Arbeitgeber müssen weiterhin überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird verlängert. Das hat das Bundeskabinett beschlossen. Die Verordnung enthält auch Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.
Wichtiger Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen.
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Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird bis 30. April 2021 verlängert. Ergänzt wird sie um eine Verpflichtung der Arbeitgeber, betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und umzusetzen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil sagte: „Mit der Verlängerung der geltenden Arbeitsschutz-Verordnung stärken wir den Arbeitsschutz und leisten einen wichtigen Beitrag, um das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen.“
Angesichts der pandemischen Lage ist es weiterhin nötig, die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit zu reduzieren. Gezielte Maßnahmen sollen dazu beitragen, das Infektionsrisiko weiter zu senken, ohne dass die wirtschaftliche Aktivität eingestellt oder beschränkt werden muss.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung umfasst unter anderem folgende Punkte:
Das Infektionsgeschehen in Deutschland hat sich stabilisiert, liegt jedoch weiterhin auf einem hohen Niveau. Besonders die infektiöseren Virus-Mutationen mahnen weiterhin zur Vorsicht. Die von Bund und Ländern vereinbarten Öffnungen und schrittweise Wiederaufnahme betrieblicher Tätigkeiten müssen daher durch betrieblichen Infektionsschutz begleitet werden, der nicht nur einzelne Schutzmaßnahmen umfasst, sondern ineinandergreifende und aufeinander abgestimmte Maßnahmen. Dies dient auch dem Schutz der Gesamtbevölkerung sowie allen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.
Das Bundesarbeitsministerium beantwortet häufige Fragen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung.