Die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung soll bis 30. April 2021 verlängert werden. Arbeitgeber müssen weiterhin überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Die Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.
Arbeitgeber werden verpflichtet, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten - soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Grafik zeigt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung:
- Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung
- Home-Office, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen
- maximale Kontaktreduktion in Betrieben
- medizinische Masken bei unvermeidbarem Kontakt
- feste betriebliche Arbeitsgruppen
- möglichst zeitversetztes Arbeiten
Foto: Bundesregierung
Angesichts der pandemischen Lage ist es weiterhin nötig, die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit zu reduzieren. Gezielte Maßnahmen sollen dazu beitragen, das Infektionsrisiko weiter zu senken, ohne dass die wirtschaftliche Aktivität eingestellt oder beschränkt werden muss. Deshalb wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. April 2021 verlängert. Das haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in ihrem gemeinsamen Beschluss vom 3. März verabredet.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung umfasst unter anderem folgende Punkte:
In vielen Lebensbereichen sind weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen kaum mehr möglich. Daher sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unbedingt notwendig. Dies dient auch dem Schutz der Gesamtbevölkerung sowie derjenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.
Das Bundesarbeitsministerium beantwortet häufige Fragen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung.