Gelder können ab sofort fließen

"Digitalpakt Schule" Gelder können ab sofort fließen

Der "Digitalpakt Schule" kann starten: Die notwendige Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern ist unter Dach und Fach. Die Schulträger können nun die Gelder beantragen. Der Unterzeichnung des "Digitalpakts Schule" war eine Änderung des Grundgesetzes vorangegangen.

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Grundschüler arbeiten in der Grundschule Offenstetten mit Tablets

Der "Digitalpakt Schule" sorgt für eine bessere digitale Ausstattung für 40.000 Schulen.

Foto: picture alliance / Armin Weigel

Der Weg für eine bessere digitale Ausstattung der 40.000 Schulen in Deutschland ist endgültig frei: Bundesbildungsministerin Anja Karliczek hat die dafür notwendige Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern unterzeichnet. Zuvor hatten die einzelnen Länder die Vereinbarung unterschrieben. "Es ist vollbracht", betonte Karliczek. "Jetzt sind die Voraussetzungen geschaffen, dass es mit der Umsetzung des Digitalpakts losgehen kann".

Bund investiert fünf Milliarden

Die Schulträger können nun beim jeweiligen Land die Gelder aus dem Pakt beantragen. Insgesamt will der Bund fünf Milliarden Euro in die Digitalisierung der Schulen investieren. Hinzu kommt ein Eigenanteil der Länder von 555 Millionen Euro.

Grundgesetzänderung ermöglicht Finanzhilfen

Voraussetzung für den Digitalpakt war eine Änderung des Grundgesetzes, der der Bundesrat im März zugestimmt hatte. Mitte Februar hatte bereits der Bundestag mit Zweidrittelmehrheit die Grundgesetzänderung beschlossen. Beide Kammern folgten einem Vorschlag des gemeinsamen Vermittlungsausschusses.

Die Grundgesetzänderung ermöglicht es dem Bund, den Ländern künftig Finanzhilfen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur zu gewähren (Artikel 104c GG). Auch unmittelbar damit verbundene und befristete Aufgaben der Länder und Gemeinden können finanziert werden.

Kontrollrechte des Bundes

Darüber hinaus sieht die Grundgesetzänderung vor, dass die Bundesregierung im Bildungsbereich von den Ländern Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen kann, um die zweckentsprechende Mittelverwendung zu gewährleisten.

Mit einer weiteren Änderung (Artikel 104b GG) ist zudem geregelt, dass die Mittel des Bundes zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt werden.

Ein vom Bundestag bereits Ende November 2018 beschlossener Gesetzestext sah vor, dass sich die Länder grundsätzlich in gleicher Höhe wie der Bund an der Digitalisierung der Schulen beteiligen müssen. Dies hatte der Bundesrat im Dezember abgelehnt und den Vermittlungsausschuss eingeschaltet, der am 20. Februar 2019 den Kompromissvorschlag erarbeitete.  Den ursprünglichen Entwurf für eine Grundgesetzänderung hatte das Bundeskabinett Anfang Mai 2018 beschlossen.       

Länder entwickeln pädagogische Konzepte

Bei der Digitalisierung der Schulen gehen Bund und Länder arbeitsteilig vor. Grundsätzlich stellt der Bund finanzielle Mittel zum Aufbau einer digitalen Infrastruktur bereit. Die Länder entwickeln pädagogische Konzepte und kümmern sich um die Qualifizierung von Lehrkräften. Außerdem stellen sie mit den Kommunen Betrieb, Support und Wartung sicher und entscheiden, ob und wie mobile Endgeräte in ihren Lernmittelregelungen berücksichtigt sind.

Finanzierung des Digitalpakts

Finanziert wird der Digitalpakt aus dem Digitalinfrastrukturfonds. Die Bundesregierung hat die Errichtung dieses Sondervermögens bereits auf den Weg gebracht.  

Die vom Bundesrat beschlossene Grundgesetzänderung ermöglicht auch Milliardenhilfen des Bundes für den sozialen Wohnungsbau und zum Ausbau des regionalen Schienenverkehrs. Dafür werden auch die Artikel 104d GG, 125c GGund 143e GG geändert.