromverkauf niedrig sind.

Vor diesem Hintergrund erhalten Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen nach dem EEG für ihren Strom eine feste Vergütung oder eine so genannte Marktprämie. Dies schafft für die Anlagenbetreiber eine hohe Investitionssicherheit und führt zugleich dazu, dass die Risikoaufschläge (insbesondere die Kreditkosten) für Neuinvestitionen sehr gering sind. Der verlässliche Stromabsatz ermöglicht daneben ein Bestehen im Energiemarkt, der bislang von vier Großkonzernen geprägt gewesen ist.

Ohne die hohe Investitionssicherheit und die anderen regulatorischen Vorgaben im EEG stünde sehr viel weniger Kapital für die Energiewende zur Verfügung. Ihre Umsetzung wäre erheblich gefährdet.

Bedeutet die Absenkung der Vergütungssätze, dass ein Anlagenbetreiber für seinen Strom Jahr für Jahr weniger Geld bekommt?

Nein, die Höhe der Einspeisevergütung für neue Anlagen nach dem EEG richtet sich nach den geltenden Vergütungssätzen zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Anlage erstmals in Betrieb genommen wird. Dieser Vergütungssatz gilt für die Dauer von 20 Kalenderjahren.

Die gesetzliche Degression der Vergütungssätze führt dazu, dass die Einspeisevergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien geringer ausfällt, je später eine Anlage in Betrieb genommen wird. Dies bedeutet, dass der Strom aus neu errichteten Anlagen weniger Förderung erhält als Strom aus älteren Anlagen.

Hierdurch wird der technologischen Entwicklung im Bereich der Erneuerbaren Energien Rechnung getragen und die Erschließung von Kostensenkungspotenzialen angereizt.

Zugleich wird durch die Absenkung der Vergütungssätze eine Überförderung vermieden und die Stromverbraucher, die die Förderung über die EEG-Umlage finanzieren, werden entlastet.

Anlagenbetreiber können also für 20 Jahre mit einer festen, gesetzlich garantierten Einspeisevergütung rechnen. Die EEG-Förderung ist degressiv ausgestaltet, um Entwicklungsfortschritte anzuregen.

Wird das EEG mit den garantierten Vergütungssätzen verändert?

Die Erneuerbaren Energien decken dank des EEG mittlerweile mehr als ein Drittel des Strombedarfs ab. Sie sind von einem Nischenanbieter zum wichtigsten Lieferanten von Strom geworden. Die Förderstruktur des EEG ist an diese Situation anzupassen.

Der Ausbau der erneuerbaren Energien sollte daher besser gesteuert und planbarer werden. Hierzu wurde mit der Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2014 ("EEG 2014") der konkrete Ausbau von erneuerbaren Energien festgelegt. Bis 2025 soll der Anteil der erneuerbaren Energien zwischen 40 und 45 Prozent und bis 2035 zwischen 55 und 60 Prozent betragen. Zudem wurden für jede Erneuerbare-Energien-Technologie konkrete Mengenziele (sog. Ausbaukorridore) für den jährlichen Zubau festgelegt.

Mehr Informationen
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014

Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz hängt die Absenkung der Vergütungen für Solaranlagen von den konkreten Ausbauzahlen ab. Wo sind die Ausbauzahlen zu finden?

Das zum 1. August 2014 in Kraft getretene EEG 2014 legte für Photovoltaik-Anlagen den Zubau auf 2.500 Megawatt pro Kalenderjahr fest. An diesen Ausbaukorridor knüpft die Höhe der monatlichen Absenkungen der Vergütungssätze unmittelbar an. Soweit der Zubau im Rahmen dieses Korridors erfolgt, sinken die Vergütungssätze für neue Anlagen monatlich um 1 Prozent. Liegt der Zubau oberhalb des Korridors, werden die Vergütungssätze monatlich stärker abgesenkt. Liegt der Zubau unterhalb des Korridors, fällt die monatliche Absenkung niedriger aus.

Aktuelle Zahlen dazu:
Bundesnetzagentur

Was ist neu mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017?

Das EEG 2017 läutet die nächste Phase der Energiewende ein: Die Vergütung des erneuerbaren Stroms wird nicht wie bisher staatlich festgelegt, sondern erfolgt seit dem 1. Januar 2017 grundsätzlich durch Ausschreibungen am Markt. Denn: Die erneuerbaren Energien sind erwachsen geworden – und fit genug, sich dem Wettbewerb zu stellen. Dabei gilt: Wer am wenigsten für den wirtschaftlichen Betrieb einer neuen Erneuerbare-Energien-Anlage fordert, wird gefördert. Am Wettbewerb sollen deshalb möglichst viele verschiedene Betreiber teilnehmen können – von großen Firmen bis zu Bürgerenergiegesellschaften.

Mehr Informationen:
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017

Wer legt die EEG-Umlage fest und wie setzt sie sich zusammen?

Die Übertragungsnetzbetreiber geben jeweils zum 15. Oktober die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr bekannt. Der Wert stellt eine Prognose dar und wird auf Basis von Schätzungen unabhängiger Gutachter ermittelt. Die Bundesnetzagentur kontrolliert die ordnungsgemäße Ermittlung der Umlage.

Die Höhe der EEG-Umlage 2018 beträgt aktuell 6,792 ct/kWh (2017: 6,88 ct/kWh). Zum Vergleich: Bei ihrer Einführung vor 17 Jahren betrug die Umlage 0,19 Cent pro Kilowattstunde Strom. Seither stieg sie von Jahr zu Jahr. Besonders hoch fielen die Anstiege von 2010 auf 2011 und von 2012 auf 2013 aus. Nach der Novellierung des EEG 2014 sank die Umlage 2015 erstmals, und zwar von 6,24 Cent auf 6,17 Cent. 2016 betrug sie 6,35 Cent pro Kilowattstunde.

Die EEG-Umlage für 2018 besteht aus einer Kernumlage in Höhe von rund 7,3 ct/kWh und einer Liquiditätsreserve von rund 0,441 ct/kWh.

Mehr dazu:
Übertragungsnetzbetreiber

Sollte es nicht eine Regelung zur Förderung der Erneuerbaren Energien geben, die für die ganze EU gilt?

Es gibt die EU-Richtlinie Erneuerbare Energien. Sie ist Teil des Europäischen Klima- und Energiepakets und setzt verbindliche Ziele für die EU: Bis 2020 will die Gemeinschaft 20 Prozent des Endenergieverbrauchs aus Erneuerbaren Energien sowie einen Mindestanteil von 10 Prozent im Verkehrssektor erreichen.

Die Richtlinie sieht differenzierte verbindliche nationale Ziele der EU-Mitgliedstaaten vor, die von 10 Prozent für Malta bis zu 49 Prozent für Schweden reichen. Für Deutschland ist ein nationales Ziel von 18 Prozent am gesamten Endenergieverbrauch vorgesehen. Um nationale Ziele zu erreichen, baut die Richtlinie in erster Linie auf die nationalen Förderinstrumente. Sie sieht jedoch auch die Möglichkeit der flexiblen Zielerreichung vor. So kann ein Mitgliedstaat einen Teil seines Ziels durch Projekte in anderen Mitgliedstaaten beziehungsweise durch direkten Transfer von "Erneuerbaren-Mengen" aus einem anderen Mitgliedstaat erfüllen.

Die deutsche Energiewende soll grenzüberschreitend verankert werden. Wie erfolgt das Ausschreibungsprocedere?

Bei der Umstellung auf Wettbewerb wird ein Teil der Ausschreibungen nach dem EEG 2017 auch für Anlagen mit Standorten in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geöffnet. Konkret werden seit 2017 fünf Prozent der jährlich zu installierenden Leistung für die Teilnahme von Anlagen in anderen Mitgliedsstaaten geöffnet (rund 300 Megawatt pro Jahr). Diese grenzüberschreitenden Ausschreibungen treten ergänzend neben die nationalen Ausschreibungen.

Rechtsgrundlage für die Pilotöffnung war die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV), die zunächst nur für Solaranlagen galt und nun auch auf grenzüberschreitende Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land erweitert worden ist. Zum anderen wurde ein zusätzliches Modell zur Ausgestaltung der gleitenden Marktprämie bei grenzüberschreitenden Ausschreibungen ergänzt. Durch die GEEV-Novelle wurden die Vorgaben der Europäischen Kommission im beihilferechtlichen Genehmigungsverfahren für das EEG 2017 umgesetzt. Ziel der grenzüberschreitenden Ausschreibungen ist eine stärkere regionale Zusammenarbeit insbesondere mit den sogenannten „Stromnachbarn“. Die Kooperation soll eine positive Signalwirkung entwickeln, um die deutsche Energiewende auch europäisch zu verankern.